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OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2001 - 22 A 2695/99 |
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Kurzfassungen/Presse
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Pflicht der Erben eines Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe; Auslegung des § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischer Stellung und Zweck; Haftung des in den Nachlass gefallenen Vermögens für rechtmäßig ...
Verfahrensgang
- VG Köln, 12.04.1999 - 18 K 3299/96
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2001 - 22 A 2695/99
- BVerwG, 04.09.2001 - 5 B 42.01
Papierfundstellen
- NJW 2002, 695
- DVBl 2001, 1704 (Ls.)
Wird zitiert von ... (10)
- BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Bestimmtheit des Bescheides - …
Neben einer am Wortlaut orientierten Auslegung zeigen systematische Erwägungen und die historische Entwicklung der Vorschrift, dass der Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögens für einen Kostenersatzanspruch irrelevant ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 20.2.2001 - 22 A 2695/99; OVG Berlin, Urteil vom 23.6.2005 - 6 B 23/03;… H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 102 SGB XII RdNr 20; Simon in juris PraxisKommentar SGB XII, § 102 SGB XII RdNr 44; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 102 SGB XII RdNr 96, Stand März 2008) .Zwar nimmt die Gesetzesbegründung auf Schonvermögen Bezug, lässt aber - ebensowenig wie der Wortlaut des § 92c BSHG - erkennen, dass die Erbenhaftung auf früheres Schonvermögen beschränkt bleiben soll, zumal das in der Drucksache genannte Schonvermögen nur den typischen Anwendungsfall der Erbenhaftung darstellt (ebenso OVG NRW, Urteil vom 20.2.2001 - 22 A 2695/99) .
- SG Karlsruhe, 31.08.2012 - S 1 SO 362/12
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Wert des Nachlasses - keine …
bb) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Hilfeleistungen gegenüber dem Hilfeempfänger nicht rechtmäßig erbracht hätte, was seinem Erstattungsanspruch entgegenstünde (vgl. insoweit BSG, FEVS 62, 145; Thür. LSG vom 06.07.2011 - L 8 SO 1027/08 - ; BVerwGE 78, 165; Bay. VGH, FEVS 55, 211; VGH Baden-Württemberg, FEVS 46, 338, 342 und OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2002, 695, 696;… ferner Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, § 102, Rdnr. 14 und Schellhorn, a.a.O., Rdnr. 9), sind weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich. - SG Osnabrück, 15.08.2006 - S 16 SO 60/05 Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die systematische Stellung und der Zweck des § 92 c BSHG ergeben, dass ein in den Nachlass gefallenes Vermögen auch für die rechtmäßig innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall geleistete Hilfe haf-tet, die vor dem Erwerb des Vermögens durch den Hilfeempfänger gewährt worden ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20.02.2001, Az.: 22 A 2695/99; OVG Berlin, Urteil vom 23.06.2005, Az.: 6 B 23/03).
a) Dem Wortlaut des § 92 c BSHG zufolge kommt es nicht darauf an, wann der Hilfeemp-fänger das Vermögen, auf welches durch die Erbenhaftung Zugriff genommen werden soll, erworben hat und wie das Vermögen sozialhilferechtlich zu qualifizieren ist (OVG NRW, Urteil vom 20.02.2001, Az.: 22 A 2695/99).
Eine Begrenzung auf diesen konkreten Fall ergibt sich jedoch aus diesem Zusammen-hang nicht, es ergibt sich nur die Erkenntnis, dass der Zugriff auf Schonvermögen des Verstorbenen der Regelfall des § 92c BSHG ist (OVG NRW, Urteil vom 20.02.2001, Az.: 22 A 2695/99).
Angesichts dieser Entwicklung, den Hilfeempfänger grundsätzlich von der Pflicht zur Rückzahlung seiner erhaltenen Sozialhilfe freizustellen, andererseits aber den Kostener-satzanspruch gegenüber dem Erben zu verselbständigen und zudem noch durch die Einbeziehung weiterer Hilfearten über die Hilfe zum Lebensunterhalt hinaus zu erweitern und zu verschärfen, fehlt es an einer Grundlage für die Schlussfolgerung der Klägerin, aus der Freistellung des Hilfeempfängers von einer Ersatzpflicht folge eine damit einher-gehende Beschränkung der Ersatzpflicht des Erben (vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 20.02.2001, Az.: 22 A 2695/99).
Dass die Erbenhaftung aber auf dieses frühere Schonvermögen beschränkt bleiben soll, lässt sich dieser Begründung nicht entnehmen (OVG NRW, Urteil vom 20.02.2001, Az.: 22 A 2695/99).
aa) Der Zweck der Kostenersatzpflicht liegt nämlich in erster Linie darin, "im öffentlichen Interesse eine möglichst umfassende Refinanzierung aufgewendeter Sozialhilfekosten sicherzustellen" (OVG NRW, Urteil vom 20.02.2001, Az.: 22 A 2695/99 in Bezug auf: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003, Az.: 5 C 17.02).
Ange-sichts der unterschiedlichen Hilfearten, die der originären Ersatzpflicht durch den Erben unterliegen, und des Regelungszwecks der Bestimmung kann es daher auf die jeweilige Dauer des Hilfebezugs innerhalb des maßgeblichen Zeitraums von zehn Jahren seit dem Erbfall nicht ankommen (OVG NRW, Urteil vom 20.02.2001, Az.: 22 A 2695/99).
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - L 14 AS 1348/11
Erbenersatz - Miterben - Gesamtschuld - Verjährung - gestörter …
Gemäß § 1922 Abs. 2 i.V.m. § 2058 BGB haften die Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (…vgl. Eicher/Spellbrink, SGB 11, 2. Auflage 2008, § 35 Rn. 9;… H. Schellhorn in GK-SGB II, Stand Januar 2008, § 35 Rn. 7;… Conradis/Schwitzky, a.a.O. Rn. 5; OVG Münster, Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 2695/99 - Juris Rn. 48 zu § 92c BSHG).Der Pflicht zum Erbenersatz steht auch nicht das Erlöschen des Anspruchs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB II zugunsten eines Miterben entgegen (…vgl. Conradis/Schwitzky, a.a.O. unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 20. Februar 2001, a.a.O. Rn. 47 ff.;… a.A. Eicher/Spellbrink, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil des VGH Kassel vom 26. November 1998 - 1 UE 1276/95 - Juris Rn. 13).
- SG Frankfurt/Main, 28.11.2008 - S 36 SO 212/05
Sozialhilfe - Kostenerstattungsanspruch gegen den Erben - Anwendung altes oder …
Dabei kann die Kammer angesichts entsprechender Hinweise in der Gesetzesformulierung bereits nicht erkennen, dass die Erstattung auf die Sozialhilfeleistungen zu beschränken wäre, die noch nach Vermögenserwerb erbracht wurde (vgl. ausf. OVG NRW, Urtl. vom 20.02.2001, Az.: 22 A 2695/99 und OVG Berlin, Urtl. v. 23.06.2005, Az.: 6 B 23.03, zu dieser Streitfrage auch Conradis, in: LPK-SGB XII, § 102, Rn. 15).Dementsprechend handelt es sich bei § 92c BSHG bzw. § 102 SGB XII zweifellos auch nicht um Normen, die einem vermuteten Willen des Verstorbenen zur Geltung verhelfen wollten o.Ä., sondern um eine vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenbewertung, nach denen die Interessen der Sozialhilfeträger, für ihre Aufwendungen Ersatz zu erhalten, höher bewertet werden als die Interessen der Erben, aber auch die Interessen des bzw. der Verstorbenen, dass etwaige Verfügungen von Todes wegen wirtschaftlich tatsächlich dem Begünstigten zu Gute kommen (dies führt im Übrigen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm wegen der damit verbundenen Beschränkung des durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz gewährleisteten Erbrechts, vgl. dazu ausf. OVG NRW, Urtl. v. 20.02.2001, Az.: 22 A 2695/99).
- SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 1039/09
Sozialhilfe - Kostenerstattungsanspruch gegen den Erben - Anwendung altes oder …
2.2) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bzw. dessen Rechtsvorgänger die Hilfeleistungen nicht rechtmäßig erbracht hätte, was dem Erstattungsanspruch des Beklagten entgegenstünde (vgl. hierzu BVerwGE 78, 165; Bay. VGH, FEVS 55, 211; VGH Baden-Württemberg, FEVS 46, 338, 342 und OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2002, 695, 696), sind weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich. - VG Münster, 02.11.2004 - 5 K 1115/02
Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ; Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
Voraussetzung für den Kostenersatz nach § 92 c BSHG ist weiterhin, dass die Sozialhilfe dem Hilfeempfänger rechtmäßig bewilligt worden ist (BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 1987 - 5 C 39.85 -, FEVS 37, 15 und Urteil vom 10. Juli 2003 - 5 C 17.02 - , FEVS 55, 124 sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 2695/99 -, FEVS 53, 378 und Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 12 B 01.1454 -, FEVS 55, 211).Vielmehr kann sich der Erbe eines Hilfeempfängers nicht darauf berufen, dass sich die Regelung über Schonvermögen auch zu seinen Gunsten auswirken muss (OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 2695/99 -, a. a. O.).
Der auf das Urteil des Bay. VGH vom 26. Juli 1993 - 12 B 90.3525 -, FEVS 44, 461 gestützten Ansicht der Klägerin, dass das Schonvermögen ihrer verstorbenen Mutter auch als ihr eigenes Schonvermögen anzusehen sei, vermag sich das Gericht unter Bezugnahme auf die Gründe des Urteils des OVG NRW vom 20. Februar 2001 - 22 A 2695/99 -, a. a. O. nicht anzuschließen.
- OLG Düsseldorf, 16.05.2002 - 25 Wx 5/02
Haftung der Erben für die Vergütung des Betreuers
Deshalb sind auch im Sozialhilferecht die Beerdigungskosten (§ 15 BSHG) vom Nachlasswert abzuziehen (BVerwGE 66, 161, 163; OVG Lüneburg, FEVS 31, 197; OVG Münster, NJW 2002, 695). - LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 324/20 aa) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dann, wenn für einen oder mehrere Miterben Ausschlusstatbestände i.S.d. § 102 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB XII erfüllt sind, die übrigen stets nur mit dem ihrem Erbteil entsprechenden Anteil am Nachlass herangezogen werden können (…dafür: Bieback in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 102 Rn. 33;… Klinge in Hauck/Noftz, SGB XII § 102 Rn. 27;… kritisch: Simon a.a.O., § 102 Rn. 26 f.; offen seinerzeit: OVG NRW Urteil vom 20.02.2001, 22 A 2695/99, juris Rn. 50 ff. m.w.N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2001 - 22 A 2686/99
Ersatz der Kosten einer gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt eines Verstorbenen …
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 22 A 2695/99 und 22 A 2686/99, des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren 18 K 4123/96 sowie des Beschlusses des OVG NRW vom 20. Oktober 2000 betreffend den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung - 22 A 2697/99 -, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den der beigezogenen Schenkungssteuerakte des Finanzamtes Aachen Innenstadt (vormals Euskirchen).