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   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - 13 B 559/21.NE   

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https://dejure.org/2021,9614
OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - 13 B 559/21.NE (https://dejure.org/2021,9614)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.04.2021 - 13 B 559/21.NE (https://dejure.org/2021,9614)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE (https://dejure.org/2021,9614)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • RA Kotz

    Corona-Pandemie - Zulässigkeit der Testpflicht für Schüler

  • rechtsportal.de

    Anordnung des Ausschlusses der nicht getesteten und positiv getesteten Personen von der schulischen Nutzung als notwendige Schutzmaßnahme und Auflage zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Testpflicht an Schulen erfolglos

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Testpflicht an Schulen in NRW erfolglos - Corona-Virus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (72)

  • OLG Celle, 02.08.2021 - 2 Ws 230/21

    Recht des Richters zu Zutrittsbeschränkungen abhängig von der Vorlage eines

    Diese zutreffende Annahme stützt sich zu Recht auf die im Nichtabhilfebeschluss angeführte obergerichtliche Rechtsprechung zu Selbsttests in Schulen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2021, 13 MN 192/21, juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2021, 1 Bs 114/21, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 2021, 13 B 559/21, juris).
  • VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525

    Eilantrag gegen Regelung zu Corona-Tests an Schulen bleibt ohne Erfolg

    Nichts Anderes ergibt sich im Übrigen bei Einbeziehung der vom Antragsteller nicht näher problematisierten Eingriffe durch die Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. Art. 4 Nr. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. g) und i) Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO, Art. 85 BayEUG, sowie OVG NW, B.v. 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE - juris Rn. 98 ff.).

    cc) Schließlich hält der Senat die Koppelung des Schulbesuchs an einen vorangegangenen Test auch in Bezug auf das (Teilhabe-)Recht der betroffenen Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler auf Erziehung und Bildung von Kindern in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 GrRCh) nicht für unverhältnismäßig (vgl. OVG NW, B.v. 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE - juris Rn. 101 ff.).

  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 25 NE 21.1962

    Maskenpflicht für Schüler

    Es ist nicht erkennbar und nicht substantiiert vorgetragen, dass Lehrerinnen und Lehrer, unter Zuhilfenahme von Anleitungen sowie der im Internet verfügbaren fachlichen Erläuterungen (vgl. etwa https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medizinprodukte/Anleitung_Corona_Selbsttest_Kinder.pdf? blob=publicationFile), nicht dazu in der Lage sein sollten, den Schülerinnen und Schülern die richtige Anwendung von Coronaselbsttests zu vermitteln (vgl. OVG NW, B.v. 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE - juris Rn. 72 f.).

    Selbst wenn umgekehrt ein negatives Testergebnis nach aktueller Erkenntnislage die Ansteckungsfähigkeit nicht sicher ausschließt, erhöht jedenfalls die wiederholte Testung die Wahrscheinlichkeit, das diagnostische Fenster zu treffen, und trägt somit in Abhängigkeit der dadurch verhinderten Übertragungen zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei (vgl. oben und OVG NW, B.v. 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE - juris Rn. 67 ff. m.w.N.).

    Der Verordnungsgeber hat den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten (vgl. dazu auch VerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 29; OVG NW, B.v. 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE - juris Rn. 60 f. m.w.N.).

    Nichts Anderes ergibt sich im Übrigen bei Einbeziehung der nicht näher problematisierten Eingriffe durch die Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. Art. 4 Nr. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. g) und i) Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO, Art. 85 BayEUG, sowie OVG NW, B.v. 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE - juris Rn. 98 ff.).

    cc) Zudem hält der Senat die Koppelung des Schulbesuchs an einen vorangegangenen Test auch in Bezug auf das (Teilhabe-)Recht der betroffenen Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler auf Erziehung und Bildung von Kindern in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 GrRCh) nicht für unverhältnismäßig (vgl. OVG NW, B.v. 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE - juris Rn. 101 ff.).

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