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   OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2022 - 6 B 10723/22.OVG   

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https://dejure.org/2022,22840
OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2022 - 6 B 10723/22.OVG (https://dejure.org/2022,22840)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.09.2022 - 6 B 10723/22.OVG (https://dejure.org/2022,22840)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. September 2022 - 6 B 10723/22.OVG (https://dejure.org/2022,22840)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 20a IfSG, § 20a Abs 2 IfSG, § 20a Abs 2 S 1 IfSG, § 20a Abs 3 IfSG, § 20a Abs 4 IfSG
    Streitigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz - Genesenennachweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhörungsmangel; Ansteckung; Ba.5; Befristung; Betretungsverbot; Corona; Dauerverwaltungsakt; Eignungsprognose; Einschätzungsprärogative; Erkenntnislage; Erkenntnisstand; Ermessenreduktion; Ermessensentscheidung; Fristsetzung; Genesennachweis; Grundimmunisierung; ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage eines Genesenennachweises nach Erlass eines Betretungsverbots

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Corona: Eilantrag einer ungeimpften Zahnarztmitarbeiterin gegen Praxisbetretungsverbot bleibt erfolglos

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Eilantrag einer ungeimpften Zahnarztmitarbeiterin gegen Praxisbetretungsverbot bleibt erfolglos

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Gesundheitsamt darf nicht gegen Corona geimpfter Praxismitarbeiterin verbieten, die Arztpraxis zu betreten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ungeimpfte Zahnarztmitarbeiterin darf Praxis nicht betreten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Praxisbetretungsverbot einer ungeimpften Zahnarztmitarbeiterin - Corona-Virus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2022 - 6 B 10723/22
    Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist es nicht "auf Grundlage aller verfügbaren Daten" offensichtlich, dass die Vertretbarkeit der Eignungsprognose des Gesetzgebers (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 165 ff. und Rn. 238 f.), die verfügbaren Impfstoffe könnten in einem noch relevanten Umfang vor einer Infektion schützen und - sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren - zu einer Reduzierung des Transmissionsrisikos beitragen, erschüttert wäre.

    6 Die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht gemäß § 20a IfSG zugrundeliegenden Stellungnahmen der als sachkundige Dritte angehörten Fachgesellschaften bezifferten eine Impfstoffwirksamkeit gegenüber "der Omikron-Variante" des Coronavirus SARS-CoV-2 - vorbehaltlich wissenschaftlicher Bewertungsunsicherheiten - bei dreifach Geimpften auf 40 bzw. 50 bis 70 %; bei einer Grundimmunisierung sei die Schutzrate (teils mit 42, 8 % beziffert) zwar reduziert, aber nicht bzw. erst nach Ablauf von 15 Wochen nach der Grundimmunisierung aufgehoben.

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass die Annahme des Gesetzgebers einer noch relevanten Schutzwirkung der Nachweispflicht des § 20a IfSG im Rahmen der auf die Eignung bezogenen Einschätzungsprärogative sowohl im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes als auch weiterhin tragfähig sei (vgl. Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 184 und 237 f.).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2022 - 6 B 10723/22
    Die somit weiterhin bestehende Situation der Ungewissheit wirkt sich aber noch nicht auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des weiteren Vorgehens des Gesetzgebers aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, juris Rn. 177).

    Die Befristung des Gesetzes gewährleistet regelmäßig deutlich besser als die bloße Beobachtung bei einer unsicheren Erkenntnislage, dass eine belastende Maßnahme entfällt, wenn die Grundlage für ihre Rechtfertigung nicht mehr nachvollziehbar gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, juris Rn. 198).

  • BVerwG, 19.09.2018 - 8 C 16.17

    Analogie; Aufstellungsort; Bistrobereich; Geeignetheitsbestätigung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2022 - 6 B 10723/22
    Der im Streit stehende Regelungsgehalt des Betretungsverbots beruht der Sache nach auf einem Teilwiderruf dieses belastenden Verwaltungsakts gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG durch die Prozesserklärung des Antragsgegners vom 20. Juli 2022, mit welcher der ursprünglich rechtmäßige Verwaltungsakt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 - 8 C 16.17 -, juris Rn. 13) teilweise mit Wirkung für die Zukunft, nämlich für den Zeitraum ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis sowie mit Wirkung ab dem Außerkrafttreten des § 20a IfSG, widerrufen und dementsprechend geändert worden ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.2021 - 6 B 10567/21

    Streitigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2022 - 6 B 10723/22
    Gerade im Hinblick auf die Regelungsgegenstände aus dem Bereich des Infektionsschutzes - als besonderem Gefahrenabwehrrecht - muss eine etwaige Verfassungswidrigkeit in einem Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar sein (OVG RP, Beschlüsse vom 23. April 2021 - 6 B 10567/21.OVG -, juris Rn. 12, und 9. November 2020 - 6 B 11345/20.OVG -, juris Rn. 8).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2020 - 6 B 11345/20

    Betrieb einer Tennishalle durch Corona-Bekämpfungsverordnung verboten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2022 - 6 B 10723/22
    Gerade im Hinblick auf die Regelungsgegenstände aus dem Bereich des Infektionsschutzes - als besonderem Gefahrenabwehrrecht - muss eine etwaige Verfassungswidrigkeit in einem Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar sein (OVG RP, Beschlüsse vom 23. April 2021 - 6 B 10567/21.OVG -, juris Rn. 12, und 9. November 2020 - 6 B 11345/20.OVG -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2022 - 6 B 10723/22
    Ein Dauerverwaltungsakt zeichnet sich gerade dadurch aus, dass er seine rechtlichen Wirkungen ständig neu entfaltet, solange sich die Sach- oder Rechtslage nicht in ausschlaggebender Weise ändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 8 B 62.11 -, juris Rn. 13 f.).
  • OVG Niedersachsen, 08.09.2022 - 14 ME 297/22

    Corona; COVID-19; Impfung; Sars-CoV-2; Tätigkeitsverbot; Zahnarzt

    Dies bedeutet im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass der Grundrechtsverstoß evident bzw. offenkundig ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.8.2022 - 14 ME 288/22 -, juris Rn.15 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 22.7.2022 - 13 B 1466/21 -, juris Rn. 75 f. m.w.N.; vgl. auch: OVG RP, Beschl. v. 2.9.2022 - 6 B 10723/22.OVG -, bislang nur PM).

    Bei Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe ist die Vorschrift des § 20a IfSG auch bis zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht durch die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens offenkundig in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 30.8.2022 - 29 L 1703/22 -, juris Rn. 25 ff; VG Neustadt a.d.W., Beschl. v. 20.7.2022 - 5 L 585/22.NW -, juris Rn. 23 ff.; OVG RP, Beschl. v. 2.9.2022 - 6 B 10723/22.OVG -, bislang nur PM).

    Die wissenschaftliche Erkenntnislage hat sich seit Ergehen der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht derart geändert, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus schütze in nennenswertem Umfang vor einer Infektion und einer weiteren Transmission des Virus, unzutreffend geworden und deshalb nunmehr von einer offenkundigen materiellen Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG auszugehen wäre (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 30.8.2022 - 29 L 1703/22 -, juris Rn. 29 ff; VG Neustadt a.d.W., Beschl. v. 20.7.2022 - 5 L 585/22.NW -, juris Rn. 26 ff.; vgl. auch: OVG RP, Beschl. v. 2.9.2022 - 6 B 10723/22.OVG -, bislang nur PM).

    Hinzu kommt, dass die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) mittlerweile die Zulassung der an die Omikron-Variante angepassten Impfstoffe gegen das Corona-Virus empfohlen und die EU-Kommission dieser Empfehlung auch gefolgt ist (vgl. auch: OVG RP, Beschl. v. 2.9.2022 - 6 B 10723/22.OVG -, bislang nur PM).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2022 - 13 B 859/22

