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   OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2018 - 17 B 1094/18   

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https://dejure.org/2018,22452
OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2018 - 17 B 1094/18 (https://dejure.org/2018,22452)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.07.2018 - 17 B 1094/18 (https://dejure.org/2018,22452)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 (https://dejure.org/2018,22452)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Sami A.: Oberverwaltungsgericht weist Beschwerde der Stadt Bochum gegen Zwangsgeldandrohung zurück

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fall Sami A.: Anwältin beantragt Zwangsgeld

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sami A. - Beschwerde der Stadt Bochum gegen Zwangsgeldandrohung zurückgewiesen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2018 - 17 B 1029/18

    Sami A.: Rückholverpflichtung bestätigt

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2018 - 17 B 1094/18
    Die Beschwerde der Stadt Bochum gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2018, wonach die Stadt Sami A. unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückholen muss, ist weiter anhängig (17 B 1029/18).
  • VG Gelsenkirchen, 24.07.2018 - 8 L 1359/18

    Zwangsgeld wegen unterbliebener Rückholung des abgeschobenen Tunesiers angedroht

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2018 - 17 B 1094/18
    Aktenzeichen: 17 B 1094/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 8 L 1359/18).
  • VG Gelsenkirchen, 03.08.2018 - 8 M 80/18

    Fall Sami A.: Zwangsgeld gegen die Stadt Bochum festgesetzt und weiteres

    Insoweit wird für die Anwendbarkeit der Vorschrift und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen, darunter die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und die tatsächliche wie rechtliche Möglichkeit - jedenfalls im Zeitpunkt der Androhung -, zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2018 in dem Verfahren 8 L 1359/18 sowie den - diesen bestätigenden - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - verwiesen.

    Da die Erforderlichkeit einer derartigen Anfrage, wie auch im Beschluss des OVG NRW vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - (dort Seite 3 unten) festgestellt, "auf der Hand liegt", wurden die bis dato ergangenen gerichtlichen Entscheidungen der Kammer missachtet.

    Die zwischenzeitlich gegen den vorgenannten Beschluss des Gerichts vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - erhobene Beschwerde bei dem OVG NRW steht der nun beantragten Festsetzung des Zwangsgeldes schon deshalb nicht entgegen, weil sie - ungeachtet der gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlenden aufschiebenden Wirkung - mit dem bereits zitierten Beschluss des OVG NRW vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - zurückgewiesen wurde.

    Die Vollstreckungsschuldnerin kann sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin, wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - und des OVG NRW vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - festgestellt wurde, nicht auf eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Rückholung des Vollstreckungsgläubigers in die Bundesrepublik Deutschland berufen.

    Das in dieser Vorschrift normierte Ermessen, auf das die Vollstreckungsschuldnerin hinweist, ist vorliegend in Anbetracht der erheblichen öffentlichen Interessen, die für die Rückholung des Vollstreckungsgläubigers in das Bundesgebiet streiten, ungeachtet seiner individuellen Interessen auf Null reduziert, da der Vorgang der Rückgängigmachung eines erkennbar rechtswidrigen Staatshandelns und damit der Wahrung des Rechts innerhalb eines Rechtsstaates, d. h. letztlich der Durchsetzung grundlegender Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihr immanenter, besonders hochwertiger verfassungsrechtlicher Schutzgüter, dient; für die existierende Möglichkeit zur Erteilung einer Betretenserlaubnis und die zugleich bestehende Bindung an das als fortbestehend geltende Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. wird auf den Beschluss des OVG NRW vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - (dort Seite 4) Bezug genommen.

    Die vorstehenden Ausführungen gelten noch umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich der Vollstreckungsgläubiger ausweislich der von der Vollstreckungsschuldnerin in den Beschwerdeverfahren 17 B 1094/18 und 17 B 1029/18 vorgelegten und von der Kammer beigezogenen diplomatischen Korrespondenz der Deutschen Botschaft in Tunis mit dem Auswärtigen Amt seit dem 27. Juli 2018 nicht mehr in tunesischem Polizeigewahrsam befindet und die von der Vollstreckungsschuldnerin zunächst erwartete Untersuchungshaft gegen ihn nicht angeordnet wurde.

    Der weitergehende Hinweis der Vollstreckungsschuldnerin unter Bezugnahme auf fernmündliche Aussagen des stellvertretenden Leiters der tunesischen Antiterror-Schwerpunktstaatsanwaltschaft, Herrn Staatsanwalt T. , der Vollstreckungsgläubiger könne sich in Tunesien zwar frei bewegen, dürfe aber das Land nicht verlassen, wurde von Seiten der Vollstreckungsschuldnerin bereits im Beschwerdeverfahren bei dem OVG NRW - 17 B 1094/18 -, am 27. Juli 2018 vorgetragen; insoweit wird auf den Beschluss des OVG NRW vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - (dort Seite 2 f.) verwiesen, wonach hieraus eine tatsächliche Unmöglichkeit der Rückholung des Vollstreckungsgläubigers nicht folgt, weil hierdurch ein möglicher Austausch der beiden Länder auf diplomatischer Ebene nicht ausgeschlossen wird.

  • VG Gelsenkirchen, 03.08.2018 - 8 L 1412/18

    Fall Sami A.: Zwangsgeld gegen die Stadt Bochum festgesetzt und weiteres

    Insoweit wird für die Anwendbarkeit der Vorschrift und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen, darunter die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und die tatsächliche wie rechtliche Möglichkeit - letzteres jedenfalls im Zeitpunkt der Androhung -, zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2018 in dem Verfahren 8 L 1359/18 sowie den - diesen bestätigenden - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - verwiesen.

    Die Antragsgegnerin kann sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin, wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - und des OVG NRW vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - festgestellt wurde, nicht auf eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Rückholung des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland berufen.

    Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die möglichen Wirkungen der Entscheidung des OVG NRW mit Beschluss vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 -, die nunmehr nach eigenen, wenn auch mit Blick auf die Gerichtssprache (vgl. § 184 Satz 1 GVG) nicht glaubhaft gemachten Angaben der Antraggegnerin dazu geführt haben, dass sie eine förmliche diplomatische Anfrage an die tunesischen Behörden auf den Weg gebracht hat.

    Zudem befindet sich der Antragsteller aktuell - anders als im damaligen Zeitpunkt bzw. bis zum 27. Juli 2018 - auf freiem Fuß und nicht länger in tunesischem Polizeigewahrsam, wie sich der der von der Antragsgegnerin in den Beschwerdeverfahren 17 B 1094/18 und 17 B 1029/18 vorgelegten und von der Kammer beigezogenen diplomatischen Korrespondenz entnehmen lässt.

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