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   OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 40/16.NE   

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https://dejure.org/2018,47639
OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 40/16.NE (https://dejure.org/2018,47639)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.11.2018 - 10 D 40/16.NE (https://dejure.org/2018,47639)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. November 2018 - 10 D 40/16.NE (https://dejure.org/2018,47639)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1
    Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes; Verletzung in subjektiven Rechten wegen der Auswirkungen der Planung auf zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke; Umfang der durch den Betrieb eines Werks zu erwartenden Geräuschimmissionen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (68)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2015 - 10 D 44/12

    Zu nahes Heranrücken eines Gewerbegebietes an einen Geruchsimmissionen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 40/16
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 50; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 16. November 2017 - 1 KN 54/16 -, juris, Rn. 43.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 50 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 10 B 1176/16.NE -, juris, Rn. 25 f.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 54. Siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 16. November 2017 - 1 KN 54/16 -, juris, Rn. 42; anders aber wohl OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris, Rn. 43.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 55, 58.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 59.

    vgl. zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2016 - 10 D 42/09.NE -, juris, Rn. 38 ff., und vom 1. September 2015 - 10 D 44/13.NE -, juris, Rn. 64; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 90.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2008 - 7 D 34/07

    Unzumutbare Immissionen wg. Einkaufszentrumserweiterung?

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 40/16
    vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 2014 - 2 D 104/12.NE -, juris, Rn. 44, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07 -, juris, Rn. 126, jeweils m.w.N.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, juris, Rn. 5, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51/03 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, Rn. 128 f.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, Rn. 132.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, juris, Rn. 88, und vom 21. März 1996 - 4 C 9/95 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, Rn. 136.

    vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, Rn. 142.

    vgl. hierzu erneut OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, Rn. 148.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 25/16

    Schutz der zukünftigen Nutzer der im Plangebiet liegenden Grundstücke vor

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 40/16
    Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. "C.-straße - H." (im Folgenden: Bebauungsplan), der auch von den Antragstellern in den Parallelverfahren 10 D 25/16.NE und 10 D 35/16.NE angegriffen wird.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Parallelverfahren 10 D 25/16.NE und 10 D 35/16.NE einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Die Jahresfrist ist jedenfalls durch die von dem Antragsteller im Verfahren 10 D 25/16.NE mit der Antragsschrift vom 18. März 2016 erhobene diesbezügliche Rüge, die allgemein und absolut für jedermann ("inter omnes") gilt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris, Rn. 53; Bay. VGH, Urteil vom 25. Mai 2011 - 15 N 10.1568 -, juris, Rn. 29, gewahrt worden.

    Der Antragsteller im Verfahren 10 D 25/16.NE hat mit seiner unter dem 18. März 2016 verfassten Antragsschrift im Normenkontrollverfahren, der Antragsgegnerin zugegangen am 23. März 2016, zur Begründung seines Antrags Bezug genommen auf das beigefügte, von ihm seinerzeit verfasste Einwendungsschreiben vom 9. April 2014, in dem es - wiederum unter Bezugnahme auf die von ihm im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Schreiben vom 23. Januar 2015 erhobenen Einwendungen, denen durch die Änderung des Planentwurfs nicht Rechnung getragen worden sei - unter anderem heißt: "Wir halten ferner daran fest, dass sich auch unter Berücksichtigung der weiteren gutachterlichen Stellungnahmen zur immissionsschutzrechtlichen Situation (Geruchsbelästigung) die planerische Entscheidung als abwägungsfehlerhaft erweist.".

    Diese abwägende Bewertung hatte der Antragsteller im Verfahren 10 D 25/16.NE bereits im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung bemängelt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 25/16
    Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. "C.-straße - H." (im Folgenden: Bebauungsplan), der auch von den Antragstellern in den Parallelverfahren 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE angegriffen wird.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 B 32/17 sowie der Parallelverfahren 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    So haben die Antragsteller zu 3. und 4. im Verfahren 10 D 40/16.NE in ihrem im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung übermittelten persönlichen Einwendungsschreiben im Zusammenhang mit dem planbedingten Verkehrslärm ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie es für fehlerhaft hielten, den Menschen, die in den Wohnhäusern an der B lebten, weitere Erhöhungen der bereits jetzt schon deutlich überschrittenen Grenzwerte zur Tag- und Nachtzeit zuzumuten.

    Die Jahresfrist ist jedenfalls durch die von den Antragstellern im Verfahren 10 D 40/16.NE mit Schreiben vom 19. Mai 2016 erhobene diesbezügliche Rüge, die allgemein und absolut für jedermann ("inter omnes") gilt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris, Rn. 53; Bay. VGH, Urteil vom 25. Mai 2011 - 15 N 10.1568 -, juris, Rn. 29, gewahrt worden.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE rügen einen solchen Widerspruch im Zusammenhang mit den Festsetzungen von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen im Bebauungsplan, die nach ihrer Auffassung von den Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan unzulässig abweichen.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE meinen, der Bebauungsplan setze einen Teil dieser Unterführung durch den Buchstaben "ö" als öffentliche Verkehrsfläche fest, während sie im Vorhaben- und Erschließungsplan als private Unterführung bezeichnet sei.

    Ohne Erfolg beklagen die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE, dass der Rat die zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen des Plangebiets als Sondergebiet "Lkw-Auflieger-Produktion" festgesetzt und damit gegen den Typenzwang, dem Baugebietsfestsetzungen unterlägen, verstoßen habe.

    Soweit die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE rügen, dass einige Festsetzungen des Bebauungsplans unbestimmt seien, trifft dies nicht zu.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE meinen, es sei nicht feststellbar, was unter der Bezeichnung "eingeschränkte Werkszufahrt" zu verstehen sei, ob etwa eine Beschränkung der Menge oder der Art des einfahrenden Verkehrs oder der Dauer der Einfahrtsmöglichkeit gemeint sein solle.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE beanstanden, dass die Regelung, wonach "beidseitig des zu verlegenden Gewässers Nr. 408 im Süden des Plangebiets drei- bis fünfreihige Baumhecken zu pflanzen sind (insgesamt acht Reihen)", zusammen mit der Vorgabe, "dass im Südwesten breitere Flächen für die Heckenanpflanzung zur Verfügung stehen, sodass hier entsprechend mehr Reihen zu pflanzen sind", vollkommen unklar sei.

    Die Auffassung der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE, Standortvarianten seien abwägungsfehlerhaft nicht hinreichend geprüft worden, trifft nicht zu.

    Die Belastbarkeit der Annahme, dass der wirtschaftliche und technische Aufwand für eine solche Lösung unangemessen hoch sei, stellen die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE mit ihrem Hinweis darauf, dass auch der Bebauungsplan eine Untertunnelung der B vorsehe, nicht in Frage, denn die Annahme eines unangemessen hohen Aufwandes bezog sich nicht allein auf das Erfordernis einer Untertunnelung der B , sondern beispielsweise auch auf die Überquerung der C3.

    Ein Abwägungsmangel ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE, der Rat habe sich nicht ausreichend mit der Problematik planbedingter Erschütterungen befasst.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE rügen insoweit, dass der Rat das Interesse der Anwohner, keinen von der Verbindungsstraße ausgehenden unzumutbaren Lichtimmissionen ausgesetzt zu sein, bei der Abwägung nicht fehlerfrei behandelt habe, denn er sei in nicht überzeugender Weise davon ausgegangen, dass von der Beleuchtung der Verbindungsstraße keine nennenswerten Lichtimmissionen auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken verursacht würden.

    Entgegen der Auffassung der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE hat der Rat die Interessen der Bewohner der C.-siedlung, von unzumutbaren Belastungen im Zusammenhang mit dem Anschluss des Plangebiets an die Trinkwasser- und Stromversorgung sowie an das Telekommunikationsnetz verschont zu bleiben, fehlerfrei abgewogen.

    Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE vortragen, der Rat eine Alternative zu der Verbindungsstraße nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte, denn der Rat hat sich mit den von den Antragtellern im Aufstellungsverfahren vorgeschlagenen Verbindungsvarianten und den dafür anfallenden Kosten, die er grob beziffert hat, ausreichend befasst.

    Der Rat war nicht gehalten, das Gewerbegebiet I. in den Planbereich einzubeziehen, um - wie die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE meinen - mögliche planbedingte Konflikte, hervorgerufen durch den dort zu erwartenden zusätzlichen Verkehr, der durch die Mitarbeiter und Kunden der Beigeladenen verursacht werde, ordnungsgemäß abwägen zu können.

    Insbesondere die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE haben gerügt, dass die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens vom 13. März 2014 keine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Belastungen der dem Plangebiet benachbarten Grundstücke durch betriebsbedingte Geräuschimmissionen seien.

    Nach alldem hatte der Senat auch keine Veranlassung, dem von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vertagung stattzugeben, um ihnen Gelegenheit zu geben, zu dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE vom 20. November 2018 Stellung zu nehmen.

    Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE vom 20. Oktober 2018 befasst sich mit diesen Fragen nicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 35/16
    Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. "C.--straße - H. " (im Folgenden: Bebauungsplan), der auch von den Antragstellern in den Parallelverfahren 10 D 25/16.NE und 10 D 40/16.NE angegriffen wird.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 B 871/17.NE und 10 B 15/17 sowie der Parallelverfahren 10 D 25/16.NE und 10 D 40/16.NE einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    So haben die Antragsteller zu 3. und 4. im Verfahren 10 D 40/16.NE in ihrem im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung übermittelten persönlichen Einwendungsschreiben im Zusammenhang mit dem planbedingten Verkehrslärm ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie es für fehlerhaft hielten, den Menschen, die in den Wohnhäusern an der B lebten, weitere Erhöhungen der bereits jetzt schon deutlich überschrittenen Grenzwerte zur Tag- und Nachtzeit zuzumuten.

    Die Jahresfrist ist jedenfalls durch die von den Antragstellern im Verfahren 10 D 40/16.NE mit Schreiben vom 19. Mai 2016 erhobene diesbezügliche Rüge mit Wirkung auch für den Antragsteller gewahrt worden.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE rügen einen solchen Widerspruch im Zusammenhang mit den Festsetzungen von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen im Bebauungsplan, die nach ihrer Auffassung von den Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan unzulässig abweichen.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE meinen, der Bebauungsplan setze einen Teil dieser Unterführung durch den Buchstaben "ö" als öffentliche Verkehrsfläche fest, während sie im Vorhaben- und Erschließungsplan als private Unterführung bezeichnet sei.

    Ohne Erfolg beklagen die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE, dass der Rat die zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen des Plangebiets als Sondergebiet "Lkw-Auflieger-Produktion" festgesetzt und damit gegen den Typenzwang, dem Baugebietsfestsetzungen unterlägen, verstoßen habe.

    Soweit die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE rügen, dass einige Festsetzungen des Bebauungsplans unbestimmt seien, trifft dies nicht zu.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE meinen, es sei nicht feststellbar, was unter der Bezeichnung "eingeschränkte Werkszufahrt" zu verstehen sei, ob etwa eine Beschränkung der Menge oder der Art des einfahrenden Verkehrs oder der Dauer der Einfahrtsmöglichkeit gemeint sein solle.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE beanstanden, dass die Regelung, wonach "beidseitig des zu verlegenden Gewässers Nr. 408 im Süden des Plangebiets drei- bis fünfreihige Baumhecken zu pflanzen sind (insgesamt acht Reihen)", zusammen mit der Vorgabe "dass im Südwesten breitere Flächen für die Heckenanpflanzung zur Verfügung stehen, sodass hier entsprechend mehr Reihen zu pflanzen sind", vollkommen unklar sei.

    Die Auffassung der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE, Standortvarianten seien abwägungsfehlerhaft nicht hinreichend geprüft worden, trifft nicht zu.

    Die Belastbarkeit der Annahme, dass der wirtschaftliche und technische Aufwand für eine solche Lösung unangemessen hoch sei, stellen die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE mit ihrem Hinweis darauf, dass auch der Bebauungsplan eine Untertunnelung der B vorsehe, nicht in Frage, denn die Annahme eines unangemessen hohen Aufwandes bezog sich nicht allein auf das Erfordernis einer Untertunnelung der B , sondern beispielsweise auch auf die Überquerung der C4.

    Ein Abwägungsmangel ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE, der Rat habe sich nicht ausreichend mit der Problematik planbedingter Erschütterungen befasst.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE rügen insoweit, dass der Rat das Interesse der Anwohner, keinen von der Verbindungsstraße ausgehenden unzumutbaren Lichtimmissionen ausgesetzt zu sein, bei der Abwägung nicht fehlerfrei behandelt habe, denn er sei in nicht überzeugender Weise davon ausgegangen, dass von der Beleuchtung der Verbindungsstraße keine nennenswerten Lichtimmissionen auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken verursacht würden.

    Entgegen der Auffassung der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE hat der Rat die Interessen der Bewohner der C2.

    Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE vortragen, der Rat eine Alternative zu der Verbindungsstraße nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte, denn der Rat hat sich mit den von den Antragtellern im Aufstellungsverfahren vorgeschlagenen Verbindungsvarianten und den dafür anfallenden Kosten, die er grob beziffert hat, ausreichend befasst.

    Der Rat war nicht gehalten, das Gewerbegebiet I. in den Planbereich einzubeziehen, um - wie die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE meinen - mögliche planbedingte Konflikte, hervorgerufen durch den dort zu erwartenden zusätzlichen Verkehr, der durch die Mitarbeiter und Kunden der Beigeladenen verursacht werde, ordnungsgemäß abwägen zu können.

    Insbesondere die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE haben gerügt, dass die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens vom 13. März 2014 keine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Belastungen der dem Plangebiet benachbarten Grundstücke durch betriebsbedingte Geräuschimmissionen seien.

    Nach alldem hatte der Senat auch keine Veranlassung, dem von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vertagung stattzugeben, um ihnen Gelegenheit zu geben, zu dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE vom 20. November 2018 Stellung zu nehmen.

    Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE vom 20. Oktober 2018 befasst sich mit diesen Fragen nicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2021 - 10 D 106/14

    Bebauungsplan für das Steinkohlekraftwerk Datteln 4 ist unwirksam

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2018 - 10 D 40/16.NE -, juris, Rn. 192 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Dezember 2014 - 3 S 1227/12 -, juris, Rn. 82.
  • VG Münster, 12.10.2021 - 2 K 673/16
    Mit Urteilen vom 26. November 2018 (10 D 25/16.NE sowie 10 D 35/16.NE 10 D 40/16.NE) erklärte das OVG NRW den Bebauungsplan für unwirksam.

    vgl. etwa: OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE - und vom 26. November 2018 - 10 D 40/16.NE - juris Rn. 68 ff, m.w.N.

    Zwar liegt das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1. bestehend aus den Betriebsbereichen I-VI, nachdem das OVG NRW den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 32 für unwirksam erklärt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE, 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE -, juris.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. November 2018 - 10 D 40/16.NE - sowie vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, jeweils juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2021 - 10 D 43/15

    Bebauungsplan für das Steinkohlekraftwerk Datteln 4 ist unwirksam

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2018 - 10 D 40/16.NE -, juris, Rn. 192 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Dezember 2014 - 3 S 1227/12 -, juris, Rn. 82.
  • VG Münster, 04.03.2021 - 2 K 1905/16

    Klage gegen Schmitz Cargobull-Werkserweiterung in Vreden erfolglos

    Diesen erklärte das OVG NRW durch Urteile vom 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE, 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE - für unwirksam.

    Unzumutbare Erschütterungen und Lichtimmissionen seien unter Verweis auf die Ausführungen des OVG NRW im Normkontrollurteil vom 26. November 2018 (Az. 10 D 40/16.NE) nicht gegeben.

    Nachdem das OVG NRW den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 32 für unwirksam erklärt hat, vgl. OVG NRW, Urt. v. 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE, 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE -, steht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO allgemeinverbindlich für jedermann fest, dass dieser Bebauungsplan zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Rechtsordnung war.

    vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 26. November 2018 - 10 D 40/16.NE -, juris Rn. 201.

  • BVerwG, 11.09.2019 - 4 BN 17.19

    Abwägungsfehler; Anforderungen an Rüge; Bezugnahme auf Einwendungsschreiben;

    Es hat mit bindender Wirkung für den Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass der Fehler im Abwägungsvorgang hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sei, weil jedenfalls die Antragsteller im Parallelverfahren 10 D 40/16.NE im Rügeschreiben vom 19. Mai 2015 (richtig: 19. Mai 2016) ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass weiterhin sämtliche Einwendungen zur Lärmschutzproblematik aufrechterhalten würden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2021 - 10 D 40/15

    Akkreditierungsverfahren für die mündliche Verhandlung im Verfahren

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2018 - 10 D 40/16.NE -, juris, Rn. 192 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Dezember 2014 - 3 S 1227/12 -, juris, Rn. 82.
  • OVG Bremen, 16.06.2022 - 1 D 88/21

    Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 143 -

    Wenn die Lärmvorbelastung aber bereits so hoch ist, dass sie sich der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nähert oder diese gar überschreitet, wenn sie sich mithin der Grenze nähert, jenseits derer grundrechtliche Schutzanforderungen greifen, können auch geringe Immissionspegelerhöhungen unzumutbar sein (OVG Bremen, Urt. v. 20.07.2021 - 1 D 392/20, juris Rn. 84; OVG NRW, Urt. v. 26.11.2018 - 10 D 40/16.NE, juris Rn. 116; vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99, juris Rn. 88 f.).
  • OVG Bremen, 20.07.2021 - 1 D 392/20

    Normenkontrollantrag, Plannachbar, Geltendmachung von einer Verletzung des

    Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird regelmäßig bei Immissionspegeln von über 70 dB(A) tags und über 60 dB(A) nachts gesehen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.05.2021 - 1 D 90/21; juris Rn. 17; vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.11.2018 - 10 D 40/16.NE, juris Rn. 112 ff.).
  • BVerwG, 11.09.2019 - 4 BN 18.19

    Voraussetzungen einer hinreichenden Geltendmachung von Abwägungsfehlern im

  • OVG Bremen, 25.05.2021 - 1 D 90/21

    Rechtsbeeinträchtigungen eines Mieters als Folge nachteiliger bauplanerischer

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