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   OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10.OVG   

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https://dejure.org/2010,15542
OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10.OVG (https://dejure.org/2010,15542)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.11.2010 - 7 A 10796/10.OVG (https://dejure.org/2010,15542)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. November 2010 - 7 A 10796/10.OVG (https://dejure.org/2010,15542)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 26 Abs 1 Nr 2 SGB 9, § 26 Abs 2 Nr 2 SGB 9, § 26 Abs 3 SGB 9, § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 9, § 30 Abs 1 S 2 SGB 9
    Reittherapie als Eingliederungshilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heilpädagogisches Reiten bei einem noch nicht eingeschulten seelisch behinderten oder von einer solchen Behinderung bedrohten Kind als Leistung der medizinischen Rehabilitation; Maßgeblichkeit des Schwerpunkts der Zielsetzung der Maßnahme im Einzelfall als eine ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 236 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10
    Im Falle der Klägerin handelt es sich bei dem in Rede stehenden heilpädagogischen Reiten im Ergebnis nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 26 SGB IX, sondern um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation) im Sinne von § 55 SGB IX. Die Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation erfolgt nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen; entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck (so BSG, Urteile vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - juris Rn. 15 und vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - FEVS 61, 433 [438]).

    Allerdings können sich die Leistungszwecke der medizinischen und der sozialen Rehabilitation überschneiden (vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - FEVS 61, 153 [159] und vom 29. September 2009, a.a.O.).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10
    Allerdings können sich die Leistungszwecke der medizinischen und der sozialen Rehabilitation überschneiden (vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - FEVS 61, 153 [159] und vom 29. September 2009, a.a.O.).

    Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009, a.a.O. S. 156 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 9 SO 5/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10
    Der Umstand, dass eine Maßnahme unmittelbar an der drohenden Behinderung eines Kindes oder Jugendlichen bzw. an der zugrundeliegenden Erkrankung ansetzt und diese zu therapieren versucht, ist deshalb entgegen der Annahme des Beklagten kein geeignetes Kriterium, um die Maßnahme als Frühförderung eines von Behinderung bedrohten Kindes im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 SGB IX und nicht als heilpädagogische Leistung für ein noch nicht eingeschultes Kind im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX einzustufen (so aber auch VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 K 103/04 - juris Rn. 24 sowie LSG NRW, Urteil vom 27. August 2009 - L 9 SO 5/08 - FEVS 61, 460 [462]), da dann jede heilpädagogische Leistung für ein noch nicht eingeschultes Kind, durch die dessen Behinderung abgewendet, beseitigt, gemindert, ausgeglichen oder deren Verschlimmerung verhütet werden soll, stets medizinische Rehabilitation und keine soziale Rehabilitation wäre.
  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 12 B 06.2837

    Sozialhilfe; Eingliederungshilfe für Behinderte; Teilhabe am Leben in der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10
    Ob schon deshalb das heilpädagogische Reiten im Falle der Klägerin keine medizinische Rehabilitation ist und folglich schon deshalb soziale Rehabilitation sein muss (so BayVGH, Urteil vom 24. März 2009 - 12 B 06.2837 - juris Rn. 30 f.; vgl. ferner LSG RP, Urteil vom 19. September 2006 - L 1 KR 65/04 - juris Rn. 27 sowie Oppermann in Hauck/Noftz, SGB IX, Loseblatt, Stand Mai 2010, § 30 Rn. 14), kann der Senat angesichts des bereits aus anderen Gründen feststehenden Ergebnisses offenlassen.
  • VG Aachen, 21.06.2006 - 6 K 103/04
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10
    Der Umstand, dass eine Maßnahme unmittelbar an der drohenden Behinderung eines Kindes oder Jugendlichen bzw. an der zugrundeliegenden Erkrankung ansetzt und diese zu therapieren versucht, ist deshalb entgegen der Annahme des Beklagten kein geeignetes Kriterium, um die Maßnahme als Frühförderung eines von Behinderung bedrohten Kindes im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 SGB IX und nicht als heilpädagogische Leistung für ein noch nicht eingeschultes Kind im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX einzustufen (so aber auch VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 K 103/04 - juris Rn. 24 sowie LSG NRW, Urteil vom 27. August 2009 - L 9 SO 5/08 - FEVS 61, 460 [462]), da dann jede heilpädagogische Leistung für ein noch nicht eingeschultes Kind, durch die dessen Behinderung abgewendet, beseitigt, gemindert, ausgeglichen oder deren Verschlimmerung verhütet werden soll, stets medizinische Rehabilitation und keine soziale Rehabilitation wäre.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2004 - 12 A 10886/04

