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   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2022 - 4 A 897/20   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2022 - 4 A 897/20 (https://dejure.org/2022,27039)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.09.2022 - 4 A 897/20 (https://dejure.org/2022,27039)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. September 2022 - 4 A 897/20 (https://dejure.org/2022,27039)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 3 K 9814/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2022 - 4 A 897/20
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 22.19
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2022 - 4 A 897/20
    vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2020 - 8 C 22.19 -, BVerwGE 170, 311 = juris, Rn. 25, vom 25.6.2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92 = juris, Rn. 14, und vom 18.3.2009 - 9 A 31.07 -, juris, Rn. 23 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2020 - 8 C 22.19 -, BVerwGE 170, 311 = Rn. 17.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2022 - 4 A 1061/20

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsbeschluss; Einbeziehung eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2022 - 4 A 897/20
    Ein Auswahlverfahren wäre hier weiterhin erforderlich gewesen, weil die Spielhalle der Klägerin den erforderlichen Abstand von 350 m Luftlinie nicht nur zu der Spielhalle der Beigeladenen, sondern auch zu der am Standort E. Straße 000 in T. betriebenen Spielhalle nicht einhielt, deren Betreiberin ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ebenfalls gerichtlich weiterverfolgt hat (4 A 1061/20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2020 - 4 A 2568/19

    Stadt Wuppertal muss neu über Anträge auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse zum

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2022 - 4 A 897/20
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2020 - 4 A 2568/19 -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2022 - 4 A 1061/20

    Kostenentscheidung nach billigem Ermessen bei übereinstimmender

    Ein Auswahlverfahren wäre hier weiterhin erforderlich gewesen, weil die Spielhalle der Klägerin den erforderlichen Abstand von 350 m Luftlinie nicht nur zu der Spielhalle der Beigeladenen, sondern auch zu der am Standort E. Straße 45 in T. betriebenen Spielhalle nicht einhielt, deren Betreiberin ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ebenfalls gerichtlich weiterverfolgt hat (4 A 897/20).
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