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   OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2020 - 8 C 11686/19.OVG   

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https://dejure.org/2020,36886
OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2020 - 8 C 11686/19.OVG (https://dejure.org/2020,36886)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.11.2020 - 8 C 11686/19.OVG (https://dejure.org/2020,36886)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. November 2020 - 8 C 11686/19.OVG (https://dejure.org/2020,36886)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 172 Abs 1 S 2 BauGB, § 172 Abs 3 BauGB, § 173 Abs 3 BauGB, § 47 Abs 2 VwGO
    Teilunwirksamkeit einer Erhaltungssatzung, weil für eine bestimmte Regelung eine Ermächtigungsgrundlage fehlt

  • esovgrp.de

    BauGB § 172,BauGB § 172 Abs 1,BauGB § 172 Abs 1 S 1,BauGB § 172 Abs 1 S 1 Nr 1,BauGB § 172 Abs 1 S 2,BauGB § 172 Abs 3,BauGB § 173,BauGB § 173 Abs 3,VwGO § 47,VwGO § 47 Abs 2
    Abwägung, Abwägungsgebot, Antragsbefugnis, Baurecht, Bausünde, Bauvorhaben, Bebauungsplan, Beeinträchtigung, Eigenart, Einfügung, Einfügungsgebot, eingeschränkte Abwägung, Einzelfallplanung, Erhaltung, Erhaltungsanforderung, Erhaltungsgebiet, Erhaltungssatzung, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägung; Abwägungsgebot; Antragsbefugnis; Bausünde; Bauvorhaben; Bebauungsplan; Beeinträchtigung; Einfügung; Einfügungsgebot; eingeschränkte Abwägung; Einzelfallplanung; Erhaltungsanforderung; Erhaltungsgebiet; Erhaltungssatzung; Erhaltungswürdigkeit; Erhaltungsziel; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 243
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 CN 7.13

    Erhaltungssatzung; Erhaltungsziele; Erhaltungszwecke; städtebauliche Eigenart;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2020 - 8 C 11686/19
    Optisch nicht wahrnehmbare Funktionen können demgegenüber nichts zur städtebaulichen Gestalt eines Gebiets beitragen und rechtfertigen deshalb auch nicht den Erlass einer Erhaltungssatzung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 -, BVerwGE 151, 27 und juris, Rn. 11, m.w.N.).

    Die städtebauliche Bedeutung ist nicht auf Aspekte des sog. städtebaulichen Denkmalschutzes beschränkt, muss sich aber aus optisch wahrnehmbaren Wirkungen der baulichen Anlagen ergeben, die zur städtebaulichen Gestalt des Gebiets beitragen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 12, m.w.N.).

    Nach dieser Vorschrift darf - in den Fällen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - die im Erhaltungsgebiet für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung erforderliche Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.).

    Die abschließend in § 172 Abs. 3 bis 5 BauGB geregelten Versagungsgründe sind auch für die Konkretisierung der Satzungsermächtigung von Bedeutung, weil die Gemeinde mit der Satzung keine Zwecke verfolgen darf, die im Vollzug der Satzung mangels eines entsprechenden Versagungsgrundes nicht durchsetzbar sind; dies folgt aus der Bezugnahme des Gesetzgebers in sämtlichen Ermächtigungstatbeständen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Klammerzusätze auf die Versagungsgründe nach § 172 Abs. 3 bis 5 BauGB (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.).

    Dabei zielt der Begriff "Ortsbild" auf die optische Wirkung bzw. das Erscheinungsbild des Gebiets ab: Unter Ortsbild ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils bei einer Betrachtung sowohl von innen als auch von außen unter Einschluss der Fernwirkung des Ortsumrisses zu verstehen; Ortsbild ist danach die bauliche Ansicht eines Ortsteils, Straßenzugs, Platzes oder eines sonstigen Bebauungszusammenhangs, d. h. das überwiegend durch bauliche Anlagen bestimmte Erscheinungsbild (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 48 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 15).

    Für das Ortsbild prägend ist ein Bauwerk dann, wenn die von ihm ausgehenden optischen Wirkungen - allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen - die Charakteristik des Ortsteils ausmachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 15, m.w.N.).

    Unter "Stadtgestalt" ist vor allem die baulich-räumliche Struktur einer Stadt oder eines Siedlungsbereichs - einschließlich der Freiräume - zu verstehen, wie sie insbesondere durch den Grundriss, das Maß der baulichen Nutzung einschließlich der Gebäudehöhe, der Stellung der Gebäude zueinander sowie ihre Zuordnung zu den Straßen, aber auch durch die bauliche Gestaltung bestimmt wird; die Stadtgestalt schließt bestimmte typische Formen der Bodennutzung ein und stellt vor allem auf baulich relevante Strukturen und Funktionen ab (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 16, m.w.N.).

