Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 8 C 10046/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17543
OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 8 C 10046/14 (https://dejure.org/2014,17543)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.07.2014 - 8 C 10046/14 (https://dejure.org/2014,17543)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Juli 2014 - 8 C 10046/14 (https://dejure.org/2014,17543)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,17543) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 7 BauGB, § 4a Abs 3 S 1 BauGB, § 3 Abs 2 BauGB, § 4 Abs 2 BauGB
    Auswahl zwischen einem vorhabenbezogenen und einem Angebotsbebauungsplan; Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans Freimersheimer Mühle der Gemeinde Freimersheim

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Planungsrechtliche Voraussetzungen für die Erweiterung eines Mühlenbetriebes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Im dritten Anlauf: neuer Bebauungsplan "Freimersheimer Mühle" wirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Im dritten Anlauf: neuer Bebauungsplan "Freimersheimer Mühle" wirksam

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2011 - 8 C 10056/11

    Bebauungsplan "Freimersheimer Mühle" unwirksam

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 8 C 10046/14
    Auf einen Normenkontrollantrag der Antragssteller gegen den am 22. Juni 2010 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erklärte der erkennende Senat den Bebauungsplan in dieser Fassung mit rechtskräftigem Urteil vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - für unwirksam.

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - und vom 19. Juni 2013 - 8 C 10489/12.OVG - in Bezug auf Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen die früheren vorhabenbezogenen Bebauungspläne bereits ausgeführt hat, bestehen namentlich an der Antragsbefugnis beider Antragsteller keine Bedenken.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - (NVwZ-RR 2011, S. 638 und juris, Rn. 64) zum (ersten) vorhabenbezogenen Bebauungsplan bereits ausgeführt hat, handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsteller vorliegend nicht um eine bloße "Gefälligkeitsplanung" zugunsten der Beigeladenen ohne hinreichende städtebauliche Rechtfertigung.

    Wie im Senatsurteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 70) bereits dargelegt, ist darüber hinaus die grundsätzliche Einbeziehung des Flurstücks ...3 der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zu beanstanden.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 67) in Ansehung eines früheren Befreiungsbescheides bereits ausgeführt hatte, kommt einem solchen Befreiungsbescheid als rechtswirksamem Verwaltungsakt Tatbestandswirkung zu, die einer inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Normenkontrollverfahren entgegensteht.

    Was zunächst die Frage der Beeinträchtigung des Erhaltungsziels "Erhaltung oder Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik" bei Vorkommen des Lebensraumtyps (LRT) 3260 "Fließgewässer" im Hinblick auf die abschnittsweise Verrohrung des Mühlgrabens angeht, hat der Senat bereits im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 11 ff.) erkennen lassen, dass die im Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 46 ff.) insoweit festgestellten Defizite in der neuen Fassung vollständig ausgeräumt worden sind.

    bereits ausgeführt hat, ist der im Senatsurteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 52 ff.) beanstandeten Fehlgewichtung der privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller dadurch, dass deren Grundstück lediglich das Schutzniveau einer "faktischen Betriebswohnung" bzw. eines Wohnens im Gewerbegebiet beigemessen und die Festsetzung der im Hinblick auf diese Wohnnutzung einzuhaltenden Lärmemissionskontingente an diesem Schutzniveau orientiert worden war, im neuen Bebauungsplan Rechnung getragen worden.

