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   OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09.OVG   

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https://dejure.org/2009,2887
OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09.OVG (https://dejure.org/2009,2887)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.12.2009 - 10 A 10507/09.OVG (https://dejure.org/2009,2887)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Dezember 2009 - 10 A 10507/09.OVG (https://dejure.org/2009,2887)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der zweijährigen Besoldung von Richtern ab Besoldungsgruppe R 4 gem. der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe; Vereinbarkeit einer Wartefrist bis zum Bezug der amtsangemessenen Besoldung mit dem Prinzip der amtsangemessenen Alimentation; Abwägungskriterien für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der zweijährigen Besoldung von Richtern ab Besoldungsgruppe R 4 gem. der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe; Vereinbarkeit einer Wartefrist bis zum Bezug der amtsangemessenen Besoldung mit dem Prinzip der amtsangemessenen Alimentation; Abwägungskriterien für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Niedrigere Besoldung trotz Beförderung verfassungsgemäß?

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Beförderung eines Richters - zwei Jahre nur die alte Besoldung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Niedrigere Besoldung trotz Beförderung?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Niedrigere Besoldung für Beamte und Richter trotz Beförderung verfassungsgemäß?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Niedrigere Besoldung für Beamte und Richter trotz Beförderung verfassungsgemäß?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Niedrigere Besoldung trotz Beförderung verfassungsgemäß? - OVG Rheinland-Pfalz legt Bundesverfassungsgericht Frage zur so genannten "Wartefrist" vor

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Verfassungsgericht soll Regelung zur Bezahlung von Beamten prüfen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 447 (Ls.)
  • DVBl 2010, 528
  • DÖV 2010, 487
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09
    Zu "beachten" hat er hierbei die überkommenen, tragenden Strukturprinzipen des Berufsbeamtentums, die für die Bemessung der Bezüge seit jeher mitbestimmend waren; sein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit der Dienstbezüge wird insoweit eingeengt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982, BVerfGE 61, 43; Beschluss vom 27. September 2005, a.a.O.).

    Zu diesen Strukturprinzipien gehört unter dem zum Wesensgehalt des Alimentationsgrundsatzes gehörenden Gesichtspunkt der Amtsangemessenheit (Standesgemäßheit) der Alimentation als unmittelbare Folge einer Beförderung, der Übertragung eines herausgehobenen, höherwertigen Amtes, die höhere besoldungsrechtliche Einstufung und Zahlung der betreffenden höheren Dienstbezüge; nur dies entspricht auch dem Leistungsgrundsatz, der ebenfalls zu den die Institution des Berufsbeamtentums seit jeher prägenden Grundsätzen gehört und von daher zu "beachten" ist (vgl. hierzu über die oben bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den sich für den Dienstherrn aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtungen hinaus insbesondere noch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1960, BVerfGE 11, 203; Beschluss vom 4. Februar 1981, a.a.O.; Beschluss vom 7. Juli 1982, a.a.O.; Urteil vom 5. Juli 1983, BVerfGE 64, 367; Urteil vom 6. März 2007, a.a.O.; Beschluss vom 20. März 2007, a.a.O.; Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O.; Beschluss vom 16. März 2009, ZBR, 2009, 381).

    Vor allem aber erschließt sich die Unzulässigkeit einer "Wartefrist" für die Zahlung der mit dem höheren Amt verbundenen Dienstbezüge aus Gründen der notwendigen Einarbeitung - und damit mit Blick auf den Leistungsgrundsatz - gerade aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer "Wartefrist" für eine Versorgung aus dem letzten Amt, auf die in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wird (Beschlüsse vom 7. Juli 1982, a.a.O., und 20. März 2007, a.a.O.).

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1982 (a.a.O.) zunächst nochmals hervorgehoben, dass mit einer dem Leistungsgrundsatz entsprechenden Beförderung Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten förmlich anerkannt würden, und er damit aus der Gruppe der Beamten herausgehoben werde, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt inne gehabt hätten.

