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   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - 11 E 1038/16   

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https://dejure.org/2018,3521
OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - 11 E 1038/16 (https://dejure.org/2018,3521)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.02.2018 - 11 E 1038/16 (https://dejure.org/2018,3521)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - 11 E 1038/16 (https://dejure.org/2018,3521)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2015 - 16 B 270/15

    Anspruch auf Unterlassung einer amtlichen Äußerung in Form der Veröffentlichung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - 11 E 1038/16
    Die Kosten des für die Antragsgegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - 16 B 270/15 - tätig gewordenen Rechtsanwalts sind nicht erstattungsfähig.

    Im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren - 16 B 270/15 - waren die Kosten für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin jedoch für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung nicht notwendig.

    Er hat seine am 31. März 2015 erfolgte Bestellung dem Oberverwaltungsgericht nicht vor Erlass des die Beschwerde der Antragstellerin zurückweisenden Beschlusses vom 13. April 2015 - 16 B 270/15 - angezeigt.

    Danach lässt sich auch unter Berücksichtigung der zitierten Kommentierung zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kein Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin auf die für die Beauftragung des Rechtsanwalts entstandene auf 1, 1 ermäßigte Verfahrensgebühr herleiten, weil die Antragsgegnerin - wie oben bereits ausgeführt - nicht schon in erster Instanz durch den Prozessbevollmächtigten vertreten und bis zur unanfechtbaren Entscheidung des 16. Senats in dem Beschwerdeverfahren - 16 B 270/15 - weder ein Zurückweisungsantrag gestellt noch eine Bestellungsanzeige beim Oberverwaltungsgericht eingereicht worden war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2022 - 8 D 344/21

    Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten; fristwahrende Klageerhebung;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6.04 -, juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Mai 2019 - 2 S 896/19 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 11 E 1038/16 -, juris Rn. 4; Bay.VGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 10 C 15.474, 10 C 15.477 -, juris Rn. 17; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 57; Olbertz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, VwGO, § 162 Rn. 36; Kunze in BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2022, § 162 Rn. 66.
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