Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2015 - 1 A 1202/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Trennung Verfahrenstrennung Beihilfe Notwendigkeit wirtschaftliche Angemessenheit Sachverständigengutachten Sachverständigengesellschaft Mitwirkung Gesundheitsdaten Anonymisierung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Trennung; Verfahrenstrennung; Beihilfe; Notwendigkeit; wirtschaftliche Angemessenheit; Sachverständigengutachten; Sachverständigengesellschaft; Mitwirkung; Gesundheitsdaten; Anonymisierung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnung der Verfahrenstrennung im Beschlusswege durch das VG und Entscheidung durch Urteil; Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Behandlungsleistungen und Laborleistungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnung der Verfahrenstrennung im Beschlusswege durch das VG und Entscheidung durch Urteil; Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Behandlungsleistungen und Laborleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln - 3 K 7179/13
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2015 - 1 A 1202/15
Papierfundstellen
- DÖV 2015, 980
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2011 - 2 S 2295/10
Zum Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse - …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2015 - 1 A 1202/15
Eine "grenzenlose Auswahlkompetenz" der Beklagten hinsichtlich der Gutachter lasse sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht pauschal in Bezug genommenen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. November 2011 - 2 S 2295/10 -, VBlBW 2012, 190 = juris, herleiten, da die Entscheidung § 78 der Satzung der PBeaKK und nicht etwa die insbesondere datenschutzrechtlich strengere Regelung des § 51 BBhV betreffe und da ein anderer Senat dieses Obergerichts die fehlende Vorlage von Krankenunterlagen im Verwaltungsverfahren nicht als einen eine Klageabweisung ohne gerichtliches Sachverständigengutachten rechtfertigenden Grund ansehe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 10 S 2565/08 -, juris).Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der vom Kläger geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken ausgeführt, dass es für die von ihm zu klärende Frage der Verwertbarkeit der Gutachten nicht auf diese Bedenken ankomme, sondern nur auf die Qualifikation des Gutachters und die Überzeugungskraft des Gutachtens; dass die datenschutzrechtlichen Bedenken auch nicht durchgreifen, hat es deshalb - unter Hinweis auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. November 2011- 2 S 2295/10 - nur hilfsweise ausgeführt.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2010 - 1 A 185/09
Rechtmäßigkeit der Umsetzung eines Beamten des nichttechnischen Dienstes auf …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2015 - 1 A 1202/15
vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 - 1 A 185/09 -, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194. - BVerwG, 30.06.2010 - 2 B 72.09
Aufklärungspflicht des Gerichts; Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen; …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2015 - 1 A 1202/15
vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N. - VGH Baden-Württemberg, 12.10.2010 - 10 S 2565/08
Zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von ärztlichen Rechnungen auf …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2015 - 1 A 1202/15
Eine "grenzenlose Auswahlkompetenz" der Beklagten hinsichtlich der Gutachter lasse sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht pauschal in Bezug genommenen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. November 2011 - 2 S 2295/10 -, VBlBW 2012, 190 = juris, herleiten, da die Entscheidung § 78 der Satzung der PBeaKK und nicht etwa die insbesondere datenschutzrechtlich strengere Regelung des § 51 BBhV betreffe und da ein anderer Senat dieses Obergerichts die fehlende Vorlage von Krankenunterlagen im Verwaltungsverfahren nicht als einen eine Klageabweisung ohne gerichtliches Sachverständigengutachten rechtfertigenden Grund ansehe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 10 S 2565/08 -, juris).
- VG Regensburg, 12.02.2019 - RO 12 K 17.2008
Keine Beihilfefähigkeit eines Liegedreirades
§ 51 Abs. 1 Satz 4 BBhV lässt sich auch nicht entnehmen, dass nur Amts- oder Vertrauensärzte herangezogen werden dürfen (OVG NRW, B. v. 27.08.2015 - 1 A 1202/15, Rz. 23).Die Befugnis nach § 51 Abs. 1 Satz 4 BBhV, die endgültige Begutachtung extern zu vergeben, umfasst es auch, die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl eines geeigneten (gesellschaftsinternen oder -externen) Gutachters sowie die abschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben (OVG NRW, B. v. 27.08.2015 - 1 A 1202/15, Rz. 23).
- VGH Bayern, 30.11.2017 - 14 B 15.2489
Beihilfefähigkeit von physiotherapeutischer Behandlung
Dies bedeutet aber nicht, dass - wie auch bei den übrigen Arten von Aufwendungen, die vom Verordnungsgeber hinsichtlich ihrer Erstattungsfähigkeit näher konkretisiert werden (vgl. etwa §§ 22, 25 BBhV) - im Einzelfall - etwa bei einem Übermaß an diagnostischen Maßnahmen (vgl. etwa OVG NW, B.v. 27.8.2015 - 1 A 1202/15 - juris Rn. 22) - eine Überprüfung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht ergehen und zu dem Ergebnis führen kann, dass trotz Vorliegens der grundsätzlichen Voraussetzungen (einschließlich ärztlicher Verordnung) nach § 23 Abs. 1 BBhV eine medizinische Notwendigkeit zu verneinen ist. - VGH Bayern, 17.11.2015 - 14 ZB 15.1283
Berufungszulassung, Beihilfefähigkeit, physiotherapeutische Behandlung, …
Dies bedeutet aber nicht, dass - wie auch bei den übrigen Arten von Aufwendungen, die vom Verordnungsgeber hinsichtlich ihrer Erstattungsfähigkeit näher konkretisiert werden (vgl. etwa §§ 22, 25 BBhV) - im Einzelfall - etwa bei einem Übermaß an diagnostischen Maßnahmen (vgl. etwa OVG NW, B. v. 27.8.2015 - 1 A 1202/15 - juris Rn. 22) - eine Überprüfung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV (alter und neuer Fassung) nicht ergehen und zu dem Ergebnis führen kann, dass trotz Vorliegens der grundsätzlichen Voraussetzungen (einschließlich ärztlicher Verordnung) nach § 23 Abs. 1 BBhV a. F. eine medizinische Notwendigkeit zu verneinen ist.