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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2013 - 11 E 645/13   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2013 - 11 E 645/13 (https://dejure.org/2013,21075)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.08.2013 - 11 E 645/13 (https://dejure.org/2013,21075)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 (https://dejure.org/2013,21075)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Altkleidersammelcontainer, Ermessen, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis, Streitwert

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Altkleidersammelcontainer, Ermessen, Sondernutzung, Sondernut-zungserlaubnis, Streitwert

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessensgerechte Streitwertfestsetzung für eine Klage auf Verpflichtung der Straßenbaubehörde auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW für das Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers ohne konkrete Gewinnangabe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrWG NRW § 18; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1
    Ermessensgerechte Streitwertfestsetzung für eine Klage auf Verpflichtung der Straßenbaubehörde auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW für das Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers ohne konkrete Gewinnangabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 18 K 2264/13
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2013 - 11 E 645/13

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 983
  • DÖV 2013, 995
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.09.1981 - 1 C 23.81

    Aufhebung einer Ausweisungsverfügung - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2013 - 11 E 645/13
    vgl. zu § 12 Abs. 1 GKG a. F. i. V. m. § 5 ZPO: BVerwG, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 C 23.81 -, DÖV 1982, 410 = juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2012 - 11 B 1330/12

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer straßenrechtlichen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2013 - 11 E 645/13
    Der weitere Einwand der Beschwerde, in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Beseitigung illegal aufgestellter Altkleidercontainer und das künftige Unterlassen der Aufstellung solcher Container sei bei fünf in Rede stehenden Altkleidercontainern auf der Grundlage der §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG ein Gesamtstreitwert von insgesamt nur 10.000,00 Euro - je Regelungsgegenstand 5.000,00 Euro - angenommen und wegen des Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes nur zur Hälfte in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt worden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 11 B 1330/12 -, juris, Tenor und Rn.16, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 331/13

    Durchführung einer Interessenabwägung bei der Erteilung einer Genehmigung für das

    Ausgehend von einer jährlichen Sammelmenge pro Container von 10 t und einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400, 00 EUR, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird, siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris, sowie einer - ebenfalls geschätzten - Gewinnmarge von 50 % ergibt sich ein Jahresgewinn von 52.000,00 EUR, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.
  • VG Aachen, 29.09.2021 - 8 L 305/21

    Duldung für Personen mit ungeklärter Identität; Rechtsschutzbedürfnis;

    vgl. zum Verhältnis der Anträge: Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 - 13 ME 95/21 -, juris, Rn. 11 f. und vom 8. Juli 2021 - 13 ME 246/21 -, juris Rn. 11; zum sog. Additionsverbot etwa: OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris, Rn. 13.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2018 - 11 A 226/17

    Differenzierung der Gebührenhöhe bei unterschiedlichen Sondernutzungen;

    vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris, Rn. 5 ff.
  • VGH Hessen, 22.02.2017 - 5 B 2343/16

    Sondernutzungsgebühr für Altkleidercontainer

    Nach den von dem Beteiligten in das Verfahren eingeführten Quellen reichen diese Sammelerträge von 12, 5 t pro Jahr (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, KStZ 2013, 219 mit den dort in Bezug genommenen Quellen) über ca. 10 t pro Jahr nach der von dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Berichterstattung der Gießener Zeitung vom 15. Mai 2014 bis zu einem Ertrag von lediglich 2 bis 4 t pro Jahr nach dem vom Bevollmächtigten der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung zur Akte gereichten Beitrag in der Zeitschrift EUWID 33/2016.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 20 B 444/13

    Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung wegen Unzuverlässigkeit des

    Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400, 00 EUR, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird, siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris, und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn von 50.400,00 EUR, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2013 - 11 B 798/13

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Benutzung einer Straße zum

    Deswegen erscheint es angemessen, den Streitwert in Höhe von 5.000,- Euro, den der Senat im Falle einer Klage auf Verpflichtung der Behörde auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis als ermessensgerecht ansieht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris, Rn. 5, in dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
  • OVG Sachsen, 09.03.2016 - 3 E 123/15

    Streitwert; Sondernutzungserlaubnis; Alttextilcontainer; wirtschaftliches

    7 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschl. v. 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 25. September 2013 - 11 B 798/13 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 24. Oktober 2014 - 11 B 1065/14 -, juris Rn. 27) scheint es sachgerecht, im Fall von nicht vorliegenden belastbaren Angaben zum erwarteten Jahresgewinn den Streitwert für eine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Alttextilcontainers im Regelfall gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,- EUR zu schätzen.

    Hierfür spricht, dass in den dort angeführten Veröffentlichungen (Beschl. v. 21. August 2013, a. a. O. Rn. 6ff.) der Weiterverkauf von Altkleidern an Sortierbetriebe im Allgemeinen zwischen 400,- bis 450,- EUR je Tonne erbringt, in Deutschland jährlich rund 1, 5 Millionen Tonnen Altkleider gesammelt werden und rund 120.000 Alttextilcontainer aufgestellt sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2014 - 11 A 1986/13

    Antrag auf Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris.
  • VG Trier, 24.06.2020 - 9 K 419/20

    Sondernutzung; Aufstellung von Altkleidersammelcontainern; Ermessensausübung

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Münster (Beschluss vom 09. März 2016 - 3 E 123/15 -, Beschluss vom 21.08.2013 - 11 E 645/13 - KStZ 2013, 219, Beschluss vom 25.09.2013 - 11 B 798/13 - und Beschluss vom 24.10.2014 - 11 B 1065/14 -) scheint es sachgerecht, im Fall von nicht vorliegenden belastbaren Angaben zum erwarteten Jahresgewinn den Streitwert für eine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Alttextilcontainers im Regelfall gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,- EUR zu schätzen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 669/13

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung zur Untersagung des gewerblichen Sammelns

    Ausgehend von einer jährlichen Sammelmenge pro Container von 10 t und einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400, 00 EUR, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird, siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris, sowie einer - ebenfalls geschätzten - Gewinnmarge von 50 % ergibt sich ein Jahresgewinn von 28.000,00 EUR, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 20 B 869/13

    GbR als umwandlungsfähiger Rechtsträger; Anzahl aufgestellter oder geplant

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 20 B 205/13

    Einstweiliger Rechtschutz gegen eine Sammlungsuntersagungsverfügung; Änderung der

  • VG Trier, 28.10.2020 - 9 K 2026/20

    Rücknahme einer Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur

  • VG Düsseldorf, 19.10.2017 - 17 K 2644/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 20 B 627/13

    Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung wegen Unzuverlässigkeit des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 20 B 319/13

    Anzeigen einer gewerblichen Alttextiliensammlung durch eine GbR

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 20 B 355/13

    Rechtmäßigkeit der Untersagung des Einsammeln und Beförderns von Abfällen

  • VG Trier, 21.09.2021 - 9 K 2488/21

    Heranziehung eines Binnenschifffahrtsunternehmens zu einer naturschutzrechtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2019 - 11 A 959/18

    Gestaltungskonzept für die künftige Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für

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