    Wie der Senat im Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 71) bereits entschieden hat, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Flurstück Nr. ...3 weder willkürlich noch unverhältnismäßig.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2008 - 8 C 10611/08

    Bebauungsplan für Behindertenwohnheim in Rülzheim rechtmäßig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 8 C 10046/14
    Es ist anerkannt, dass eine Gemeinde auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass der Aufstellung eines (insbesondere - aber nicht nur - vorhabenbezogenen) Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren darf, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. z.B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1, Rn. 34; OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08.OVG -, ESOVGRP; zu Erweiterungswünschen eines Betriebs als zulässigem Planungsanlass s. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. März 2008 - 3 K 8/07 - juris, Rn. 38ff., m.w.N.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht für die Gemeinde keine Verpflichtung, sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu bedienen, nur weil Gegenstand der Planung ein konkretes Vorhaben eines privaten Investors ist: Nach dem BauGB besteht kein Vorrang des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 13 BauGB; vielmehr stellt das BauGB beide Planungsinstrumente ohne ein Rangverhältnis nebeneinander, so dass die Gemeinde nach der konkreten Sachlage auswählen kann, ob sie sich des vorhabenbezogenen oder eines herkömmlichen Bebauungsplans bedienen will (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08.OVG -, juris, Rn. 34, m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2008 - 8 C 10368/07

    Bebauungsplan "Handwerkerpark Trier-Feyen" rechtmäßig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 8 C 10046/14
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12ff.; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVGRP).

    Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 31.01.1997 - 4 NB 27.96

    Bauplanungsrecht - Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 8 C 10046/14
    Ermittlung und Entscheidung müssen dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen, das heißt eine Zurückstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, wobei dies besonderer Rechtfertigung bedarf und die Gemeinde die von ihr für vorzugswürdig erachteten Belange präzise benennen muss; dabei muss sie, auch wenn sie diese gegenläufigen Belange zu Recht als gewichtig einschätzt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (st. Rspr., grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und juris, Rn. 16 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 23.04.2008 - 1 KN 113/06

    Wohnbauflächen in gesetzlichem Überschwemmungsgebiet

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 8 C 10046/14
    Dabei geht die Antragsgegnerin zutreffend davon aus, dass es sich bei § 77 Abs. 1 WHG um eine Gewichtungsvorgabe für die planerische Abwägung handelt, die dem Hochwasserschutz besonderes Gewicht verleiht und daher zur Rechtfertigung der Beeinträchtigung eines Überschwemmungsgebietes durch planerische Festsetzungen (hier: als Gewerbegebiet) "überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit" erfordert; dabei müssen die Gründe des Wohls der Allgemeinheit zwar nicht zwingend sein, aber mindestens ein mittleres Gewicht haben, das heißt die der (uneingeschränkten) Erhaltung des Überschwemmungsgebiets entgegenstehenden Gründe müssen das Bestandsinteresse deutlich überwiegen (vgl. dazu: OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 2008 - 1 KN 113/06 -, BauR 2008, 269 und juris, Rn. 42 ff., m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2013 - 8 C 10782/12

    Heranrücken von Wohnbebauung an Aussiedlerhof

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 8 C 10046/14
    Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung indessen nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. das Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10782/12.OVG -, ESOVGRP, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2012 - 2 B 379/12

    Vorliegen eines "schweren Nachteils" bei Vollzug des Bebauungsplans als

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 8 C 10046/14
    Damit ist den Anforderungen, dass in einem immissionsschutzrechtlichen Gutachten die absehbaren planbedingten Immissionen möglichst realitätsnah abgebildet werden müssen (vgl. dazu z.B. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris, Rn. 32), genügt worden.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2012 - 1 C 11236/11

    Bebauungsplan; Abwägung; großflächige Festsetzung privater Grünflächen zu Gunsten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 8 C 10046/14
    Wie sich aus dem Begriff des "Entwickelns" ergibt, steht der Gemeinde indessen bei der planerischen Fortentwicklung und Konkretisierung des Flächennutzungsplans durch die nachfolgende Bebauungsplanung ein Spielraum zur Verfügung, solange inhaltlich abweichende Festsetzungen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. zum Beispiel OVG RP, Urteil vom 12. Juli 2012 - 1 C 11236/11.OVG -, DVBl. 2012, S. 1304 und juris, Rn. 32, m.w.N.).
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 8 C 10046/14
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet "Anpassen" im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 und juris, Rn. 13).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2008 - 3 K 8/07