    Petö-Methode; Leistung zur medizinischen Rehabilitation; keine Kostenübernahme

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10
    Das Nebeneinander von Leistungen der Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 SGB IX einerseits und von heilpädagogischen Leistungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX andererseits ergibt sich auch aus § 30 Abs. 1 Satz 2 SGB IX sowie aus § 56 Abs. 2 SGB IX. Wenn danach Leistungen der Frühförderung (§ 30 SGB IX) und heilpädagogische Leistungen (§ 56 SGB IX) "als Komplexleistung erbracht" werden sollen, so bestätigen auch diese Regelungen, dass beide Leistungstypen zunächst grundsätzlich zu unterscheiden und lediglich aus Gründen einer möglichst effektiven Förderung des behinderten Kindes in einem engen Funktionszusammenhang zu erbringen sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. September 2004 - 12 A 10886/04.OVG - FEVS 56, 84 [87] m.w.N.).
  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10
    Im Falle der Klägerin handelt es sich bei dem in Rede stehenden heilpädagogischen Reiten im Ergebnis nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 26 SGB IX, sondern um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation) im Sinne von § 55 SGB IX. Die Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation erfolgt nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen; entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck (so BSG, Urteile vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - juris Rn. 15 und vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - FEVS 61, 433 [438]).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10
    Ein möglicher Vorrang von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hätte Auswirkung vielmehr erst im Rahmen der Frage, ob der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegen sich selbst als Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Kostenerstattung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26/98 - BVerwGE 109, 325 [330] = FEVS 51, 337 [340] zu § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F.).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.09.2006 - L 1 KR 65/04

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Verhaltenstherapie mit heilpädagogischen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10
    Ob schon deshalb das heilpädagogische Reiten im Falle der Klägerin keine medizinische Rehabilitation ist und folglich schon deshalb soziale Rehabilitation sein muss (so BayVGH, Urteil vom 24. März 2009 - 12 B 06.2837 - juris Rn. 30 f.; vgl. ferner LSG RP, Urteil vom 19. September 2006 - L 1 KR 65/04 - juris Rn. 27 sowie Oppermann in Hauck/Noftz, SGB IX, Loseblatt, Stand Mai 2010, § 30 Rn. 14), kann der Senat angesichts des bereits aus anderen Gründen feststehenden Ergebnisses offenlassen.
  • BVerwG, 18.06.2009 - 5 B 36.09

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache i.R.e. Beschwerde

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10
    Die Zuordnung heilpädagogischer Maßnahmen, bei denen zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden, mit Blick auf § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB IX damit aber aller heilpädagogischen Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder zu den medizinischen Leistungen nähme § 55 Abs. 2 Nr. 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB IX jeden Anwendungsbereich und wäre deswegen unzutreffend (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 5 B 36/09 - juris Rn.10).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.06.2011 - 7 A 10420/11

    Heilpädagogisches Reiten als Leistung der Eingliederungshilfe im Rahmen der

    Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII besteht deshalb dann auch kein Eingliederungshilfeanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe und infolge der Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB VIII (auch) auf diese Bestimmung dann auch kein Eingliederungshilfeanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (so auch das Urteil des Senats vom 4. November 2010 - 7 A 10796/10.OVG - ZFSH/SGB 2011, 170 [172]).

