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   OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01 (https://dejure.org/2002,4857)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.12.2002 - 16 A 30/01 (https://dejure.org/2002,4857)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 (https://dejure.org/2002,4857)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) im Verhältnis zwischen Sozialhilfeträgern; Voraussetzungen sozialhilferechtlicher Kostenerstattung; Widerlegung einer etwaigen Unterhaltsvermutung im Falle von Verwandtenpflegestellen; Grundsatz der ...

Verfahrensgang

  • VG Minden - 6 K 176/99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 230 (Ls.)
  • DVBl 2003, 1011 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2000 - 12 L 902/00

    Bagatellgrenze; Erstattungsanspruch; Sozialhilfe; Sozialhilfeträger; Träger der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Ausgehend von dem in § 37 SGB I normierten Grundsatz, wonach SGB I und X für alle Sozialleistungsbereiche gelten, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt, stellt sich die Frage, ob die Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG eine grundsätzlich für alle Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern - unabhängig von deren Rechtsgrundlage - geltende und damit der abweichenden Regelung in § 110 Satz 2 SGB X vorgehende, sozialhilferechtliche Spezialregelung darstellt (so Nds. OVG, Beschluss vom 31.3.2000 - 12 L 902/00 -, FEVS 52, 79, 81; Schiefer in: Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand: Juni 2002, § 111 Rn. 19) oder ob der Anwendungsbereich des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG aufgrund der systematischen Stellung innerhalb des 9. Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes auf die in diesem Abschnitt geregelten Erstattungsansprüche beschränkt ist (so Schellhorn, BSHG, § 111 Rn. 27; Zeitler, NDV 1998, 104, 110; Schwabe, ZfF 2000, 217, 221 f.; ders., ZfF 1994, 1, 10; ihm folgend Bräutigam in: Fichtner, BSHG, 1999, Vorbemerkungen zum 9. Abschnitt, Rn. 8 und 13; wohl auch Mergler/Zink, BSHG, § 111 Rn. 31, wonach die Bagatellgrenze für die Fälle der §§ 103 Abs. 3, 104, 107 und 108 BSHG gelten soll).

    Aber selbst wenn man mit dem Nds. OVG (Beschluss vom 31.3.2000 - 12 L 902/00 -, a.a.O.) die Bagatellregelung gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG grundsätzlich auf alle Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern anwendet, mithin auch auf den Erstattungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X, bleibt zu berücksichtigen, dass die Bagatellgrenze von 5.000,- DM bzw. jetzt 2.560,- Euro nicht ausnahmslos gilt.

    Dies führt dazu, dass nicht nur bei vorläufiger Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG, sondern auch in dem vergleichbaren Fall des § 102 SGB X, der ebenfalls eine vorläufige Leistungsgewährung voraussetzt, die höhere Bagatellgrenze des BSHG nicht eingreift (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31.3.2000 - 12 L 902/00 -, a.a.O.; Schiefer in: Oestreicher/ Schelter/Kunz, BSHG, § 111 Rn. 20).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2000 - 12 A 11136/00

    Sozialhilferecht: Ausschlussfrist bei Kostenerstattung zwischen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Soweit das OVG Rh.-Pf. (Urteil vom 25.10.2000 - 12 A 11136/00 -, FEVS 52, 237, 238 f.) die Frage aufgeworfen hat, ob § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X über den Wortlaut hinaus Schranken immanent sind, kann dies auch hier dahingestellt bleiben.

    Demnach gelten für den hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch wie für alle sozialrechtlichen Erstattungsansprüche die ergänzenden Regelungen der §§ 107 bis 114 SGB X (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25.10.2000 - 12 A 11136/00 -, FEVS 52, 237), also insbesondere die Bagatellgrenze gemäß § 110 Satz 2 SGB X in Höhe von 50 DM (bzw. ab 1.1.2002: 50 Euro).

  • Drs-Bund, 04.03.1993 - BT-Drs 12/4401
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/4401, S. 84) werden namentlich diejenigen gesetzlichen Vorschriften aufgezählt, nach denen eine Kostenerstattung "nur noch" stattfinden soll, und zwar die Fälle der §§ 103, 104, 107 und 108 BSHG sowie § 105 SGB X. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X findet hingegen keine Erwähnung.

