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   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 10 A 1050/17   

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https://dejure.org/2019,7839
OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 10 A 1050/17 (https://dejure.org/2019,7839)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.03.2019 - 10 A 1050/17 (https://dejure.org/2019,7839)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. März 2019 - 10 A 1050/17 (https://dejure.org/2019,7839)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Stützen des Zulassungsantrags auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hinsichtlich Geruchsbelastung des Nachbarn i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung zur "Nutzungsänderung zum Sauenstall mit Biofilter"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Münster - 2 K 1154/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 10 A 1050/17
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2014 - 2 A 1434/13

    Nachbarschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 10 A 1050/17
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 A 1434/13 u.a. -, juris, Rn. 104 m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 10 A 1048/17
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 10 A 1050/17
    Es hat für die Beantwortung der Frage, ob für das Vorhaben eine UVP-Vorprüfungspflicht besteht, zugunsten der Klägerin unterstellt, dass das Vorhaben und das Vorhaben des B. L., das Gegenstand des Verfahrens 10 A 1048/17 ist, als kumulierende Anlagen im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG a.F. (jetzt § 10 Abs. 1 UVPG) einzustufen seien.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - 8 A 74/16
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 10 A 1050/17
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 8 A 74/16 - n.v.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 10 A 1048/17

    Stützen des Zulassungsantrags auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel

    Das Verwaltungsgericht hat für die Beantwortung der Frage, ob für das Vorhaben eine UVP-Vorprüfungspflicht besteht, zugunsten der Klägerin unterstellt, dass das Vorhaben und das Vorhaben der L.-GbR, das Gegenstand des Verfahren 10 A 1050/17 ist, als kumulierende Anlagen im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG a.F. (jetzt § 10 Abs. 1 UVPG) einzustufen seien.
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