    Deshalb ist ausschlaggebend, worauf der SchwerpunktderZielsetzungderinRedestehendenMaßnahmeimkonkre- tenEinzelfall liegt (vgl. das Urteil des Senats vom 4. November 2010, a.a.O. S. 172 f.).

  • VG Trier, 17.02.2011 - 2 K 902/10

    Keine Kostenübernahme für heilpädagogisches Reiten bei Schulkindern

    Gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII besteht deshalb dann auch kein Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe und infolge der Verweisung in § 35 a Abs. 3 SGB VIII auch auf diese Bestimmung kein Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. OVG Rheinland-Pfalz- Urteil vom 04. November 2010 - 7 A 10796/10.OVG).
  • VG Freiburg, 17.03.2011 - 4 K 1468/10

    Zur Frage, ob heilpädagogisches Reiten für Schulkinder eine Maßnahme der

    Die von der Klägerin begehrte Leistung findet sich jedoch ebenfalls nicht im Katalog des § 55 Abs. 2 SGB IX. Die Nr. 2 dieser Vorschrift enthält zwar heilpädagogische Leistungen für Kinder und erfasst auch das heilpädagogische Reiten, das ggf. auch Elemente sozialer Gruppenarbeit in Verbindung mit dem Umgang mit Pferden enthält ( vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2009 - 5 B 36/09 - Bayer. VGH, Urteil vom 24.03.2009 - 12 B 06/2837 - OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 04.11.2010 - 7 A 10796/10 - VG Dresden , Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; VG Bayreuth, Urteil vom 19.05.2006 - B 5 k 04/1222 - Wehrhahn, a.a.O., § 54 RdNr. 43 ).
  • SG Aachen, 19.07.2011 - S 20 SO 128/10

    Sozialhilfe

    Allein ausschlaggebend ist, worauf der Schwerpunkt der Zielsetzung der in Rede stehenden Maßnahme im konkreten Einzelfall liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2010 - 7 A 10796/10).
  • SG Aachen, 05.06.2012 - S 20 SO 176/11

    Sozialhilfe

    Allein ausschlaggebend ist, worauf der Schwerpunkt der Zielsetzung der in Rede stehenden Maßnahmen im konkreten Einzelfall liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2010 - 7 A 10796/10).
  • VG Freiburg, 05.04.2011 - 4 K 1468/10

    Heilpädagogisches Reiten kann für Schulkinder nicht als eine Maßnahme der

    Die von der Klägerin begehrte Leistung findet sich jedoch ebenfalls nicht im Katalog des § 55 Abs. 2 SGB IX. Die Nr. 2 dieser Vorschrift enthält zwar heilpädagogische Leistungen für Kinder und erfasst auch das heilpädagogische Reiten, das ggf. auch Elemente sozialer Gruppenarbeit in Verbindung mit dem Umgang mit Pferden enthält ( vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2009 - 5 B 36/09 - Bayer. VGH, Urteil vom 24.03.2009 - 12 B 06/2837 - OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 04.11.2010 - 7 A 10796/10 - VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; VG Bayreuth, Urteil vom 19.05.2006 - B 5 k 04/1222 - Wehrhahn, a.a.O., § 54 RdNr. 43 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.04.2012 - L 15 AS 1091/09
    Jedenfalls insoweit, als dieser sich überschneidet und daher keine Differenzierung zulässt, kommt es vorrangig auf den Schwerpunkt des verfolgten Leistungszwecks an (vgl. Nellissen, aaO, Rdnr. 24 u.H.a. BSG, Urt. v. 29.09.2009, Az. B 8 SO 19/08 R; OVG Rh-Pf 04.11.2010, Az. 7 A 10796/10; ebenso Luik, juris-PK SGB IX, § 33, Stand 02/2010, Rdnr. 95 f).
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