    Zudem legt die weitere Begründung des Gesetzentwurfs, nach der eine Übergangsregelung durch die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Neuregelung vermieden werde (BT-Drs. 12/4401, S. 84), nahe, dass der Gesetzgeber lediglich annahm, praktische Anwendungsfälle des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X würden sich nicht ergeben, weil der Zeitraum von etwas mehr als sechs Monaten zwischen dem Inkrafttreten der Änderungen der Zuständigkeit (27.6.1993) und dem Inkrafttreten der neuen Kostenerstattungsregelungen (1.1.1994; vgl. Art. 43 FKPG) zur Anpassung an das neue Recht ausreichen würde.

  • BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 30.99

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Diese ist unzweifelhaft überschritten, was zur Folge hat, dass der Kostenbetrag in voller Höhe zu erstatten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2000 - 5 C 30.99 -, FEVS 52, 221, zu § 111 BSHG).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1988 - 6 S 2885/88

    Sozialhilfe für Wirtschaftsflüchtlinge

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Der dem nicht unterhaltspflichtigen Verwandten oder Verschwägerten zuzugestehende Eigenbedarf ist "entsprechend höher anzusetzen" (so wörtlich: VGH Bad. -Württ., Beschluss vom 10.11.1988 - 6 S 2885/88 -, FEVS 38, 256, 259; vgl. auch Schellhorn, BSHG, § 16 Rn. 7c; Mergler/Zink, BSHG, § 16 Rn. 12a) als der bei einem Unterhaltspflichtigen gleichen Einkommens anzusetzende Betrag, wobei Conradis (in LPK-BSHG, § 16 Rn. 15) unter Hinweis auf eine in Bayern geltende Sozialhilferichtlinie eine Erhöhung um 50 % als angemessen ansieht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2000 - 12 A 12373/99

    Zur Ausschlussfrist des § 111 SGB X

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Dementsprechend finden die Erstattungsregelungen des SGB X für Sozialhilfeträger Anwendung, es sei denn, bestimmte Fallgestaltungen sind in den §§ 103 ff. BSHG abschließend geregelt (vgl. Mergler/Zink, BSHG, Stand: Mai 2002, Anhang vor § 103 BSHG, § 105 SGB X Rdnr. 4, im Anschluss an OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.3.2000 - 12 A 12373/99 -, ZFSH/SGB 2000, 552), was in Bezug auf gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit nicht der Fall ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2001 - 12 A 3537/99

    Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander ; Erbringung von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Im Übrigen dürfte es auf subjektive Vorstellungen des leistenden Sozialhilfeträgers, vorbehaltlich einer auch im Erstattungsrecht in Betracht zu ziehenden, rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitsanmaßung (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5.12.2001 - 12 A 3537/99 -, FEVS 53, 513), auch nicht ankommen, weil dieser wegen seiner eigenen fortgesetzten Zuständigkeit und wegen des gegen ihn gerichteten Anspruches des Leistungsberechtigten (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X) ohnehin keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Fortsetzung der Leistung und einer Abgabe des Falles hat.
  • BVerwG, 13.12.1993 - 5 B 8.93

    Begründung eines direkten Zahlungsanspruchs des Einrichtungsträgers gegenüber dem

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Auch wenn das Anerkenntnis ersichtlich auf eine andere als die einschlägige Rechtsgrundlage zielte, steht dessen Wirksamkeit, sei es als Vereinbarung, sei es als Verwaltungsakt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.12.1993 - 5 B 8.93 - für die rechtliche Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag: Pickel, SGB X, Stand: Oktober 2002, § 2 SGB X Rn. 49 m.w.N.) nicht in Frage.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1997 - 24 A 2780/94

    Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen geistig behinderten Menschen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Wenn aber nach § 7 Satz 1 BSHG bei Gewährung der Sozialhilfe die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfe Suchenden berücksichtigt werden sollen, so kann dieser gesetzlichen Vorgabe nicht nur bei der Ausübung behördlichen Ermessens, sondern auch durch eine an dem Gebot der familiengerechten Hilfegewährung orientierte Handhabung des § 16 BSHG Rechnung getragen werden, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, wann ein Beitrag zum Lebensunterhalt erwartet werden kann, als auch hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Widerlegung einer etwaigen Unterhaltsvermutung zu stellen sind (für eine Beachtung des Grundsatzes der familiengerechten Hilfe gemäß § 7 BSHG bei der "praktischen Handhabung" der Unterhaltsvermutung: OVG NRW, Urteil vom 28.11.1997 - 24 A 2780/94 -).
  • BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 32.97

