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   OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19 (https://dejure.org/2020,26275)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.08.2020 - 14 A 2275/19 (https://dejure.org/2020,26275)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 (https://dejure.org/2020,26275)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

  • datev.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2021, 43
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 -, juris, Rn. 16.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216, Rn. 19 ff.; Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301, 21 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216, Rn. 26.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216, Rn. 40.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216, Rn. 42.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216, Rn. 41, unter Verweis auf das Urteil vom 14.21.2015 - 9 C 22.14 -, BVerwGE 153, 116, Rn. 18 m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216, Rn. 44.

    vgl. zur rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Abwälzung für den Wettbürobetreiber BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216, Rn. 45 ff.

    Mit ihrer rückwirkend zum 1.11.2014 in Kraft gesetzten Satzung vom 18.12.2017 hat sie lediglich den wegen Verletzung der Steuergerechtigkeit als Bemessungsgrundlage unzulässigen Flächenmaßstab, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 -, juris, Rn. 53 ff., durch den Wetteinsatz als maßgebliche Bemessungsgrundlage ersetzt.

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216, Rn. 19 ff.; Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301, 21 ff.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u. a. -, BVerfGE 98, 265 (301); BVerwG, Beschluss vom 18.8.2015 - 9 BN 2.15 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301, Rn. 29.

  • BVerwG, 18.08.2015 - 9 BN 2.15

    Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19
    Rspr., vgl. m. w. N.: BVerfG, Beschluss vom 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris, Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 18.8.2015 - 9 BN 2.15 -, juris, Rn. 5, 7.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u. a. -, BVerfGE 98, 265 (301); BVerwG, Beschluss vom 18.8.2015 - 9 BN 2.15 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301, Rn. 29.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

    Die Wettbürosteuer entspricht damit dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, nach dem die Steuer nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020 - 14 A 2275/19 - juris Rn. 30 ff.; zur Spielgerätesteuer BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 49).

    (2) Die streitgegenständliche Wettbürosteuer weist den erforderlichen örtlichen Bezug auf, da sie an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet sowie die dort ausgeübte Vermittlungs- oder Veranstaltungstätigkeit und die dort vorhandene Möglichkeit, Wetterereignisse mitzuverfolgen, anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 37 ff.; Meier, KStZ 2014, 141 ).

    Die Wettbürosteuer ist nach den dargelegten Maßstäben allerdings nicht mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig, insbesondere nicht mit einer Steuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz, und zwar weder der Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG noch der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 49 ff.).

    Die Steuern nach Abschnitt I des Rennwett- und Lotteriegesetzes und § 17 Abs. 2 RennwLottG (Totalisator-, Buchmacher- und Sportwettensteuer) werden deshalb auch in der steuerrechtlichen Literatur und Rechtsprechung zum Teil einheitlich als "Rennwett- und Lotteriesteuer" bezeichnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO; Brüggemann, ZfWG 2019, 449; Schmittmann, ZfWG 2018, 89 ).

    Entscheidend ist allerdings nicht die rechtstechnische Ausgestaltung, sondern im Rahmen einer umfassenden Bewertung die unterschiedliche Zielsetzung der Steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    An die Stelle der Umsatzsteuer tritt bei Renn- und (sonstigen) Sportwetten die Renn- und Sportwettensteuer, die als Verkehrsteuer auf die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 GG gestützt wird (BT-Drs. 17/8494, S. 8) und sich als eine an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer darstellt (vgl. ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 63 ff. mwN).

    Dabei verfolgt sie ausweislich der Begründung der Gemeinderatsvorlage mit der Besteuerung ausdrücklich nicht nur den primären Zweck der Einnahmeerzielung, sondern als Nebenziel auch einen örtlichen Lenkungszweck, nämlich die Eindämmung der Zahl der Wettbüros im Stadtgebiet (vgl. Beschlussvorlage V614/2018, S. 4 und 11; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    Dies belegt, dass die Wettbürosteuer nur einen begrenzten Teil des von der Renn- und Sportwettensteuer erfassten Steuergegenstandes betrifft und an deren Aufkommen bei Weitem nicht heranreicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    Das ist aber nicht der Fall (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO, juris Rn. 78 ff.).

    Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass eine Steuer nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 139; zur Spielgerätesteuer BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09 - juris Rn. 140).

    Es ist auch nicht zu befürchten, dass Wettkunden wegen der von der Antragsgegnerin erhobenen Wettbürosteuer auf das illegale Glücksspielangebot ausweichen und so die Erreichung des zweitgenannten Ziels des Glücksspielstaatsvertrags gefährdet wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 37 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 114).

    Der befürchtete Umsatzrückgang in Wettbüros würde also lediglich den Anteil der verschiedenen Vertriebswege am Wettumsatz verändern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 115).

    Speziell das Glücksspielangebot in Wettbüros wird weder durch den Glücksspielstaatsvertrag noch durch das baden-württembergische Landesglücksspielgesetz geschützt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 37 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 115).

    Soweit geltend gemacht wird, der Landesgesetzgeber wünsche Wettbüros wegen der dort im Gegensatz zum anonymen Wetten im Internet ausgeübten sozialen Kontrolle, hat sich dies nicht in einem Normbefehl des Glücksspielrechts niedergeschlagen, erst Recht nicht im Sinne eines Ausschlusses der Besteuerung von Wettbüros (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 116).

    Schließlich hat bereits das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass angesichts des derzeitigen Booms von Wettbüros auch keine Tendenz zum Absterben dieser Branche erkennbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 42; vgl. im Anschluss hieran auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 92).

    Mit diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO, juris Rn. 102; FG Bremen, Vorlagebeschluss vom 19.06.2019 - 2 K 37/19 (1) - juris Rn. 128), setzt sich der Antragsteller nicht hinreichend auseinander.

    Denn dem ist das Bundesverwaltungsgericht zum einen zu Recht unter Hinweis auf die Vertragsfreiheit und die darauf beruhenden Möglichkeiten der Vertragsgestaltung zwischen Wettbürobetreiber und Wettveranstalter entgegengetreten und hat in diesem Zusammenhang berechtigt darauf verwiesen, auch Wettveranstalter hätten ein Interesse daran, dass ihre Wetten weiterhin gut vermittelt würden (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO, juris Rn. 102).

    Stattdessen genügt es nach der Satzung der Antragsgegnerin, dass überhaupt Wettereignisse mitverfolgt werden können, wobei die Mitverfolgungsmöglichkeit in zeitlich nennenswertem Umfang und auch in Form von Liveübertragungen geboten werden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 39).

    Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen den verschiedenen Wettarten in Wettbüros (Pferde- und Sportwetten, Pre-Match- und Live-Wetten, Festquotenwetten und Wetten zu flexiblen Quoten; Wetten mit und ohne Mitverfolgungsmöglichkeit), da ihnen allen gemein ist, dass dem - Konsumaufwand erfordernden - Wettvergnügen unter diesen besonderen Umständen nachgegangen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 45).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Steuersatzung nach ihrem Inhalt - also im Ergebnis - nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019 - 9 C 1.18 - BVerwGE 164, 225 Rn. 22; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 13; Beschluss vom 19.08.2013 - 9 BN 1.13 - juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO, juris Rn. 98).

    Die Besteuerung verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV (vgl. zu einer italienischen Regelung, die in Italien ansässige Datenübertragungszentren und - gesamtschuldnerisch und subsidiär - die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wettanbieter, die Auftraggeber der Datenübertragungszentren, einer Steuer auf Wetten unterwirft: EuGH, Urteil vom 26.02.2020 - Rs. C-788/18, Stanleyparma und Stanleybet Malta - juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 120 ff.; FG Bremen, Vorlagebeschluss vom 19.06.2019 - 2 K 37/19 (1) - juris Rn. 171 ff.).

    Hiervon ist im Fall der streitgegenständlichen Wettbürosteuersatzung allerdings nicht auszugehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 133 ff.).

    Denn die Frage der Kohärenz ist nur relevant für die Rechtfertigung von Diskriminierungen bzw. Beschränkungen der Wettdienstleistung; eine solche Diskriminierung oder Beschränkung stellt die Wettbürosteuer jedoch gerade nicht dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 133 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Dieser Umstand sei bislang weder vom Bundesverwaltungsgericht noch vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 27.08.2020 (- 14 A 2275/19 - juris) berücksichtigt worden und führe für sich genommen zur Rechtswidrigkeit der Wettbürosteuer.

    Die Wettbürosteuer entspricht damit dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, nach dem die Steuer nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020 - 14 A 2275/19 - juris Rn. 30 ff.; zur Spielgerätesteuer BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO Rn. 49).

    bb) Die streitgegenständliche Wettbürosteuer weist den erforderlichen örtlichen Bezug auf, da sie an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet sowie die dort ausgeübte Vermittlungs- oder Veranstaltungstätigkeit und die dort vorhandene Möglichkeit, Wetterereignisse mitzuverfolgen, anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 37 ff.; Meier, KStZ 2014, 141 ).

