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   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - 18 B 1585/19   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - 18 B 1585/19 (https://dejure.org/2020,8934)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.04.2020 - 18 B 1585/19 (https://dejure.org/2020,8934)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. April 2020 - 18 B 1585/19 (https://dejure.org/2020,8934)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 7 L 1140/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - 18 B 1585/19
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - 18 B 1585/19
    vgl. auch EuGH, Urteile vom 7. August 2018 - C-123/17 [Yön] -, Rn. 44 bis 47 und vom 30. September 1997 - C-98/96 [Ertanir] -, Rn. 20 f.; vgl. auch den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 24. Januar 2020 - 18 A 3023/17 -.

    Ebenso wenig ist der Beschwerde zu entnehmen, inwiefern die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 30. September 1997 - C-98/96 [Ertanir] - im Leitsatz 3 zur ausnahmsweisen Berücksichtigung kurzer Zeiträume des fehlenden Besitzes einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis im Rahmen der Berechnung der Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung (im entschiedenen Fall: sechs Tage zwischen Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis und erfolgreichem Verlängerungsantrag) für die vorliegend allein thematisierte Frage des Arbeitgeberwechsels entscheidungserheblich sein könnten.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - 18 B 1585/19
    Aus dem von der Beschwerde selbst angeführten Urteil des EuGH vom 10. Januar 2006 - C-230/03 [Sedef] - Rn. 36 ff. folgt unmissverständlich, dass die in den drei Gedankenstrichen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 jeweils aufgestellten Bedingungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen und dass Art. 6 Abs. 1 Gedankenstrich 1 ARB 1/80 nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten solle und daher nicht auf den Fall eines türkischen Arbeitnehmers anzuwenden sei, der nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung den Arbeitgeber gewechselt habe.

    So ausdrücklich EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-230/03 [Sedef] -.

  • EuGH, 07.08.2018 - C-123/17

    Yön - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - 18 B 1585/19
    vgl. auch EuGH, Urteile vom 7. August 2018 - C-123/17 [Yön] -, Rn. 44 bis 47 und vom 30. September 1997 - C-98/96 [Ertanir] -, Rn. 20 f.; vgl. auch den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 24. Januar 2020 - 18 A 3023/17 -.
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - 18 B 1585/19
    Welche Relevanz den Ausführungen der Beschwerde zu dem Urteil vom 16. Dezember 1992 im Verfahren C-237/91 [Kus] zukommen soll, ist nicht erkennbar.
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