    Eilantrag einer ungeimpften Sekretärin gegen Betretungs- und Tätigkeitsverbot

    vgl. dazu nach durchgeführter Sachverständigenanhörung auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22, 1 WB 5.22 -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung, abrufbar unter https://www.bverwg.de/pm/2022/44; Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2022 - 14 ME 297/22 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. September 2022 - 6 B 10723/22.OVG -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung, abrufbar unter.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2022 - 13 B 1256/22
    vgl. dazu nach durchgeführter Sachverständigenanhörung auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22, 1 WB 5.22 -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung, abrufbar unter https://www.bverwg.de/pm/2022/44; Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2022 - 14 ME 297/22 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. September 2022 - 6 B 10723/22.OVG -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung, abrufbar unter.
  • VG Köln, 12.10.2022 - 7 L 1371/22
    Denn der Antragsgegner hat sich mit den nun vorgetragenen Einwänden der Antragstellerin, nämlich dem Fehlen eines unmittelbaren Kontaktes mit den betreuungsbedürftigen Personen in den genannten Räumen und der Einschränkung der Tätigkeit der Antragstellerin als Vorsitzende des Betriebsrates der Einrichtung, in seiner Antragserwiderung kritisch auseinandergesetzt und diese unter Überprüfung seiner bisherigen Auffassung in die zu treffende Abwägungsentscheidung einbezogen, vgl. zur Heilung eines Anhörungsmangels: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 45 Rn. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.09.2022 - 6 B 10723/22 - juris Rn. 13.

    Bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren kann nicht festgestellt werden, dass sich die wissenschaftliche Erkenntnislage seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts derart geändert hat, dass die Annahme des Gesetzgebers, die Impfung schütze in nennenswertem Umfang auch vor einer weiteren Übertragung des Virus, offenkundig unzutreffend geworden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2022 - 13 B 859 - juris, Rn. 113 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2022 - 29 L 1703/22 - juris Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.09.2022 - 6 B 10723/22 - juris, Rn. 7 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.09.2022 - 14 ME 297/22 - juris, Orientierungssatz.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2022 - 13 B 1285/22
    vgl. dazu nach durchgeführter Sachverständigenanhörung auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22, 1 WB 5.22 -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung, abrufbar unter https://www.bverwg.de/pm/2022/44; Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2022 - 14 ME 297/22 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. September 2022 - 6 B 10723/22.OVG -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung, abrufbar unter.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - 13 B 1245/22

    Eilrechtsschutz gegen Betretungs- und Tätigkeitsverbot durch Ordnungsverfügung

    vgl. dazu nach durchgeführter Sachverständigenanhörung auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22, 1 WB 5.22 -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung, abrufbar unter https://www.bverwg.de/pm/2022/44; Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2022 - 14 ME 297/22 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. September 2022 - 6 B 10723/22.OVG -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung, abrufbar unter.
  • VG Minden, 22.11.2022 - 7 L 830/22
    vgl. dazu nach durchgeführter Sachverständigenanhörung auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22, 1 WB 5.22 -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung, abrufbar unter https://www.bverwg.de/pm/2022/44; sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2022 - 14 ME 297/22 -, juris 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. September 2022 - 6 B 10723/22 -, juris Rn. 7 ff.
  • VG Gelsenkirchen, 02.03.2023 - 2 K 2643/22

    Corona: Betretungs- und Tätigkeitsverbote waren rechtens

    vgl. für den Zeitraum bis Mitte September 2022: OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris Rn. 14 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. September 2022 - 6 B 10723/22 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2022 - 14 ME 297/22 -, juris Rn. 14 ff.
  • VG Gelsenkirchen, 02.03.2023 - 2 K 4537/22
    vgl. für den Zeitraum bis Mitte September 2022: OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris Rn. 14 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. September 2022 - 6 B 10723/22 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2022 - 14 ME 297/22 -, juris Rn. 14 ff.
  • VG Minden, 23.11.2022 - 7 L 832/22
    Dass nach zunächst rechtmäßigem Erlass eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots dieses nach Vorlage eines zeitlich befristeten Genesenenzertifikats nur für den Zeitraum von dessen Gültigkeit widerrufen werden kann, ohne auf Grundlage von § 20a Abs. 5 Satz 3 i.Vm. Satz 1 IfSG eine Nachweisfrist für den Zeitraum nach Ablauf der Gültigkeit zu setzen, vgl. zu einem solchen Fall: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. September 2022 - 6 B 10723/22 -, juris Rn. 15 ff.
  • VG Gelsenkirchen, 02.03.2023 - 2 K 3302/22
  • VG Gelsenkirchen, 02.03.2023 - 2 K 4673/22
  • VG Gelsenkirchen, 02.03.2023 - 2 K 2866/22
  • VG Köln, 12.12.2022 - 7 L 1614/22
  • VG Köln, 04.09.2023 - 7 K 4844/22
  • VG Köln, 31.08.2023 - 7 K 4726/22
  • VG Köln, 31.08.2023 - 7 K 4726/22
  • VG Köln, 14.11.2022 - 7 L 1178/22
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