    Haushaltsgemeinschaft, Kriterien für die Bewilligung der Leistungsfähigkeit eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
    Ob und inwieweit Unterhaltsleistungen von Verwandten und Verschwägerten erwartet werden können, die nicht zum Personenkreis der zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen zählen, ist - anders als bei Unterhaltspflichtigen - (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 29.2.1996 - 5 C 2.95 -, FEVS 46, 441, und vom 1.10.1998 - 5 C 32.97 -, FEVS 49, 55) in Rechtsprechung und Schrifttum nicht generell geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.2.1996 - 5 C 2.95 -, a.a.O.).
  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 37.97

    Sozialhilfe, keine Einsatzgemeinschaft zwischen in,Haushaltsgemeinschaft lebenden

  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Gesetzliche Definition - Tatsächlicher Aufenthaltsort -

  • BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76

    Öffentliche Jugendhilfe - Erziehungsanspruch - Wirtschaftliche Hilfe -

  • BVerwG, 14.04.2000 - 5 B 39.00

    Anspruch auf Gewährung eines Einarbeitungszuschusses - Grundsätzliche Bedeutung

  • BVerwG, 29.02.1996 - 5 C 2.95

    Sozialhilferecht: Leistungsfähigkeit eines mit einem Hilfesuchenden in

  • LSG Berlin, 09.05.2000 - L 7 B 19/00

    Antrag auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung zur Teilnahme an der

  • BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 10/17 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Angesichts der fehlenden Anwendbarkeit des § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf die im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Erstattungsansprüche nach dem SGB X muss weder entschieden werden, ob die Ausnahmeregelung für Fälle vorläufiger Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII analog auf andere Fälle vorläufiger Leistungserbringung anzuwenden ist (offengelassen auch von BVerwGE 119, 356 RdNr 21 = juris und OVG für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.12.2002 - 16 A 30/01 - RdNr 14 ff mwN zum damaligen Streitstand) noch, ob es sich bei der Leistungszuständigkeit nach § 14 SGB IX aF überhaupt um eine vorläufige in diesem Sinne handelt (zum Verständnis der Vorläufigkeit im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX zuletzt ausführlich BSGE 124, 10 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 26, RdNr 24) .
  • LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Diese Regelung findet grundsätzlich (Ausnahme stationäre Leistungen) auch im Sozialhilferecht Anwendung (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - FEVS 55, 58; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2002 - 2 M 1/102 - FEVS 54, 92; Breitkreuz in LPK-SGB X, 5. Aufl. 2019, § 2 Rdnr. 12; Deckers in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 98 Rdnr. 40; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19.Aufl. 2015, § 98 Rdnr. 134; Mutschler in Kasseler Kommentar, Stand März 2019, § 2 SGB X Rdnr. 12a; Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 2 Rdnr. 16; Schlette in Hauck/Noftz, Stand März 2018, § 98 SGB XII Rdnr. 17).
  • OVG Thüringen, 26.05.2004 - 3 KO 76/04

    Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 S. 2 SGB X im Sozialhilferecht; Abtretung;

    Der Ansicht des Beklagten, durch die Neuregelung der Zuständigkeit in § 97 BSHG und die Beschränkung der Kostenerstattung auf den Fall des § 103 Abs. 1 S. 1 BSHG, § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG n. F. sollte eine anderweitige Kostenerstattung und damit die Anwendung der §§ 2 Abs. 3, 102 ff. SGB X ausgeschlossen werden, ist nicht zu folgen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 - FEVS 52, 237; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - zitiert nach Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - ZfSH/SGB 2003, 475; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 3 L 291/02 -).

    Angesichts des Umstands, dass § 97 BSHG n. F. schon zum 27. Juni 1993 in Kraft trat, § 103 BSHG a. F. indes erst zum 1. Januar 1994 aufgehoben worden ist (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 5 des FKPG), bestand nach der Vorstellung des Gesetzgebers zwar ausreichend Zeit, den Zuständigkeitswechsel zu bewältigen; der Gesetzgeber ging augenscheinlich auch nicht davon aus, dass kostenerstattungsrechtliche Probleme der vorliegenden Art entstehen könnten, die einen Rückgriff auf § 2 Abs. 3 SGB X gebieten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2002 -16 A 30/01 - a. a. O.); als eigenständige Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung ist er dennoch nicht obsolet.

    Der Senat schließt sich damit der einheitlichen Rechtsprechung an (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 - FEVS 52, 237; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - ZfSH/SGB 2003, 475; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - zitiert nach Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 3 L 291/02 -):.

    Ferner ist auch nicht zu entscheiden, ob allein das Weiterleisten durch die nunmehr unzuständige Behörde des Heimortes für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruches des § 2 Abs. 3 S. 2 SGB X ausreicht oder ergänzend erforderlich ist, dass das Landessozialamt bzw. der Kläger diese Hilfe in dem Bewusstsein gewährte, hierfür örtlich nicht mehr zuständig zu sein, und ob dem nunmehr zuständigen Leistungsträger, hier dem Beklagten, bekannt sein musste, dass er leistungspflichtig ist (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 -, a. a. O.).

    § 111 SGB X ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - auf den Anspruch nach § 2 Abs. 3 S. 2 BSHG anzuwenden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 - a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - a. a. O.; Hauck, Kommentar zum SGB X, Band 3, Stand: Januar 2000, K § 111 Rn. 12).

  • BVerwG, 17.12.2003 - 5 C 14.02

    Zuständigkeit, örtliche - für Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche während

    Die Frage, ob § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG mit seiner systematischen Stellung im Abschnitt 9 des Bundessozialhilfegesetzes nur für die dort geregelten Kostenerstattungsansprüche oder weiter grundsätzlich für alle Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern - unabhängig von deren Rechtsgrundlage - gilt, ist umstritten (zum Streitstand siehe OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - ZfSH/SGB 2003, 475), bedarf aber hier keiner Entscheidung.
  • LSG Hessen, 07.06.2017 - L 4 SO 95/16

    Die Bagatellklausel des § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII steht auch einem

    Von entscheidender Bedeutung für das Ergebnis ist jedoch der Vorbehalt des § 37 Satz 1 SGB I. Darauf hat das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen (ebenso schon OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2000 - 12 L 902/00; differenzierend OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01).
  • BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13

    Kriegsopferfürsorge; Träger der Kriegsopferfürsorge; örtlicher Träger; örtliche

    Offenbleiben kann zudem, ob der Erstattungsanspruch erst von dem Zeitpunkt an besteht, in dem dem eigentlich zuständigen Leistungsträger bekannt ist, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorliegen (ablehnend VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. Juni 2007 a.a.O.; zurückhaltend OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - FEVS 55, 58 ; offenlassend OVG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2000 a.a.O. S. 239).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2004 - 12 E 833/02
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 -, ZfSH/SGB 2003, S. 475 (477) = FEVS 55, S. 58 (63), sowie Beschluss vom 28. Januar 2000 - 16 B 2008/99 -.

    Wenn man schließlich noch in Rechnung stellt, dass der Freibetrag des Herrn Q. erhöht werden muss, weil er seinen Stiefkindern gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet und der Nichtunterhaltspflichtige familiär weiter von dem Hilfesuchenden entfernt ist, dann führt schon eine Erhöhung des Freibetrages um 20 % (= 392, 00 DM), die mindestens geboten ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2000 - 16 B 2008/99 -, sowie auch Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 -, a.a.O., zu dem Ergebnis, dass kein den Klägern zu 2., 3. und 4. eventuell zugute kommender Einkommensüberschuss vorhanden ist.

  • SG Konstanz, 17.11.2015 - S 8 SO 1418/15

    Übernahme der Kosten für eine Sprachschule durch den Sozialhilfeträger im Rahmen

    § 2 Abs. 3 SGB X ist im Sozialhilferecht auch anwendbar (Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, 03/15, § 98 SGB XII, Rn. 17, OVG NRW, Urteil vom 19.12.2002, Az. 16 A 30/01).
  • VG Düsseldorf, 18.07.2006 - 22 K 4148/04

    Bestimmung der zuständigen Gemeinde für die Kostentragungslast von Sozialhilfe;

    Denn § 111 SGB X dient der Sicherstellung einer zügigen Abwicklung von Erstattungsansprüchen und nicht der frühzeitigen Festlegung auf eine konkrete Rechtsgrundlage, so ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - Juris.
  • VG Frankfurt/Oder, 05.06.2007 - 6 K 1273/05

    Kostenerstattungsanspruch des örtlich unzuständigen Trägers bei Heimunterbringung

    In dem Umstand, dass § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X seit der Änderung durch Art. 11 § 17 des Gesetzes vom 4. November 1982 auf § 102 Abs. 2 SGB X verweist - und nicht mehr auf § 43 Abs. 3 SGB I a. F. - lässt sich der gesetzgeberische Wille erblicken, dass die Erstattung im Falle der Weiterleistung nach Zuständigkeitsänderung nicht von einem bestimmten Bewusstsein abhängig sein soll (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 -, juris).
  • VG Aachen, 27.12.2004 - 6 K 490/02

    Ausgestaltung der örtlichen Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers;

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