Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2018 - 13 A 17/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung des Merkmals "Dienste" bei überwiegendem Bestehen in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bzgl. Erfassung von internetbasierten E-Mail-Diensten ohne Vermittlung eines Internetzugangs; Übermittlung der Datenpakete über das Internet ...
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
GMail ist kein Telekommunikationsdienst
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslegung des Merkmals "Dienste" bei überwiegendem Bestehen in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bzgl. Erfassung von internetbasierten E-Mail-Diensten ohne Vermittlung eines Internetzugangs; Übermittlung der Datenpakete über das Internet ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- nrw.de (Pressemitteilung)
EuGH soll Pflichten von Webmail-Anbietern klären
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Pflichten von Webmail-Anbietern
- lto.de (Kurzinformation)
Telekommunikationsgesetz: EuGH soll Pflichten von Webmail-Anbietern klären
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
EuGH soll Pflichten von Webmail-Anbietern klären
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
EuGH soll Pflichten von Webmail-Anbietern klären
- juve.de (Kurzinformation)
Gmail gegen Bundesnetzagentur: Vorlage an EuGH
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Ist Webmail ein Telekommunikationsdienst?
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
G-Mail ist kein Telekommunikationsdienst
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
EuGH zu Gmail: Bitte melden bei der Bundesnetzagentur
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- MMR 2018, 552
- K&R 2018, 348
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 11.09.2014 - C-291/13
Papasavvas u.a.
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2018 - 13 A 17/16
Demgegenüber hat der Gerichtshof dem Merkmal "gegen Entgelt" im Zusammenhang mit der Erbringung anderer Dienstleistungen im Sinne von Art. 57 AEUV bislang ein eher weites, dem Sinn und Zweck nach möglicherweise auch hier maßgebliches Begriffsverständnis zu Grunde gelegt, nach dem es etwa nicht erforderlich ist, dass die Dienstleistung von demjenigen bezahlt wird, dem sie zugutekommt, so dass auch eine (Quer-) Finanzierung durch Werbung ausreichend ist (vgl. Urteile vom 26. April 1988 - C-352/85 - "Bond van Adverteerders u.a.", Rn. 16, ECLI:EU:C:1988:196, und vom 11. September 2014 - C-291/13 - "Sotiris Papasavvas", Rn. 27 ff., ECLI:EU:C:2014:2209). - EuGH, 07.11.2013 - C-518/11
UPC Nederland - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2018 - 13 A 17/16
Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof entschieden, dass ein aus der Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots an Hörfunk- und Fernsehprogrammen bestehender Dienst, für den Übertragungskosten sowie die an Rundfunkanstalten und kollektive Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Inhalte gezahlten Gebühren in Rechnung gestellt werden, unter den Begriff "elektronischen Kommunikationsdienst" fällt (vgl. Urteil vom 7. November 2013 - C-518/11 - Rn. 41 ff., ECLI:EU:C:2013:709). - EuGH, 30.04.2014 - C-475/12
Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2018 - 13 A 17/16
Vielmehr kommt es nur darauf an, ob der Erbringer des Dienstes gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals, die diesen die Bereitstellung des Dienstes, den sie abonniert haben, gewährleistet, verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 30. April 2014 - C-475/12 - Rn. 43 f., ECLI:EU:C:2014:285). - EuGH, 26.04.1988 - 352/85
Bond van Adverteerders / Niederlande State
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2018 - 13 A 17/16
Demgegenüber hat der Gerichtshof dem Merkmal "gegen Entgelt" im Zusammenhang mit der Erbringung anderer Dienstleistungen im Sinne von Art. 57 AEUV bislang ein eher weites, dem Sinn und Zweck nach möglicherweise auch hier maßgebliches Begriffsverständnis zu Grunde gelegt, nach dem es etwa nicht erforderlich ist, dass die Dienstleistung von demjenigen bezahlt wird, dem sie zugutekommt, so dass auch eine (Quer-) Finanzierung durch Werbung ausreichend ist (vgl. Urteile vom 26. April 1988 - C-352/85 - "Bond van Adverteerders u.a.", Rn. 16, ECLI:EU:C:1988:196, und vom 11. September 2014 - C-291/13 - "Sotiris Papasavvas", Rn. 27 ff., ECLI:EU:C:2014:2209).
- LG Frankfurt/Main, 30.04.2018 - 3 O 430/17
Zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste
Als solche Telekommunikationsdienste werden nach h.M. auch sogenannte "Over-the-Top"-Dienste wie Messenger (z.B. Skype oder Whatsapp) gezählt (vgl. insoweit OVG Münster, Beschl. v. 26.02.2018 - 13 A 17/16, BeckRS 2018, 3494; VG Köln MMR 2016, 141 [VG Köln 11.11.2015 - 21 K 450/15] ; Grünwald/Nüßling, MMR 2016, 91 m.w.N.;… Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 1 Rn. 26 m.w.N.). - OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2020 - 13 A 17/16
GMail ist kein Telekommunikationsdienst
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 13 A 17/16 -, K&R 2018, 348 = CR 2018, 402 = MMR 2018, 552 = ZUM-RD 2018, 596 = juris, sowie EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-193/18 -, Google, NJW 2019, 2597 = NVwZ 2019, 1118 = EuZW 2019, 572 = K&R 2019, 487 = CR 2019, 464 = MMR 2019, 514 = ZUM 2020, 53 = juris.