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   OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14   

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https://dejure.org/2015,23886
OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14 (https://dejure.org/2015,23886)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.08.2015 - 1 A 421/14 (https://dejure.org/2015,23886)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. August 2015 - 1 A 421/14 (https://dejure.org/2015,23886)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Auslandsbesoldung Abordnung Mehrarbeit Dienstbefreiung Freizeitausgleich Personenschützer Bundespolizeibeamter Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Überstunden

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Auslandsbesoldung; Abordnung; Mehrarbeit; Dienstbefreiung; Freizeitausgleich; Personenschützer; Bundespolizeibeamter; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; Überstunden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Auslandsdienstbezügen für einen im Ausland erwirtschafteten und in Deutschland genommenen Freizeitausgleich; Annahme von Bereitschaftsdienst hinsichtlich Einsatzes von Bundespolizeibeamten als Personenschützer an deutschen Botschaften in Kabul und Bagdad; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslandsbesoldung; Abordnung; Mehrarbeit; Dienstbefreiung; Freizeitausgleich; Personenschützer; Bundespolizeibeamter; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; Überstunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Freizeitausgleich und Auslandsbesoldung von Personenschützern an deutschen Botschaften

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch eines im Ausland tätigen Bundespolizeibeamten auf Dienstbefreiung wegen geleisteten Bereitschaftsdienstes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch eines im Ausland tätigen Bundespolizeibeamten auf Dienstbefreiung wegen geleisteten Bereitschaftsdienstes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Klagen von Personenschützern der deutschen Botschaften in Bagdad und Kabul auf mehr Freizeitausgleichs und Auslandsbesoldung weitgehend erfolglos - Für Freizeitausgleich im Inland können keine Auslandsdienstbezüge beansprucht werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14
    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom allgemeinen und vom Normgeber rezipierten arbeitszeitrechtlichen Verständnis des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Beamtenrecht für die Abgrenzung insbesondere zur Rufbereitschaft für (allein) maßgeblich erachtet, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31 m.w.N.; Urteil vom 29.09.2011, a.a.O.).

    Danach entscheidet sich, ob während dieser Zeiten typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, die ihnen das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellen, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.).

    Er musste nach alledem während der Zeiten der "Rufbereitschaft" nach den insoweit maßgeblichen üblichen Umständen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.) nicht, jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang mit seiner Inanspruchnahme zur Erfüllung der von den HOD-Kräften wahrzunehmenden Aufgaben rechnen.

    Maßgeblich ist vielmehr, wie oft es in einem überschaubaren, repräsentativen Zeitraum (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.) tatsächlich zu derartigen Einsätzen gekommen ist, weil nur dies einen Rückschluss darauf zulässt, ob die in "Rufbereitschaft" befindlichen Personenschutzbeamten in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit mit einer Alarmierung und einer sofortigen Einsatzübernahme haben rechnen müssen (vgl. bereits Senatsurteil vom 26.06.2013, a.a.O.).

    Das Unionsrecht regelt indes nicht die Entlohnung für als Mehrarbeit erbrachten Bereitschaftsdienst, weshalb die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften der Richtlinie 2003/88/EG keine besoldungsrechtlichen Ansprüche vermitteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1255, und vom 22.01.2009, a.a.O.; EuGH, Beschluss vom 11.01.2007, a.a.O., RdNr. 32 ff.).

    Der Sache nach ebenso BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 -, NVwZ-RR 2009, 525 = juris, Rn. 14 f., m. w. N.

    vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010- C-429/09 -, Slg. 2010, I-12167 = juris, Rn. 55; BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 = ZBR 2013, 42 = juris, Rn. 13, und vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 -, NVwZ-RR 2009, 525 = juris, Rn. 16, jeweils m. w. N.

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14
    Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchen Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38).

    Auch eine nachträgliche Genehmigung dieser Zeiten als Mehrarbeit ist nicht erfolgt; ihr stünde im Übrigen entgegen, dass Mehrarbeit nach § 88 Satz 1 BBG nur angesetzt werden darf, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003, a.a.O.).

    Beamte, die von Zuvielarbeit betroffen sind, haben deshalb einen Anspruch auf angemessene Dienstbefreiung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.05.2003, a.a.O., vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, NVwZ 2012, 643, und vom 26.07.2012 - 2 C 24.11 -, Schütz BeamtR ES/C I 1.5 Nr. 13).

    Im Übrigen fehlt es an einem zu ersetzenden Schaden, da zusätzlicher Dienst eines Beamten kein Schaden im Sinne des - insoweit auch für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche maßgeblichen - allgemeinen Schadensersatzrechts ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2013 - 3 A 2225/09 -, Juris, m.w.N.).".

  • BVerwG, 28.02.2008 - 2 A 1.07

    Bundesnachrichtendienst; frühzeitiger Rückruf vom Auslandseinsatz;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14
    Es handelt sich hierbei um eine rechtlich nicht zu beanstandende Maßnahme der Krisenfürsorge nach § 25 GAD (vgl. zur Einschätzungsprärogative des Dienstherrn hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheitslage BVerwG, Urteil vom 28.02.2008 - 2 A 1.07 -, NVwZ-RR 2008, 547), die nach § 13 Abs. 1 GAD auch für die an das Auswärtige Amt abgeordneten Angehörigen der Bundespolizei gilt, mithin auch für Personenschutzbeamte wie den Kläger.

    Ihre ausdehnende Anwendung ist wegen der strikten Gesetzesbindung im Besoldungsrecht (§ 2 Abs. 1 BBesG) nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2008, a.a.O.).

    Sie setzen nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 1 und 3 BGB neben einem bezifferbaren Schaden voraus, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nachgekommen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.02.2008, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14
    Der Ausübung dieses Ermessens sind sehr weite Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.05.1996 - Bs I 13/96 -, Juris).

    Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, a.a.O.).

    Dem Umstand, dass dem Kläger während seiner Verwendung an der Botschaft Auslandsdienstbezüge bezahlt worden sind, für deren weiteren Erhalt auch für den Zeitraum des Freizeitausgleichs mit der begehrten Abordnung und (fiktiven) Zuteilung die "Grundlage" geschaffen werden soll, kommt keine das Ermessen der Beklagten zu seinen Gunsten einschränkende Wirkung zu (vgl. auch BVerwG Urteil vom 28.11.1991, a.a.O.).

  • EuGH, 11.01.2007 - C-437/05

    Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14
    Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge fallen dabei Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden (Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48 und vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas, Slg. 2005, I-10279, RdNr. 46; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel, Slg. 2007, I-333, RdNr. 27; Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55); entscheidend für diese Annahme sei der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.

    Das Unionsrecht regelt indes nicht die Entlohnung für als Mehrarbeit erbrachten Bereitschaftsdienst, weshalb die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften der Richtlinie 2003/88/EG keine besoldungsrechtlichen Ansprüche vermitteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1255, und vom 22.01.2009, a.a.O.; EuGH, Beschluss vom 11.01.2007, a.a.O., RdNr. 32 ff.).

    vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007- C-437/05 -, Slg 2007, I-331 = juris, Rn. 27, m. w. N.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 4 S 169/13

    An die Deutsche Botschaft in Bagdad zum Personenschutz abgeordneter

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14
    a) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17. Juni 2014 - 4 S 169/13 -, juris, Rn. 24 bis 47, Folgendes entschieden:.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem oben zitierten Urteil vom 17. Juni 2014 - 4 S 169/13 -, juris, Rn. 49 bis 51, Folgendes ausgeführt:.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem bereits genannten Urteil vom 17. Juni 2014 - 4 S 169/13 -, juris, Rn. 53 bis 57, Folgendes ausgeführt:.

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14
    Das Unionsrecht regelt indes nicht die Entlohnung für als Mehrarbeit erbrachten Bereitschaftsdienst, weshalb die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften der Richtlinie 2003/88/EG keine besoldungsrechtlichen Ansprüche vermitteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1255, und vom 22.01.2009, a.a.O.; EuGH, Beschluss vom 11.01.2007, a.a.O., RdNr. 32 ff.).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1255 = juris, Rn. 11, 17.

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14
    vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010- C-429/09 -, Slg. 2010, I-12167 = juris, Rn. 55; BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 = ZBR 2013, 42 = juris, Rn. 13, und vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 -, NVwZ-RR 2009, 525 = juris, Rn. 16, jeweils m. w. N.

    Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die unter den Ziffern 1. bis 5. ausgeführten Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 = ZBR 2013, 42 = juris, Bezug, die - sofern eine Zuvielarbeit über 48 Wochenstunden hinaus vorliegt - entsprechend für den vorliegenden Fall gelten und denen er sich anschließt.

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14
    Nur eine solche Verfahrensweise entspreche auch der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 - zur Überschreitung von Höchstarbeitszeiten.

    vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010- C-429/09 -, Slg. 2010, I-12167 = juris, Rn. 55; BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 = ZBR 2013, 42 = juris, Rn. 13, und vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 -, NVwZ-RR 2009, 525 = juris, Rn. 16, jeweils m. w. N.

  • BVerwG, 15.12.2011 - 2 C 41.10

    Berufssoldat; Dienstzeit; Dienstzeitausgleich; Freistellung vom Dienst;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14
    Hierunter fallen lediglich Natur- oder Technologiekatastrophen, Attentate, schwere Unglücksfälle oder andere Ereignisse gleicher Art, deren Schwere und Ausmaß Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Gemeinwesens unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinien beachtet werden müssten (BVerwG, Urteil vom 15.12.2011 - 2 C 41.10 -, NVwZ 2012, 641).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011- 2 C 41.10 -, NVwZ 2012, 641 = juris, Rn. 18 ("arbeitszeitrechtlich, d. h. auch in Bezug auf den Umfang der Freistellung").

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 24.11
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2013 - 3 A 2225/09

    Anspruch eines Kriminalhauptkommissars im Ruhestand auf finanziellen Ausgleich

  • BVerwG, 07.04.2000 - 2 B 21.00

    Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Divergenz als

  • BVerwG, 04.05.1972 - II C 13.71

    Anspruch auf Vergütung nach den Richtlinien über die Vergütung von

  • OVG Niedersachsen, 30.07.2013 - 5 LB 34/13

    Ausgleich von Mehrarbeit eines Beamten durch Dienstbefreiung; Korrektur des

  • BVerwG, 10.12.1970 - II C 45.68

    Anspruch von Beamten auf Freizeitausgleich - Dienstbefreiung von Beamten wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2655/07

    Anspruch eines bei der Berufsfeuerwehr tätigen Brandmeisters auf Gewährung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2007 - 4 S 2131/07

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei Abordnung eines Beamten

  • BVerwG, 31.05.2010 - 2 B 30.10

    Aufhebung einer Abordnung wegen Wegfall des dienstlichen Bedürfnisses;

  • OVG Sachsen, 07.07.2010 - 2 B 59/10

    Kein Anspruch auf Abordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2016 - 1 A 68/14

    Anspruch auf Fahrtkostenerstattung und einen Verpflegungszuschuss auf der

  • VG Köln, 23.05.2013 - 15 K 5/13

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Freizeitausgleich für im Rahmen eines

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12

    Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 419/14

    Gewährung von Freizeitausgleich gegenüber einem Beamten für geleistete

  • VG Berlin, 02.12.2015 - 26 K 58.14

    Voller Freizeitausgleich für Mehrarbeit im polizeilichen Bereitschaftsdienst

    Der aus dem Gesetz allein abzuleitende Maßstab für den Umfang der Dienstbefreiung ist daher die in Mehrarbeit verbrachte Arbeitszeit (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. August 2015 - OVG 1 A 421/14 - juris, Rn. 153).

    Sie stehen aber auch in einem anderen systematischen Zusammenhang und sind auf die Berechnung der Mehrarbeit zum Zwecke der Dienstbefreiung nicht übertragbar (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urteil vom 24. August 2015, a.a.O., Rn. 156 ff., a. A. VGH Kassel, Beschluss vom 20. März 2014 - VGH 1 A 2408/13.Z -, Rn. 10; Corsmeyer, in GKÖD, § 88 Rn. 6 [Stand: Juni 2015], und Plog/Wiedow, BBG, § 88 Rn. 22 i. V. m. § 87 Rn. 26, 28 [Stand: Juni 2015]).

    Der Vergütungsanspruch kommt nach § 53 Abs. 2 Satz 2 LBG nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich nur dann, wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. August 2015, a.a.O., Rn. 158).

    § 48 Abs. 1 Satz 3 BBesG Bln bestimmt dabei, dass sich die Höhe der Vergütung nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit zu richten hat, was Raum für eine sich von der Arbeitszeit lösende Betrachtung eröffnet (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. August 2015, a.a.O., Rn. 159).

    Bei der Mehrarbeitsvergütung handelt es sich vielmehr um eine Abgeltung dafür, dass dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die grundsätzlich vorgesehene Dienstbefreiung nicht erteilt werden kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. August 2015, a.a.O., Rn. 160 unter Verweis auf Plog/Wiedow, BBG, § 88 Rn. 34 [Stand: Juni 2015]).

    Die in § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG vorgesehene Jahresfrist zur Gewährung der Dienstbefreiung konkretisiert den Anspruch des Beamten, stellt aber keine Ausschlussfrist dar, welche die Beklagte dem Anspruch entgegenhalten könnte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August 2015, a.a.O., Rn. 163 und Beschluss vom 30. Juli 2013 - 5 LB 34/13 - juris, Rn. 33).

    Es gibt voneinander divergierende obergerichtliche Entscheidungen zu der Frage (VGH Kassel, Beschluss vom 20. März 2014, a.a.O. einerseits sowie OVG Münster, Urteil vom 24. August 2015, a.a.O., OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2011, a.a.O., andererseits).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 419/14

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Der Senat hat im Parallelverfahren 1 A 421/14 Beweis erhoben zur Frage, welchen konkreten Inhalt Anordnungen von Bereitschaft an die Personenschutzbeamten an der Botschaft in Kabul und Bagdad im Zeitraum von Sommer 2010 bis Frühjahr 2012 hatten, durch Vernehmung der Zeugen X. und N. sowie S. .

    Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2015 im Verfahren 1 A 421/14 verwiesen, das im vorliegenden Verfahren im Einverständnis der Beteiligten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge in den Verfahren 1 A 1643/13, 1 A 2545/13, 1 A 418/14, 1 A 420/14, 1 A 421/14 und 1 A 422/14 Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - 1 A 2064/14

    Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für " Überstunden" eines Beamten;

    Für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung geltenüber die auch für die Gewährung von Freizeitausgleich geltenden beamtenrechtlichen Voraussetzungen hinaus -, vgl. allgemein zu den insoweit bestehendenunterschiedlichen Maßstäben: Urteil des Senats vom 24. August 2015 - 1 A 421/14 -, juris,Rn. 156 ff., weitergehende besoldungsrechtliche Voraussetzungen, die sich aus § 48 Abs. 1 BBesG i. V. m. den Regelungen der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung ergeben.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 = juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, juris, Rn. 89; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris, Rn. 25, und Urteil des Senats vom 24. August 2015 - 1 A 421/14 -, juris, Rn. 66 (jeweils zueinem auf § 242 BGB gestützten Anspruch auf Freizeitausgleich).

    vgl. Urteile des Senats vom 24. August 2015- 1 A 421/14 -, juris, Rn. 103, und vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 -, ZBR 2009, 352 = juris,Rn. 135; siehe zur fehlenden Zuständigkeit der Unionsorgane zum Erlass derartiger Regelungen: OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, juris, Rn. 104, m. w. Nachw., Eben dies ist aber - neben der nicht fristgerechten oder unzulänglichen Umsetzung der Richtlinie durch den Mitgliedstaat - Grundvoraussetzung dafür, dass die Klägerin einen entsprechenden Anspruch unmittelbar auf die vorgenannte Richtlinienbestimmung stützen könnte.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015- 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199 = juris, Rn. 20, und Urteil des Senats vom 24. August 2015 - 1 A 421/14 -, juris, Rn. 105.

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