    Die Wettbürosteuer ist nach den dargelegten Maßstäben allerdings nicht mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig, insbesondere nicht mit einer Steuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz, und zwar weder der Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG noch der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 49 ff.).

    Die Steuern nach Abschnitt I des Rennwett- und Lotteriegesetzes und § 17 Abs. 2 RennwLottG (Totalisator-, Buchmacher- und Sportwettensteuer) werden deshalb auch in der steuerrechtlichen Literatur und Rechtsprechung zum Teil einheitlich als "Renn- und Sportwettensteuer" bezeichnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO; Brüggemann, ZfWG 2019, 449; Schmittmann, ZfWG 2018, 89 ).

    Entscheidend ist allerdings nicht die rechtstechnische Ausgestaltung, sondern im Rahmen einer umfassenden Bewertung die unterschiedliche Zielsetzung der Steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    An die Stelle der Umsatzsteuer tritt bei Renn- und (sonstigen) Sportwetten die Renn- und Sportwettensteuer, die als Verkehrsteuer auf die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 GG gestützt wird (BT-Drs. 17/8494, S. 8) und sich als eine an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer darstellt (vgl. ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 63 ff. mwN).

    Dabei verfolgt sie ausweislich der Begründung der Gemeinderatsvorlage mit der Besteuerung ausdrücklich nicht nur den primären Zweck der Einnahmeerzielung, sondern als Nebenziel auch einen örtlichen Lenkungszweck, nämlich die Eindämmung der Zahl der Wettbüros im Stadtgebiet (vgl. Beschlussvorlage V614/2018, S. 4 und 11; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    Dies belegt, dass die Wettbürosteuer nur einen begrenzten Teil des von der Renn- und Sportwettensteuer erfassten Steuergegenstandes betrifft und an deren Aufkommen bei Weitem nicht heranreicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 62 ff.).

    Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass eine Steuer nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 139; zur Spielgerätesteuer BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09 - juris Rn. 140).

    Es ist auch nicht zu befürchten, dass Wettkunden wegen der von der Antragsgegnerin erhobenen Wettbürosteuer auf das illegale Glücksspielangebot ausweichen und so die Erreichung des zweitgenannten Ziels des Glücksspielstaatsvertrags gefährdet wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 37 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 114).

    Der befürchtete Umsatzrückgang in Wettbüros würde also lediglich den Anteil der verschiedenen Vertriebswege am Wettumsatz verändern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 115).

    Speziell das Glücksspielangebot in Wettbüros wird weder durch den Glücksspielstaatsvertrag noch durch das baden-württembergische Landesglücksspielgesetz geschützt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 37 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 115).

    Soweit geltend gemacht wird, der Landesgesetzgeber wünsche Wettbüros wegen der dort im Gegensatz zum anonymen Wetten im Internet ausgeübten sozialen Kontrolle, hat sich dies nicht in einem Normbefehl des Glücksspielrechts niedergeschlagen, erst Recht nicht im Sinne eines Ausschlusses der Besteuerung von Wettbüros (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 116).

    Da hinsichtlich des besteuerten Wettvergnügens im Rahmen der Gesamtvergnügungsveranstaltung des Wettens in einem Wettbüro kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Wetten auf Pferderennen oder auf sonstige Sportereignisse besteht, ergibt sich insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der Wettbürobesteuerung und im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Wettbürosteuer nicht nur dann erhoben wird, wenn das Wettbüro zugleich "Pferde- und (sonstige) Sportwetten" anbietet, sondern auch dann, wenn dort nur Pferdewetten oder nur (sonstige) Sportwetten angeboten werden (vgl. im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 44).

    Im Übrigen hat bereits das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass angesichts des derzeitigen Booms von Wettbüros auch keine Tendenz zum Absterben dieser Branche erkennbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 42; vgl. im Anschluss hieran auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 92).

    Stattdessen genügt es nach der Satzung der Antragsgegnerin, dass überhaupt Wettereignisse mitverfolgt werden können, wobei die Mitverfolgungsmöglichkeit in zeitlich nennenswertem Umfang und auch in Form von Liveübertragungen geboten werden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 39).

    Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen den verschiedenen Wettarten in Wettbüros (Pferde- und Sportwetten, Pre-Match- und Live-Wetten, Festquotenwetten und Wetten zu flexiblen Quoten; Wetten mit und ohne Mitverfolgungsmöglichkeit), da ihnen allen gemein ist, dass dem - Konsumaufwand erfordernden - Wettvergnügen unter diesen besonderen Umständen nachgegangen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 45).

    Die Besteuerung verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV (vgl. zu einer italienischen Regelung, die in Italien ansässige Datenübertragungszentren und - gesamtschuldnerisch und subsidiär - die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wettanbieter, die Auftraggeber der Datenübertragungszentren, einer Steuer auf Wetten unterwirft: EuGH, Urteil vom 26.02.2020 - Rs. C-788/18, Stanleyparma und Stanleybet Malta - juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 120 ff.; FG Bremen, Vorlagebeschluss vom 19.06.2019 - 2 K 37/19 (1) - juris Rn. 171 ff.).

    Hiervon ist im Fall der streitgegenständlichen Wettbürosteuersatzung allerdings nicht auszugehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 133 ff.).

    Denn die Frage der Kohärenz ist nur relevant für die Rechtfertigung von Diskriminierungen bzw. Beschränkungen der Wettdienstleistung; eine solche Diskriminierung oder Beschränkung stellt die Wettbürosteuer jedoch gerade nicht dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 133 ff.).

  • VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20

    Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer erheben

    Sie knüpft gemäß § 2 Abs. 1 WbStS an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet, die hierin ausgeübte Vermittlungs- oder Veranstaltungstätigkeit und die dort vorhandene Möglichkeit, die Wettereignisse mitzuverfolgen, an (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 39).

    Auch die Abgabe von sog. Pre-Match-Wetten, die auf später stattfindende und gegebenenfalls nicht im Wettbüro verfolgbare Wettereignisse abgegeben werden, verfügt über den erforderlichen örtlichen Bezug (vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 39).

    Mit anderen Worten: Der steuerrelevante Aufwand besteht nicht in der Wettabgabe und dem Mitverfolgen des bewetteten Wettereignisses bei der Wettabgabe, sondern (nur) in dem Wetten in einem Wettbüro mit der beschriebenen Mitverfolgens möglichkeit und einer damit einhergehenden gewissen Aufenthaltsqualität (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [220 Rn. 16]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 41).

    (1) Beide greifen auf die Leistungsfähigkeit der Wettenden zu; sie werden als indirekte Steuern erhoben und als Teil der Kosten der Leistung in den Wetteinsatz eingepreist, sodass als Steuerträger im Ergebnis nicht - wie etwa bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer - die Steuerschuldner, sondern die Wettenden belastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [224 f. Rn. 26]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 55).

    Dies ist regelmäßig - so auch hier - nicht der Wettveranstalter, sondern ein selbständiger, häufig auf Franchise-Basis tätiger Unternehmer, der dem Wettveranstalter die Wetten lediglich vermittelt (OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 61).

    Während sich die Sportwettensteuer als eine an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer - von der Sportwetten wegen der Besteuerung nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz nach § 4 Nr. 9 lit. b) Umsatzsteuergesetz ausgenommen sind - auf Endverbraucherstufe darstellt, soll mit der Wettbürosteuer als kommunaler Vergnügungsteuer nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert werden (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [225 Rn. 28] m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 74).

    Ohne dass es insoweit auf einen - ohnehin nur schwer bezifferbaren - konkreten Anteil ankäme (vgl. aber die Angaben von OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 80 ff.), betrifft die Wettbürosteuer somit nur einen begrenzten Teil des von der Sportwettensteuer erfassten Steuergegenstandes und reicht an deren Gesamtaufkommen bei weitem nicht heran (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [226 Rn. 28]).

    cc) Zwar mag nach alledem - insbesondere wegen der Tatsache, dass beide Steuern auf dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nämlich die Wettenden, zugreifen - einiges dafür sprechen, von einer im traditionellen - kompetenzrechtlichen - Sinne verstandenen Gleichartigkeit von Sportwettensteuer und Wettbürosteuer auszugehen (dies bejahend OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 62).

    In Übereinstimmung hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 74 ff. zur Differenzierung der Steuergegenstände Folgendes ausgeführt:.

    Die Wettbürosteuer stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung von Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungsempfänger dar, weil alle an dem Dienstleistungsvorgang Beteiligten - ob Inländer oder Ausländer - den gleichen Bestimmungen der Wettbürosteuersatzung unterliegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 124; vgl. ferner ebenso für die Anhebung eines Vergnügungssteuersatzes auf 20 v.H. des Einspielergebnisses BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 - 9 BN 6.18 -, juris, Rn. 12).