    Wie bereits ausgeführt begründet § 172 BauGB ein zweistufiges Verfahren zur Erhaltung baulicher Anlagen: Auf der ersten Stufe kann von den Gemeinden durch Satzung ein Gebiet festgelegt werden, in dem zur Wahrung bestimmter städtebaulicher Erhaltungsziele Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung sowie Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung unterworfen werden; erst auf der zweiten Stufe konkretisiert und individualisiert sich das Verfahren, indem auf Antrag des Vorhabenträgers über die Schutzwürdigkeit des einzelnen Bauwerks und die Zulässigkeit von Veränderungen entschieden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18

    Normenkontrolle; Erhaltungsverordnung; zweistufiges Verfahren; Ortsbild;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2020 - 8 C 11686/19
    Mit anderen Worten: Im Erhaltungsgebiet müssen - objektiv - bauliche Anlagen vorhanden sein, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 2 A 6.18 -, juris, Rn. 47).

    Dabei zielt der Begriff "Ortsbild" auf die optische Wirkung bzw. das Erscheinungsbild des Gebiets ab: Unter Ortsbild ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils bei einer Betrachtung sowohl von innen als auch von außen unter Einschluss der Fernwirkung des Ortsumrisses zu verstehen; Ortsbild ist danach die bauliche Ansicht eines Ortsteils, Straßenzugs, Platzes oder eines sonstigen Bebauungszusammenhangs, d. h. das überwiegend durch bauliche Anlagen bestimmte Erscheinungsbild (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 48 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 15).

    Zudem steht den regelmäßig komplexen und auf Dauer angelegten Festsetzungen eines Bebauungsplans bei § 172 BauGB ein zweistufiges Verfahren gegenüber, auf dessen erster Ebene - der Satzung - lediglich ein Genehmigungsvorbehalt mit dem Ziel der präventiven Kontrolle erhaltungsrelevanter Vorhaben eingeführt wird, während Einzelentscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben in einem gesonderten Genehmigungsverfahren getroffen werden, das so ausgestaltet ist (vgl. § 173 Abs. 3 BauGB), dass den Belangen der Eigentümer im Einzelfall Rechnung getragen werden kann (vgl. zum Ganzen: Stock, a.a.O., § 172, Rn. 68 ff.; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 58 ff.).

    Nach der Rechtsprechung darf die Gemeinde die Abgrenzung des Erhaltungsgebiets mit einer gewissen Großzügigkeit und Pauschalität vornehmen; sie ist aber nicht ermächtigt, den Geltungsbereich der Erhaltungssatzung über die Reichweite der das Ortsbild prägenden Bebauung oder die - vor allem optischen - Auswirkungen der Bauwerke von städtebaulicher Bedeutung hinaus zu erstrecken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 62, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung kommt es im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der - durch die Satzung bewirkten - Inhaltsbestimmung des Eigentums maßgeblich nur darauf an, ob im Hinblick auf den Bereich, in dem das Grundstück des betroffenen Eigentümers gelegen ist, Erhaltungstatbestände vorliegen (so insbesondere: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 68 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2008 - 1 A 10361/08

    Genehmigung eines Abrisses trotz entgegenstehender Erhaltungssatzung im Baurecht

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2020 - 8 C 11686/19
    Eine solche läge erst dann vor, wenn die Erhaltung des Gebiets in Wahrheit nicht gewollt und die Satzung nur ein vorgeschobenes Mittel wäre, um einen Bau- oder Abrisswunsch (z. B.) der Antragsteller zu verhindern (vgl. OVG RP, Urteil vom 31. Juli 2008 - 1 A 10361/08.OVG -, BauR 2009, S. 81 und juris, Rn. 39 f.).

    Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt es vorliegend darauf an, ob das in der angegriffenen Satzung festgelegte Erhaltungsgebiet eine städtebauliche Eigenart aufweist, die sich aus seiner städtebaulichen Gestalt ergibt (Erhaltungswürdigkeit des Gebiets); diese wird im Einzelnen bestimmt durch die Elemente "Ortsbild", "Stadtgestalt" oder - hier nicht einschlägig - "Landschaftsbild" (vgl. OVG RP, Urteil vom 31. Juli 2008, a.a.O., Rn. 42).

