Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2018 - 1 B 655/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14070
OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2018 - 1 B 655/18 (https://dejure.org/2018,14070)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.05.2018 - 1 B 655/18 (https://dejure.org/2018,14070)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Mai 2018 - 1 B 655/18 (https://dejure.org/2018,14070)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,14070) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagungsanspruch eines Bewerbers auf Besetzung des Dienstpostens mit einem Konkurrenten i.R.d. Auswahlverfahrens durch Stellenausschreibung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2
    Untersagungsanspruch eines Bewerbers auf Besetzung des Dienstpostens mit einem Konkurrenten i.R.d. Auswahlverfahrens durch Stellenausschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - 1 B 1042/11

    Ausnahmsweise Unschädlichkeit des Fehlens eines nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2018 - 1 B 655/18
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2012- 1 B 1042/11 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2012- 1 B 1042/11 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2008 - 1 B 461/08

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine beabsichtigte Besetzung eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2018 - 1 B 655/18
    Die Beschwerde, mit der der Antragsteller mithin seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch vom 12. September 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2017 auf dessen Bewerbung vom 3. März 2017 zu der Stellenausschreibung Nr. 149g/17 (Dienstposten A 12 Sachbearbeiter/in BAIUDBw - DL I 2 -) den genannten Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist ungeachtet der Frage, ob die angestrebte Untersagung zulässigerweise bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch statt (nur) bis zu einer erneuten, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffenden Entscheidung der Antragsgegnerin über den in Rede stehenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verlangt werden kann, vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2010 - 1 B 1472/09 -, BA S. 3, n. v., vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, juris, Rn. 2 ff., und vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 -, juris, Rn. 5, unbegründet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2009 - 1 B 1833/08

    Unterlassung einer außertariflichen Höhergruppierung bis zur Entscheidung über

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2018 - 1 B 655/18
    Die Beschwerde, mit der der Antragsteller mithin seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch vom 12. September 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2017 auf dessen Bewerbung vom 3. März 2017 zu der Stellenausschreibung Nr. 149g/17 (Dienstposten A 12 Sachbearbeiter/in BAIUDBw - DL I 2 -) den genannten Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist ungeachtet der Frage, ob die angestrebte Untersagung zulässigerweise bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch statt (nur) bis zu einer erneuten, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffenden Entscheidung der Antragsgegnerin über den in Rede stehenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verlangt werden kann, vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2010 - 1 B 1472/09 -, BA S. 3, n. v., vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, juris, Rn. 2 ff., und vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 -, juris, Rn. 5, unbegründet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2010 - 1 B 1472/09

    Fehlen eines Anordnungsgrundes in den Fällen einer sog. reinen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2018 - 1 B 655/18
    Die Beschwerde, mit der der Antragsteller mithin seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch vom 12. September 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2017 auf dessen Bewerbung vom 3. März 2017 zu der Stellenausschreibung Nr. 149g/17 (Dienstposten A 12 Sachbearbeiter/in BAIUDBw - DL I 2 -) den genannten Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist ungeachtet der Frage, ob die angestrebte Untersagung zulässigerweise bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch statt (nur) bis zu einer erneuten, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffenden Entscheidung der Antragsgegnerin über den in Rede stehenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verlangt werden kann, vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2010 - 1 B 1472/09 -, BA S. 3, n. v., vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, juris, Rn. 2 ff., und vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 -, juris, Rn. 5, unbegründet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2019 - 1 B 346/19

    Erforderlichkeit eines sachlichen Grundes für den Abbruch eines Auswahlverfahrens

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2018- 1 B 655/18 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2018 - 1 B 1466/18

    Erfordernis der Gewährleistung der Vergleichbarkeit für die Eignung aktueller

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2018- 1 B 655/18 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N. (in einem Verfahren, in dem der dortige Antragsteller von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde wie der Antragsteller).

    Die demnach uneingeschränkt erhobene Beschwerde ist ungeachtet dessen, dass die angestrebte Untersagung in zeitlicher Hinsicht zulässigerweise nur bis zu einer erneuten, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffenden Entscheidung der Antragsgegnerin über den in Rede stehenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers und nicht "bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung" über den Widerspruch verlangt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2018- 1 B 655/18 -, juris, Rn. 9 f., m. w. N., und vom 7. Juni 2018 - 1 B 1381/17 -, juris, Rn. 10 f., unbegründet.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2019 - 1 B 347/19

    Beschwerde eines Beamten in einem Konkurrentenstreitverfahren; Besetzung einer

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2018- 1 B 655/18 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2020 - 1 B 363/20

    Beschwerdeantrag Rechtsschutzinteresse Qualifikationserfordernis

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2018- 1 B 655/18 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N., und vom 28. November 2018 - 1 B 1466/18 -, juris, Rn. 3, (jeweils in Verfahren, in denen der dortige Antragsteller von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde wie der Antragsteller hier); ferner OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 B 347/19 -, juris, Rn. 3.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2018 - 1 B 741/18

    Anforderungen an die Auswahlentscheidung im Rahmen der Beförderung eines Beamten

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2018 - 1 B 1466/18 -, juris, Rn. 3, und vom 25. Mai 2018 - 1 B 655/18 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2018 - 1 B 923/18

    Vorläufige Zulassung zu dem Aufstiegsverfahren für die verkürzte

    - dazu, dass das Fehlen eines nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen bestimmten Beschwerdeantrags ausnahmsweise unschädlich ist, wenn sich ohne Weiteres unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durch Auslegung des Beschwerdevorbringens ermitteln lässt, welches Begehren der Beschwerdeführer verfolgt, vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 25. Mai 2018 - 1 B 655/18 -, juris, Rn. 2 bis 5, m. w. N. -, (jedenfalls) in der Sache keinen Erfolg.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht