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   OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2018 - 10 A 1292/17   

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https://dejure.org/2018,10265
OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2018 - 10 A 1292/17 (https://dejure.org/2018,10265)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.04.2018 - 10 A 1292/17 (https://dejure.org/2018,10265)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. April 2018 - 10 A 1292/17 (https://dejure.org/2018,10265)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • denkmalrechtbayern.de PDF

    Sprossenfenster Doppelhaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DSchG NRW § 7 Abs. 1
    Ausstattung eines Gebäudes mit Sprossenfenstern aufgrund Denkmalwerts i.R.d. Denkmalschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2012 - 10 A 2037/11

    Erteilung einer Baugenehmigung unter Missachtung der Belange des Denkmalschutzes

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2018 - 10 A 1292/17
    Die Behauptung der Beklagten, der Austausch der derzeitigen Fenster des Gebäudes X.-straße 7 durch gleichartige moderne Fenster beeinträchtige im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW das Erscheinungsbild des Denkmals X.-straße 5, ist vor dem Hintergrund der zum Umgebungsschutz ergangenen jüngeren Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris, Rn. 68 bis 74, offensichtlich unzutreffend.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2018 - 10 A 2580/16

    Erneuerung der Dachgeschossfenster einer Villa aus Holz statt aus Kunststoff als

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2018 - 10 A 1292/17
    Der Senat hat zuletzt mit Urteil vom 2. März 2018 im Verfahren 10 A 2580/16 Folgendes entschieden:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2002 - 8 A 5546/00

    Einbau von Kunststofffenstern in ein Baudenkmal

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2018 - 10 A 1292/17
    Soweit sich der vormals für das Denkmalrecht zuständig gewesene 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts ohne weitere Begründung dahingehend geäußert hat, dass dann, wenn der Eigentümer eines Denkmals aus eigenem Entschluss eine vorhandene nicht denkmalgerechte Ausstattung beseitigen und erneuern wolle, die Denkmalbehörde nicht gehindert sei, eine denkmalgerechte Ausführung der Erneuerung zu fordern, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 -, juris, Rn. 21, bedarf diese Aussage, wenn daran festgehalten werden soll, jedenfalls der Präzisierung.
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