    Wenn das Bundesverfassungsgericht es dann in den Beschlüssen vom 7. Juli 1982 (a.a.O.) und 20. März 2007 (a.a.O.) vor diesem rechtlichen Hintergrund für verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat, für die Versorgung aus dem letzten Amt - grundsätzlich - vorauszusetzen, dass der Beamte die Dienstbezüge aus dem bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabten Beförderungsamt mindestens zwei Jahre erhalten hat - was von 1977 bis zum Inkrafttreten des die "Wartefrist" auf drei Jahre erstreckenden Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) in § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vorgesehen war -, so ist dies, wie sich den genannten Entscheidungen klar entnehmen lässt, allein dem Umstand geschuldet, dass "gleichartige, wenn auch zeitlich geringere Einengungen .

    schon das überkommene Versorgungsrecht gekannt (hat)" (Beschluss vom 7. Juli 1982, a.a.O.) bzw. dass "Einengungen .

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 7. Juli 1982 (a.a.O.) im Anschluss an die Nachweisung entsprechender - einjähriger - Einschränkungen in den einschlägigen Gesetzen aus diesem Zeitraum klargestellt:.

    Zum letzteren hat das Bundesverfassungsgericht schon in der Entscheidung vom 7. Juli 1982 (a.a.O.) ausgeführt, dies ließe sich "im Blick darauf, dass dem Beamten aufgrund hergebrachter Strukturprinzipien - insbesondere aufgrund des in diesem Bereich zu beachtenden Leistungsgrundsatzes - Versorgung aus dem letzten Amt verfassungsrechtlich gewährleistet ist, nicht mehr rechtfertigen".

    Es hat dazu keine von den Ausführungen in seinem Beschluss vom 7. Juli 1982 (a.a.O.) abweichenden Feststellungen getroffen.

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09
    Die Beachtenspflicht insoweit versperrt den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, BVerfGE 117, 372; Beschluss vom 27. September 2005, BVerfGE 114, 258; Beschluss vom 19. September 2007, a.a.O.).

    Zu diesen Strukturprinzipien gehört unter dem zum Wesensgehalt des Alimentationsgrundsatzes gehörenden Gesichtspunkt der Amtsangemessenheit (Standesgemäßheit) der Alimentation als unmittelbare Folge einer Beförderung, der Übertragung eines herausgehobenen, höherwertigen Amtes, die höhere besoldungsrechtliche Einstufung und Zahlung der betreffenden höheren Dienstbezüge; nur dies entspricht auch dem Leistungsgrundsatz, der ebenfalls zu den die Institution des Berufsbeamtentums seit jeher prägenden Grundsätzen gehört und von daher zu "beachten" ist (vgl. hierzu über die oben bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den sich für den Dienstherrn aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtungen hinaus insbesondere noch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1960, BVerfGE 11, 203; Beschluss vom 4. Februar 1981, a.a.O.; Beschluss vom 7. Juli 1982, a.a.O.; Urteil vom 5. Juli 1983, BVerfGE 64, 367; Urteil vom 6. März 2007, a.a.O.; Beschluss vom 20. März 2007, a.a.O.; Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O.; Beschluss vom 16. März 2009, ZBR, 2009, 381).

    Vor allem aber erschließt sich die Unzulässigkeit einer "Wartefrist" für die Zahlung der mit dem höheren Amt verbundenen Dienstbezüge aus Gründen der notwendigen Einarbeitung - und damit mit Blick auf den Leistungsgrundsatz - gerade aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer "Wartefrist" für eine Versorgung aus dem letzten Amt, auf die in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wird (Beschlüsse vom 7. Juli 1982, a.a.O., und 20. März 2007, a.a.O.).

    In seinem Beschluss vom 20. März 2007 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht zunächst herausgestellt, dass die Alimentation grundsätzlich amtsbezogen sei und so Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit der Bezüge das vom Beamten ausgeübte oder - im Falle des Ruhestandsbeamten - zuletzt bekleidete Amt sei.