    Dabei ist nicht erkennbar, dass überwiegend ausländische Anbieter Wettbüros betreiben, sodass eine verschleierte Diskriminierung aufgrund einer faktischen Wirkung der Regelung (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2003 - C-388/01 -, Slg. 2003, I-721 Rn. 13) ebenfalls nicht in Betracht kommt (vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 135).

    Insbesondere steht der Klägerin aber die Möglichkeit zur Verfügung, die Steuer auf den Wettkunden durch eine Art "Vermittlungsgebühr" überzuwälzen, wie dies in Bezug auf die Sportwettensteuer üblich ist (vgl. zu den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Abwälzung für den Wettbürobetreiber BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, BVerwGE 159, 216 [233 f. Rn. 45 ff.]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 102).

    Gegen diesen Bemessungsansatz ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 139 f. m.w.N.; ferner auch Hessisches FG, Urteil vom 12. November 2018 - 5 K 1569/16 -, juris, Rn. 31 ff. zur Einbeziehung der auf die Wettenden umgelegten Steuer in die Bemessungsgrundlage der Sportwettensteuer).

    Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache wegen der Frage, ob eine Wettbürosteuer, deren Bemessungsgrundlage - wie hier - der Brutto-Wetteinsatz ist (§ 4 WbStS), der Pferde- und Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG gleichartig im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. auch die Zulassung der Revision wegen der identischen Frage durch das OVG NRW in seinem Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 150).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21

    Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig

    Entscheidend ist vielmehr die im Wettbüro ausgeübte Vermittlungs- oder Veranstaltungstätigkeit und die dort vorhandene Möglichkeit, Wettereignisse mitzuverfolgen (vgl. VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris Rn. 39).

    Stattdessen genügt es nach der Satzung der Beklagten, wenn überhaupt in einem Wettbüro bewettbare Wettereignisse mitverfolgt werden können (so auch: OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O.).

    Die Wettbürosteuer betrifft damit den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro, das sich durch seine Ausstattung insbesondere mit Monitoren und die Möglichkeit des Mitverfolgens von Wettereignissen von anderen Wettorten - insbesondere reinen Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 3 Abs. 6 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021 -) vom 29. Oktober 2020 - unterscheidet, und eine Art Gesamtvergnügungsveranstaltung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 16, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., juris Rn. 33).

    a) Während die Erhebung der Sportwettensteuer als Verkehrsteuer auf die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 GG gestützt wird (vgl. BT-Drs. 17/8494, S. 8, 12) und sich als die an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer auf der Endverbraucherstufe darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 28, m.w.N.), bei der Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, gemäß § 4 Nr. 9 lit. b Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 116; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., juris Rn. 63-73, m.w.N.), soll mit der Wettbürosteuer als kommunaler Vergnügungsteuer nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert werden.

    Für diesen eng umgrenzten Bereich ist die Wettbürosteuer zudem moderat bemessen, belässt einem umsichtig handelnden Unternehmer - gerade aufgrund der Möglichkeit zur Abwälzung (vgl. nachfolgend Ziffer I. 5.) - die Möglichkeit, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 30) und widerspricht in diesem Rahmen nicht dem weiteren gesetzgeberischen Ziel einer Überführung des bisherigen illegalen Wettangebots in die Legalität (vgl. auch § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 37 f.; VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 120 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., Rn. 114).

    Denn die Frage der Kohärenz ist nur relevant für die Rechtfertigung von Diskriminierungen bzw. Beschränkungen der Wettdienstleistung; eine solche Diskriminierung oder Beschränkung stellt die Wettbürosteuer jedoch - wie dargelegt - gerade nicht dar (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 165 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., juris Rn. 133 ff.).

  • BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22

    Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

    Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen in § 3 KAG NW auf die Gemeinden übertragen (stRspr zum Landesrecht, s. etwa OVG Münster, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 - ZfWG 2016, 251 sowie das streitgegenständliche Berufungsurteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 - ZfWG 2020, 462 ).
  • BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 4.22

    Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

    Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen in § 3 KAG NW auf die Gemeinden übertragen (stRspr zum Landesrecht, s. etwa OVG Münster, Urteile vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 - ZfWG 2016, 251 sowie vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 - ZfWG 2020, 462 ).
  • BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 3.22

    Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

    Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen in § 3 KAG NRW auf die Gemeinden übertragen (stRspr zum Landesrecht, s. etwa OVG Münster, Urteile vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 - ZfWG 2016, 251 sowie vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 - ZfWG 2020, 462 ).
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