    Die Erhaltungswürdigkeit des abgegrenzten Gebiets ist danach nur dann zu verneinen, wenn das Gebiet durch vorgefundene Fremdkörper ("Bausünden") insgesamt einen so unharmonischen Eindruck aufweist, dass eine Erreichung der Erhaltungsziele nicht mehr realistisch gewährleistet ist (so: OVG RP, Urteil vom 31. Juli 2008, a.a.O., Rn. 42).

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2020 - 8 C 11686/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Normenkontrollen gegen Bebauungspläne kann der Antragsteller mit seinem Antrag ausnahmsweise dann zu weit greifen, wenn er auch solche Teile des Bebauungsplans mit einbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbstständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 und juris, Rn. 13).

    Besteht ein Bebauungsplan offensichtlich und für den Antragsteller erkennbar aus selbstständig lebensfähigen Teilen, ist ein Normenkontrollantrag, soweit er sich gegen den Antragsteller nicht berührende abtrennbare Gebietsteile richtet, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O., Rn. 16).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2022 - 8 C 11319/21

    Bauplanungsrecht (Erhaltungssatzung)

    Dem Umstand, dass ihre Grundstücke nur in den Teilbereichen A, B, D, E und F (also nicht in den Teilbereichen C und G) der Satzung gelegen sind, hat die Antragstellerin bereits zutreffend dadurch Rechnung getragen, dass sie die mit der Normenkontrolle begehrte Unwirksamerklärung der Satzung auf diese Teilbereiche beschränkt hat (vgl. zur Beschränkung des Rechtsschutzinteresses auf die Anfechtung nur solcher abtrennbarer und selbständig lebensfähiger Gebietsteile - z. B. - einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 S. 1 BauGB, in denen der Ast. über Grundstücke verfügt, das Senatsurteil vom 4. November 2020 - 8 C 11686/19.OVG -, juris, Rn 63 ff.).

    Vielmehr ergibt sich aus den oben zusammengefassten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die - soweit ersichtlich - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und in Übereinstimmung auch mit der Kommentarliteratur stehen, dass sich die nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB als Erhaltungsziel maßgebliche "städtebauliche Eigenart" eines Gebiets "aus der durch die bereits vorhandene Bebauung geprägten Gestalt dieses Gebiets" ergibt; denn bereits im Wortlaut der Satzungsermächtigung kommt zum Ausdruck, dass der Erhaltungszweck einer Erhaltungssatzung auf "optisch wahrnehmbare, für die städtebauliche Gestalt eines Gebiets bedeutsame bauliche Gegebenheiten gerichtet sein muss"; da nur optisch wahrnehmbare Gegebenheiten gestaltend wirken und deshalb zur städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt beitragen können, muss das Gebiet - äußerlich erkennbar - Besonderheiten aufweisen und aus diesem Grund erhaltenswert sein; auf diese optisch erkennbaren Besonderheiten müssen die aus Sicht der Gemeinde erhaltenswerten baulichen Anlagen funktional bezogen sein (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 10 f.); dabei werden die Gründe für den städtebaulichen Erhaltungsschutz durch § 172 Abs. 3 S. 1 BauGB weiter dahin konkretisiert, "dass in dem Erhaltungsgebiet bauliche Anlagen vorhanden sein müssen, die das Orts- oder Landschaftsbild oder die Stadtgestalt prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind" (so ebenfalls ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 12; so auch z. B. OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 45 f. u. Senatsurteil vom 4. November 2020, a.a.O., Rn. 78 f.; maßgeblich auf den "Schutz baulicher Anlagen" als Erhaltungsziel abstellend auch Bank, in Brügelmann, BauGB, 92. Lieferung Okt.

    Allerdings ist anerkannt, dass hinsichtlich der Frage, welche konkreten Erhaltungsziele und -zwecke mit der Satzung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB von der Gemeinde verfolgt werden, (auch) auf die der Satzung beigefügte Begründung zurückzugreifen ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. November 2020, a.a.O., Rn. 88 ff.).

  • BVerwG, 16.10.2023 - 4 BN 11.23
    Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 30) geht mit der herrschenden Auffassung davon aus, dass der Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung auf der Grundlage einer Abwägung bestimmt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2022 - 2 A 21.19 - juris Rn. 44; VGH Kassel, Urteil vom 3. März 2022 - 3 C 2655/19.N - ZfBR 2022, 466 Rn. 54; OVG Koblenz, Urteil vom 4. November 2020 - 8 C 11686/19 - juris Rn. 105).
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