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   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2012 - 12 A 2494/11   

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https://dejure.org/2012,11375
OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2012 - 12 A 2494/11 (https://dejure.org/2012,11375)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.04.2012 - 12 A 2494/11 (https://dejure.org/2012,11375)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. April 2012 - 12 A 2494/11 (https://dejure.org/2012,11375)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Einmaliges Einkommen Entlassungsentschädigung Jahreseinkommen Werbungskosten Werbungskostenpauschale Zuflussjahr Zurechnungszeitraum

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    WoGG § 14 Abs. 1 WoGG § 15 Abs. 2 EStG § 2 Abs. 1 und 2 EStG § 19 Abs. 1 EStG § 24 Nr. 1 b)
    Sozialrecht | Einmaliges Einkommen Entlassungsentschädigung Jahreseinkommen Werbungskosten Werbungskostenpauschale Zuflussjahr Zurechnungszeitraum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld; Anrechnung einer Entlassungsentschädigung als einmaliges Einkommen beim Wohngeldanspruch; Aufgehen weiterer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Werbungskostenpauschale

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für den Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld; Anrechnung einer Entlassungsentschädigung als einmaliges Einkommen beim Wohngeldanspruch; Aufgehen weiterer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Werbungskostenpauschale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Minden - 6 K 954/11
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2012 - 12 A 2494/11

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 651
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.03.2002 - 5 C 4.01

    Einnahmenerhöhung, keine Aufhebung der Wohngeldbewilligung für die Vergangenheit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2012 - 12 A 2494/11
    vgl. zu § 10 WoGG a. F.: Stadtler/Gute-kunst/Forster/Wolff/Rahm/Dietrich/Fröber, WoGG, Stand April 2008, § 11 WoGG a. F., Rn. 38 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 5 C 4.01 -, BVerwGE 116.
  • VG Ansbach, 04.04.2013 - AN 14 K 12.02084

    Wohngeldbewilligung

    Wie bei der Vorgängernorm des § 11 Abs. 4 WoGG a. F. (WoGG 2008) handelt es sich bei § 15 Abs. 2 WoGG um eine bloße Vorschrift über die Zurechnung von einmaligen Einkommen zu bestimmten Zeiträumen (OVG Münster vom 23.4.2012 - 12 A 2494/11 - NWVBl 2012, 395 f.).

    Entgegen der Berechnung der Beklagten und der Ansicht der Widerspruchsbehörde kann für die anteilige Anrechnung der Entlassungsentschädigung (Abfindung) die Werbungskostenpauschale nicht pro Jahr(-eseinkommen) voll berücksichtigt werden, sondern ebenfalls nur anteilig, d. h. mit 1/3 der Werbungskostenpauschale pro anteiligem "Jahresbetrag" - vorausgesetzt, der Wohngeldberechtigte, wie hier die Klägerin, verfügt im maßgeblichen Bewilligungszeitraum neben der anteiligen Abfindung nicht über weitere Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit (so OVG Münster vom 23.4.2012 - 12 A 2494/11 - NWVBl 2012, 395 f.).

    Für die einkommenssteuerpflichtige Entlassungsentschädigung (Abfindung), soweit sie anteilig angerechnet wird und - wie hier - im Bewilligungszeitraum keine weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, ist für den jeweiligen Bewilligungszeitraum ein 10 %-iger Abzug nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 WoGG vorzunehmen (so OVG Münster vom 23.4.2012 - 12 A 2494/11 - NWVBl 2012, 395 f.), der hier lediglich berücksichtigte 6 %-ige Pauschalabzug nach § 16 Abs. 2 WoGG ist nicht ausreichend und damit rechtswidrig (ausdrücklich als dort entscheidungsunerheblich offengelassen von OVG Lüneburg vom 3.5.2011 - 4 LC 191/10).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die anteilige Anrechnung der Abfindung nach § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WoGG als zu berücksichtigendes Einkommen, verteilt auf 36 Monate, im konkreten Fall rechtlich nicht zu beanstanden (OVG Münster vom 23.4.2012 - 12 A 2494/11 - NWVBl 2012, 395 f.).

    Da die Klägerin und ihr Ehemann im Kalenderjahr 2011 neben der anteiligen Abfindung nicht über weitere Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit verfügten, ist hiervon im vorliegenden Fall für den jeweiligen Bewilligungszeitraum nur ein Drittel der Werbungskostenpauschale abzugsfähig (OVG Münster vom 23.4.2012 - 12 A 2494/11 - NWVBl 2012, 395 f.).

    Hätte der Gesetzgeber nicht nur einen anteiligen, sondern einen jährlichen Abzug der gesamten Werbungskostenpauschale von der anteilig zugerechneten Abfindung gewollt, hätte er statt des Begriffes des einmaligen Einkommens als Oberbegriff in § 15 Abs. 2 WoGG etwa den Begriff der Einnahmen aus § 2 Abs. 2 Nr. EStG verwenden können (vgl. insgesamt OVG Münster vom 23.4.2012 - 12 A 2494/11 - NWVBl 2012, 395 f.).

    Richtigerweise ist stattdessen der Abzug nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 WoGG in Höhe von 10 % zu berücksichtigen (so auch OVG Münster vom 23.4.2012 - 12 A 2494/11 - NWVBl 2012, 395 f.; ausdrücklich als dort entscheidungsunerheblich offengelassen von OVG Lüneburg vom 3.5.2011 - 4 LC 191/10).

  • VG Bayreuth, 24.01.2018 - B 4 K 16.918

    Keine Wohngeldbewilligung aufgrund von erhaltener Abfindung

    Der dem Kläger gewährte Abfindungsbetrag ist Teil der gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1b Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Berechnung des Jahreseinkommens zu berücksichtigenden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (OVG Münster, U.v. 23.04.2012 - 12 A 2494/11 - juris Rn. 28; VG Würzburg, U.v. 08.03.2012 - W 3 K 11.960 - juris Rn. 24 ff.).
  • VG München, 27.04.2017 - M 22 K 16.1653

    Anrechnung einer Entlassungsentschädigung als wohngeldrechtliches Einkommen

    Der teilweise vertretenen Auffassung (OVG NRW, U.v. 23.4.2012 - 12 A 2494/11 - juris Rn. 24; VG Göttingen, U.v. 25.10.2012 - 2 A 312/11 - juris Rn. 14), dass eine Entlassungsentschädigung auf die dem Zuflussjahr nachfolgenden drei Jahre verteilt werden müsse - mit der Folge, dass die Entlassungsentschädigung im tatsächlichen Zuflussjahr (hier das Jahr 2015) als wohngeldrechtliches Einkommen außer Betracht zu bleiben hat - wird mit Blick auf die Ausführungen im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (BT-Drs. 18/4897, Seite 91) und den Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG (in der Fassung ab 1.1.2016) von der Kammer nicht gefolgt.
  • VG Göttingen, 25.10.2012 - 2 A 312/11

    Abfindung; Entlassungsentschädigung; Jahreseinkommen; Ermittlung des

    Zu dem durch eine Zuteilung im Zurechnungszeitraum zu ergänzenden Jahreseinkommen können daher nach § 14 Abs. 1 WoGG i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG sowohl steuerpflichtige Einkünfte als auch nach § 14 Abs. 2 WoGG steuerfreie Einnahmen gehören (vgl. OVG Münster, Urteil vom 23.4.2012 -12 A 2494/11-, DÖV 2012, 651).
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