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Schaffung der planungsrechtlichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 8 C 10046/14
    Es ist anerkannt, dass eine Gemeinde auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass der Aufstellung eines (insbesondere - aber nicht nur - vorhabenbezogenen) Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren darf, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. z.B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1, Rn. 34; OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08.OVG -, ESOVGRP; zu Erweiterungswünschen eines Betriebs als zulässigem Planungsanlass s. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. März 2008 - 3 K 8/07 - juris, Rn. 38ff., m.w.N.).
  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 NB 12.97

    Bauplanungsrecht - Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffe in Natur und Landschaft

  • VGH Hessen, 25.06.2009 - 4 C 1347/08

    Reichweite eines Befreiungsbescheides bei Verstoß gegen artenschutzrechtliche

  • VG Neustadt, 27.04.2012 - 4 L 290/12

    Vorläufiger Rechtsschutz Dritter gegen wasserrechtlichen Bescheid - hier: neues

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2018 - 5 S 2105/15

    Fortgeltung der Freistellung vom Biotopschutz - Auswirkungen von

    Dies betrifft insbesondere die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG 2015 (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 182, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 34 f.; Senatsurteil vom 25.4.2007 - 5 S 2243/05 - juris Rn. 113; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 50 ff.; BayVGH, Urteil vom 30.3.2010 - 8 N 09.1861-1868 u.a. - BayVBl. 2011, 339, juris Rn. 52; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.7.2014 - 8 C 10046/14 - juris Rn. 65; OVG NRW, Urteile vom 17.4.2008 - 7 D 110/07.NE - juris Rn. 157 ff., und vom 30.1.2009 - 7 D 11/08.NE - juris Rn. 110 ff.; HessVGH, Urteil vom 25.6.2009 - 4 C 1347/08.N - juris Rn. 39; Fischer-Hüftle, BayVBl. 2016, 833; Beier, UPR 2017, 207; Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 40; Meßerschmidt, BNatSchG, § 44 Rn. 87).

    Jedoch entfalten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für den Bebauungsplan mittelbare Wirkung dergestalt, dass es an der Erforderlichkeit fehlt, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 51; BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.7.2014 - 8 C 10046/14 - juris Rn. 65).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 - 8 A 10041/15

    "Freimersheimer Mühle": Keine Sanierungspflicht für etwaige Umweltschäden

    Den gegen diesen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag hat der Senat mit Urteil vom 2. Juli 2014 - 8 C 10046/14.OVG - abgelehnt, u. a. mit der Begründung, der Bebauungsplan stehe nunmehr mit den Vorschriften über die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes "M.niederung" - auch in Bezug auf die erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten "Großer Feuerfalter" und "Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" - im Einklang; darüber hinaus bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig sein könnte, und zwar auch nicht im Hinblick auf die genannten beiden streng geschützten Tagfalterarten.
  • VG Neustadt, 25.03.2014 - 5 K 505/13

    Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen; Verpflichtung zu

    Das gegen diesen Bebauungsplan vom 24. Januar 2013 angestrengte Normenkontrollverfahren (8 C 10046/14.OVG) war zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren noch nicht abgeschlossen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2016 - 8 C 10885/15

    Bebauungsplan für nicht bebaubare landwirtschaftliche Fläche in Rhodt unwirksam

    Der Gemeinde steht bei der planerischen Fortentwicklung und Konkretisierung des Flächennutzungsplans durch den Bebauungsplan vielmehr ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, der eingehalten wird, solange inhaltlich abweichende Festsetzungen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 4 BN 1/04 -, BRS 67 Nr. 55 und juris, Rn. 7 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 12. Juli 2012 - 1 C 11236/11.OVG -, DVBl. 2012, S. 1304 und juris, Rn. 32 m.w.N., Urteil vom 2. Juli 2014 - 8 C 10046/14.OVG - Runkel, a.a.O., § 8 Rn. 36).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht