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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 7 D 367/21.AK   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 7 D 367/21.AK (https://dejure.org/2023,9337)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.04.2023 - 7 D 367/21.AK (https://dejure.org/2023,9337)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. April 2023 - 7 D 367/21.AK (https://dejure.org/2023,9337)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines beschränkten planungsrechtlichen Vorbescheids für 3 Windenergieanlagen im Gemeindegebiet; Aussetzen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von Vorhaben auf Antrag der Gemeinde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zurückstellung eines Vorbescheidsantrages für Windenergieanlagen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2022 - 7 B 1783/21

    Aufstellungsbeschluss für einen Flächennutzungsplan als Voraussetzung für eine

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 7 D 367/21
    Mit Beschluss vom 5.5.2022 - 7 B 1783/21.AK - hat der Senat den Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7 B 1783/21.AK - und dem die 20. Änderung des Flächennutzungsplans betreffenden Verfahren 7 D 43/22.NE - und der beigezogenen Vorgänge des Beklagten sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Beigeladenen zur 35. und 38. Flächennutzungsplanänderung Bezug genommen.

    Hinsichtlich des erledigten Teils des Streitgegenstands trifft die Kostenlast die Klägerin; dies entspricht der Billigkeit, weil ihre Klage gegen den Bescheid vom 5.10.2021 in der Fassung vom 16.2.2022 summarischer Prüfung zufolge aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 5.5.2022 - 7 B 1783/21.AK erfolglos geblieben wäre.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2021 - 8 B 1541/21

    Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung und

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 7 D 367/21
    Nach der Rechtsprechung (OVG NRW - 8 B 690/14 - und - 8 B 1541/21.AK - sowie - 2 D 134/20.NE) seien die Gemeinden berechtigt, solche Rechtsentwicklungen abzuwarten.

    - 8 B 1541/21.AK -, juris, und daraus ableitet, die Gemeinde dürfe grundsätzlich entsprechende Rechtsentwicklungen abwarten, und daraus folgten besondere Umstände im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB, liegt dem ein Missverständnis dieser Rechtsprechung zugrunde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2022 - 22 B 705/22

    Aussetzen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 7 D 367/21
    - 22 B 705/22.AK -, juris.

    mit Blick auf § 2 EEG: OVG NRW, Beschluss vom 19.8.2022 - 22 B 705/22.AK -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2023 - 7 D 43/22

    Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 7 D 367/21
    Der Senat hat diese Planung in dem von der Klägerin betriebenen Normenkontrollverfahren - 7 D 43/22.NE - durch Urteil vom 24.2.2023 hinsichtlich der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für unwirksam erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7 B 1783/21.AK - und dem die 20. Änderung des Flächennutzungsplans betreffenden Verfahren 7 D 43/22.NE - und der beigezogenen Vorgänge des Beklagten sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Beigeladenen zur 35. und 38. Flächennutzungsplanänderung Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2014 - 8 B 690/14

    Rechtmäßigkeit der Aussetzung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 7 D 367/21
    Nach der Rechtsprechung (OVG NRW - 8 B 690/14 - und - 8 B 1541/21.AK - sowie - 2 D 134/20.NE) seien die Gemeinden berechtigt, solche Rechtsentwicklungen abzuwarten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2023 - 7 D 298/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 3

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 7 D 367/21
    - 7 D 298/21.AK -, juris und Urteil vom 24.2.2023 - 7 D 316/21.AK -, juris, führt nicht zum Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2021 - 2 D 134/20

    Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 7 D 367/21
    Nach der Rechtsprechung (OVG NRW - 8 B 690/14 - und - 8 B 1541/21.AK - sowie - 2 D 134/20.NE) seien die Gemeinden berechtigt, solche Rechtsentwicklungen abzuwarten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2023 - 7 D 316/21

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 7 D 367/21
    - 7 D 298/21.AK -, juris und Urteil vom 24.2.2023 - 7 D 316/21.AK -, juris, führt nicht zum Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB.
  • OVG Niedersachsen, 30.01.2023 - 12 MS 134/22

    Investitionskosten; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid; Windenergieanlage;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 7 D 367/21
    vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch im Bereich des Immissionsschutzrechts zuletzt: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.1.2023 - 12 MS 134/22 -, juris, m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2022 - 7 D 77/21

    Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 7 D 367/21
    - 7 D 77/21.AK -, juris.
  • VG München, 06.07.2023 - M 9 S 23.1299

    Kiesabbau, Konzentrationsflächenplanung, Besondere Umstände, Verlängerung einer

    Im Rahmen des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ist damit für die Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände es erfordern, ein Vorhaben bis zu einem weiteren Jahr zurückzustellen, als Vergleichsmaßstab der allgemeine Rahmen städtebaulicher Planungen mit den Zielsetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für alle in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB genannte Vorhaben und nicht lediglich z.B. für Windkraftanlagen heranzuziehen (vgl. zum Maßstab OVG Münster, U.v. 21.4.2023 - 7 D 367/21.AK - juris Rn. 37; zu weit: OVG NRW, B. v. 25.11.2014 - 8 B 690/14 - NVwZ-RR 2015, 323, juris Rn. 11; Raschke, ZfBR 2015, 119, 122; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 15 Rn. 16; möglicherweise enger: Rieger, ZfBR 2014, 535, 537).

    Denn der Gesetzgeber ist ausweislich des Wortlauts des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB - wonach das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB allein nicht ausreicht, um eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein zweites Mal auszusetzen - davon ausgegangen, dass eine Gemeinde die Konzentrationszonen-Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB im Regelfall durchaus innerhalb des in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die "erste" Zurückstellung vorgesehenen Zeitraums von längstens einem Jahr bewältigen (OVG Münster, U.v. 21.4.2023 - 7 D 367/21.AK - juris Rn. 37, 42) bzw. jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Planreife herstellen kann (Sennekamp in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, § 15 Rn. 84b).

    Der Ausnahmecharakter der Vorschrift würde hierdurch jedoch konterkariert (vgl. dazu auch OVG Münster, U.v. 21.4.2023 - 7 D 367/21.AK - juris Rn. 37).

    Nach gefestigter Rechtsprechung kommt ein Sonderfall im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB nur dann in Betracht, wenn die Gemeinde das Bauleitplanverfahren zügig und unter Aufbietung aller verfügbaren Kräfte betrieben hat und betreibt (OVG Münster, U.v. 21.4.2023 - 7 D 367/21.AK - juris Rn. 37).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2023 - 7 B 303/23

    Aussetzen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von

    Hierzu verweist der Senat auf die auch dem Antragsgegner und der Beigeladenen bekannten Gründe seines rechtskräftigen Urteils vom 21.4.2023 in dem Verfahren 7 D 367/21.AK, das einen zeitgleich erlassenen entsprechenden Zurückstellungsbescheid wegen eines anderen Windenergievorhabens im Gebiet der Beigeladenen betraf.
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