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   OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 12 A 2524/13   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 12 A 2524/13 (https://dejure.org/2014,35016)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.09.2014 - 12 A 2524/13 (https://dejure.org/2014,35016)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. September 2014 - 12 A 2524/13 (https://dejure.org/2014,35016)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erstattung des Kostenaufwandes für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie

  • rechtsportal.de

    SGB VIII § 27 ; SGB VIII § 34 ; SGB VIII § 89
    Anspruch auf Erstattung des Kostenaufwandes für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808

    Klageänderung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 12 A 2524/13
    Selbst wenn man begrifflich von einer zwischenzeitlichen Inobhutnahme ausgehen wolle, könne - wenn nicht sogar zuständigkeitsrechtlich die Fortsetzung der gleichen Leistung anzunehmen sei - dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 - und einem DIJuF-Rechtsgutachten vom 1. September 2013 zumindest entnommen werden, dass eine zum 16. November 2009 wiederaufgenommene Hilfeleistung jedenfalls nicht durch eine solche Inobhutnahme unterbrochen werde.

    vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 -, EuG 2013, 203, juris.

    Dabei kann hier offenbleiben, ob den Regeln in vergleichbaren Vorschriften (vgl. z.B. § 86a Abs. 4, § 86 Abs. 7, § 86b Abs. 3 SGB VIII) der allgemein gültige Rechtsgedanke entnommen werden kann, dass Unterbrechungen von bis zu 3 Monaten grundsätzlich und ohne weiteres außer Betracht bleiben sollen, so wohl im Ergebnis: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 - , EuG 2012, 381, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012, a. a. O., oder ob diese auf bestimmte Leistungen und Hilfeempfänger zugeschnittenen Vorschriften zur Relevanz von Unterbrechungen mangels ausdrücklicher Verankerung auch in § 86 Abs. 4 SGB VIII für den "Beginn der Leistung" im vorliegenden Fall unmittelbar nichts hergeben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 12 A 1211/12

    Erstattung von für die Geschwister aufgewendeten Jugendhilfekosten

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 12 A 2524/13
    Auch wenn man das Vorliegen einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles maßgeblich danach bemisst, ob nach der Einstellung der Leistungen mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichartigen Bedarf zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch unklar war, so OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013, a.a.O.; Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris, jeweils m.w.N., stellt sich bei natürlicher Betrachtung die nur zweimonatige Inobhutnahme hier nicht als relevante Unterbrechung dar.

    vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, a. a. O.

  • OVG Sachsen, 18.01.2010 - 1 A 753/08

    Hilfe zur Erziehung; Kostenerstattungsanspruch; Beginn der Leistung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 12 A 2524/13
    vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 -, juris, mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997 - 9 S 174/96 -, FEVS 48, 131, juris.

    So auch Sächs. OVG, Urteil vom 18. Januar 2010, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997, a.a.O.; VG Augsburg, Beschluss vom 13. April 2012 - Au 3 E 12.430 -, juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1997 - 9 S 174/96

    Jugendhilfe: Verbindung von Leistungsart und örtlicher Zuständigkeit eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 12 A 2524/13
    vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 -, juris, mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997 - 9 S 174/96 -, FEVS 48, 131, juris.

    So auch Sächs. OVG, Urteil vom 18. Januar 2010, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997, a.a.O.; VG Augsburg, Beschluss vom 13. April 2012 - Au 3 E 12.430 -, juris.

  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 12 A 2524/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, juris; Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257, juris, sind "Leistung", an deren Beginn hier auch § 86 Abs. 4 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne relevante Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einem längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2013 - 12 A 1019/13 -, juris; Kunkel/Kippert, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 11.

  • BVerwG, 21.01.2010 - 9 B 66.08

    Rückabwicklung eines nichtigen Ablösungsvertrags über Erschließungsbeiträge;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 12 A 2524/13
    - 9 B 66.08 -, DVBl. 2010, 575, juris.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen bei Einstellung der Leistungen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 12 A 2524/13
    Der Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend, dass bei förmlicher Einstellung einer Jugendhilfeleistung immer auch eine Beendigung der Leistung vorliegt, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlussleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist oder eine Zuständigkeitsvorschrift des SGB VIII ausnahmsweise Anderes anordnet, so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13 -, juris, folgt der Senat nicht.
  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 12 A 2524/13
    eingesetzt hat, diente nämlich insoweit der Abwendung einer dringenden - bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden - Gefahr der erheblichen Schädigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls M. -N. T. , vgl. zur Dringlichkeit einer Gefahr: BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31, juris, als der seinerzeit erst 14jährigen Jugendlichen angesichts ihrer den Umständen nach ernst zu nehmenden Weigerung, wieder in das T2.
  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 12 A 2524/13
    zum 18. September 2009 beendet worden war - den Amtsvormund, Herrn V. vom Jugendamt der Klägerin, mit offiziellem, rechtmittelfähigem Bescheid von Montag, dem 21. September 2009, unverzüglich - nämlich inner-halb von 3 Werktagen - vgl. zu diesem Kriterium einer Inobhutnahme: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155, juris, nicht nur über die Einstellung der Hilfe zur Erziehung, sondern auch über die Inobhutnahme, deren Beginn er auf den 18. September 2009 datiert, informiert hat.
  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 12 A 2524/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, juris; Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257, juris, sind "Leistung", an deren Beginn hier auch § 86 Abs. 4 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne relevante Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einem längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden.
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

