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   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2021 - 9 A 1514/20   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2021 - 9 A 1514/20 (https://dejure.org/2021,12070)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.04.2021 - 9 A 1514/20 (https://dejure.org/2021,12070)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. April 2021 - 9 A 1514/20 (https://dejure.org/2021,12070)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • VG Minden - 7 K 911/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2021 - 9 A 1514/20
 
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - 9 A 4109/18

    Eigenblutentnahme durch Heilpraktiker zu Recht untersagt

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2021 - 9 A 1514/20
    vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 - 9 A 4109/18 -.

    vgl. auch insoweit OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 - 9 A 4109/18 -.

    vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 - 9 A 4109/18 -.

    Sollte die Klägerin für klärungsbedürftig halten, ob die von ihr verwendeten Eigenblutprodukte der Ausnahmevorschrift des § 28 TFG unterfallen, lässt sich dies nicht nur dem Gesetz im Wege der Auslegung ohne Weiteres entnehmen, sondern besteht nach den in Parallelverfahren ergangenen Senatsurteilen vom 23. April 2021 - 9 A 4108/18, 9 A 4109/18, 9 A 4073/18 - auch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Berufungsverfahren mehr.

  • VG Osnabrück, 04.08.2020 - 3 A 44/19

    Arzneimittel; Arztvorbehalt; Eigenblutbehandlung; Heilpraktiker

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2021 - 9 A 1514/20
    Ferner wird in dem vom Verwaltungsgericht Osnabrück entschiedenen Verfahren, VG Osnabrück, Urteil vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris Rn. 5 und 30, eine Zubereitungsmethode (flüssige Verdünnung) erwähnt, die auch von der dort zuständigen Behörde als dem homöopathischen Zubereitungsverfahren entsprechend unter § 28 TFG subsumiert worden ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - 9 A 4108/18

    Eigenblutentnahme durch Heilpraktiker zu Recht untersagt

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2021 - 9 A 1514/20
    Sollte die Klägerin für klärungsbedürftig halten, ob die von ihr verwendeten Eigenblutprodukte der Ausnahmevorschrift des § 28 TFG unterfallen, lässt sich dies nicht nur dem Gesetz im Wege der Auslegung ohne Weiteres entnehmen, sondern besteht nach den in Parallelverfahren ergangenen Senatsurteilen vom 23. April 2021 - 9 A 4108/18, 9 A 4109/18, 9 A 4073/18 - auch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Berufungsverfahren mehr.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - 9 A 4073/18

    Eigenblutentnahme durch Heilpraktiker zu Recht untersagt

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2021 - 9 A 1514/20
    Sollte die Klägerin für klärungsbedürftig halten, ob die von ihr verwendeten Eigenblutprodukte der Ausnahmevorschrift des § 28 TFG unterfallen, lässt sich dies nicht nur dem Gesetz im Wege der Auslegung ohne Weiteres entnehmen, sondern besteht nach den in Parallelverfahren ergangenen Senatsurteilen vom 23. April 2021 - 9 A 4108/18, 9 A 4109/18, 9 A 4073/18 - auch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Berufungsverfahren mehr.
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