  • OLG München, 17.07.2009 - 2 WF 1288/09

    Kindesunterhalt im Mangelfall: Anrechnung des Kindergeldes nach der gesetzlichen

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2012 - 4 LC 143/09

    Erstattung gewährter Jugendhilfe in der Form der Inobhutnahme und der stationären

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2013 - 12 A 2913/12

    Zuständiger Leistungsträger i.R.d. Jugendhilfe bei einer Beendigung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2013 - 12 A 1019/13

    Erstattung der vollen Kosten der Inobhutnahme eines minderjährigen Asylbewerbers

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 9 S 2398/02

    Inobhutnahme jugendlicher Ausländer - Kostentragung

  • VG Augsburg, 13.04.2015 - Au 3 E 15.251

    Fehlendes Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen

    Dass die Inobhutnahme selbst keine Leistung im oben genannten Sinne ist, ergibt sich schließlich auch aus § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII, welcher - mit der Formulierung "geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus"... - die Inobhutnahme der Leistungsgewährung gegenüberstellt (so zum Ganzen: BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 - juris Rn. 21-23; vgl. OVG NW, U.v. 26.9.2014 - 12 A 2524/13 - juris Rn. 96-102; U.v. 21.3.2014 - 12 A 1211/12 - juris Rn. 87-89; VG Augsburg, U.v. 12.6.2012 - Au 3 K 11.1665 - juris Rn. 42; VG Würzburg, B.v. 9.11.2009 - W 3 E 09.1024 - juris Rn. 20).

    Zwischen den Beteiligten dürfte unstreitig sein, dass am 5. Mai 2009 der objektiv-rechtliche Tatbestand einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben war, da eine dringende Gefahr für das Wohl der Kinder bestand (vgl. zum Ganzen: OVG NW, U.v. 26.9.2014 - 12 A 2524/13 - juris Rn. 89-95).

    Die bloße Einstellung der Hilfe genügt insoweit für sich genommen nicht, sofern sie nicht durch tragfähige Gesichtspunkte im Hinblick auf eine nicht absehbare zukünftige Hilfegewährung gestützt ist, d.h. eine konkretisierte Wiederaufnahmeperspektive nicht besteht (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 26.9.2014 - 12 A 2524/13 - juris Rn. 97 f.; SächsOVG, U.v. 18.1.2010 - 1 A 753/08 - juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 15.9.1997 - 9 S 174/96 - juris Rn. 18-20; VG Augsburg, B.v. 13.4.2012 - Au 3 E 12.434 - juris Rn. 44 f.; VG München, U.v. 25.7.2012 - M 18 K 11.2543 - juris Rn. 44; VG Ansbach - U.v. 14.6.2012 - AN 14 K 10.668 - juris Rn. 43 f.).

    Hiervon ausgehend gilt, dass bei dem vorliegend mehr als zehneinhalb Monate andauerndem Auslandsaufenthalt der Kinder vieles dafür spricht, dass von einer einheitlichen Maßnahme des Beigeladenen nicht mehr die Rede sein kann (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U.v. 23.9.2004 - AN 14 K 03.2411 - juris Rn. 29 - Bejahung einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung bei Zeitspanne von fünf Monaten; G.v. 14.12.2000 - AN 14 K 99.1775 - juris Rn. 32; OVG RhPf, U.v. 13.2.2014 - 7 A 11043/13 - juris Rn. 25 f.; VGH BW, U.v. 15.9.1997 - 9 S 174/96 - juris Rn. 20; offen gelassen in: OVG NW, B.v. 26.9.2014 - 12 A 2524/13 - juris Rn. 109-112).

  • VG Münster, 19.05.2015 - 6 K 1095/14

    Erstattung der Kosten von Jugendhilfe nach der Einreise eines jungen Menschen

    Ebenso wenig wie der Charakter einer Jugendhilfemaßnahme allein durch das Etikett bestimmt wird, das ihr der tätig werdende Jugendhilfeträger förmlich aufgedrückt, vgl. zum Fall einer "unschädlichen falschen Begriffswahl": OVG NRW, Urteil 26. September 2014 - 12 A 2524/13 -, juris, Rn. 83 ff, lässt sich eine tatsächlich nicht erfolgte Jugendhilfemaßnahme durch bloße Erklärung des Jugendhilfeträgers - sei es auch durch Verwaltungsakt - fingieren.

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei dieser anderen Aufgabe der Jugendhilfe um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, die der Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und damit der Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl dient und nicht zur Disposition des Sorgeberechtigten steht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2014 - 12 A 2524/13 -, juris, Rn. 85-88, und damit die Inobhutnahme nicht als Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I bzw. 105 SGB X qualifiziert werden kann.

  • VG Aachen, 12.10.2020 - 7 K 462/20

    Keine Aufrechnung mit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.2010 - 9 B 66.08 -, juris Rn. 14 m.w.N.; SächsOVG, Urteil vom 23.05.2018 - 5 A 68/18 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 26.09.2014 - 12 A 2524/13 -, juris Rn. 129.
  • VG Bayreuth, 11.07.2016 - B 3 K 16.257

    Rechtsweg für die Erstattung der Kosten einer Inobhutnahme

    Daran ändert nichts, dass die Inobhutnahme nicht nur eingriffsrechtliche, sondern durchaus auch leistungsrechtliche Komponenten enthält (vgl. dazu: vgl. OVG NW v. 26.09.2014 Az. 12 A 2524/13 in juris Rn. 96-102 mit weiteren Nachweisen; v. 21.03.2014 Az. 12 A 1211/12 in juris Rn. 87-89; VG Würzburg v.09.11.2009 Az. W 3 E 09.1024 in juris Rn. 20).
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