    Wenn das Bundesverfassungsgericht es dann in den Beschlüssen vom 7. Juli 1982 (a.a.O.) und 20. März 2007 (a.a.O.) vor diesem rechtlichen Hintergrund für verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat, für die Versorgung aus dem letzten Amt - grundsätzlich - vorauszusetzen, dass der Beamte die Dienstbezüge aus dem bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabten Beförderungsamt mindestens zwei Jahre erhalten hat - was von 1977 bis zum Inkrafttreten des die "Wartefrist" auf drei Jahre erstreckenden Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) in § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vorgesehen war -, so ist dies, wie sich den genannten Entscheidungen klar entnehmen lässt, allein dem Umstand geschuldet, dass "gleichartige, wenn auch zeitlich geringere Einengungen .

    bereits das Versorgungsrecht im traditionsbildenden Zeitraum (kannte)" (Beschluss vom 20. März 2007, a.a.O.).

    Mit dem Beschluss vom 20. März 2007 (a.a.O.), auf den sich vornehmlich die Gesetzesbegründung (a.a.O.) zu § 6 d LBesG RP bezieht, hat das Bundesverfassungsgericht die mit dem Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 eingeführte "Wartefrist" für die Versorgung aus dem letzten Amt von drei Jahren für verfassungswidrig erklärt.

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09
    Zu diesen Strukturprinzipien gehört unter dem zum Wesensgehalt des Alimentationsgrundsatzes gehörenden Gesichtspunkt der Amtsangemessenheit (Standesgemäßheit) der Alimentation als unmittelbare Folge einer Beförderung, der Übertragung eines herausgehobenen, höherwertigen Amtes, die höhere besoldungsrechtliche Einstufung und Zahlung der betreffenden höheren Dienstbezüge; nur dies entspricht auch dem Leistungsgrundsatz, der ebenfalls zu den die Institution des Berufsbeamtentums seit jeher prägenden Grundsätzen gehört und von daher zu "beachten" ist (vgl. hierzu über die oben bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den sich für den Dienstherrn aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtungen hinaus insbesondere noch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1960, BVerfGE 11, 203; Beschluss vom 4. Februar 1981, a.a.O.; Beschluss vom 7. Juli 1982, a.a.O.; Urteil vom 5. Juli 1983, BVerfGE 64, 367; Urteil vom 6. März 2007, a.a.O.; Beschluss vom 20. März 2007, a.a.O.; Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O.; Beschluss vom 16. März 2009, ZBR, 2009, 381).

    Es versteht sich von selbst, dass ein solchermaßen strukturiertes Besoldungsgefüge die Amtsangemessenheit der Besoldung wiederspiegelt oder - anders gewendet - dass hiernach, wie schon im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1960 (a.a.O.) als "überkommene Grundlage des Berufsbeamtentums" festgestellt wird, "mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind".

    In dem vorausgehenden Satz wird jedoch die bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1960 (a.a.O.) getroffene Feststellung wiederholt, dass es zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums gehört, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind - was im nachgestellten Nebensatz mit der Amtsangemessenheit der Alimentation erklärt wird.

    Hieran angeschlossen hat es dann wiederum die bereits in der - übrigens ebenfalls die Beamtenversorgung betreffenden - Entscheidung vom 14. Juni 1960 (a.a.O.) getroffene Feststellung, dass aus Gründen der Amtsangemessenheit der Alimentation nach den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums mit der Übertragung eines höheren Amtes in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden seien.

    Abschließend ist mit Rücksicht auf die sich aus dem zuvor Gesagten, namentlich der grundsätzlichen "Parallelität" zwischen Besoldung und Versorgung, was die Amtsangemessenheit der Alimentation nach einer Beförderung anlangt, ergebende verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Einführung einer "Wartefrist" für die Zahlung der einem verliehenen höheren Amt angemessenen Besoldung noch klarzustellen, dass die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1960 (a.a.O.) getroffene und sodann bis in die jüngste Zeit hinein wiederholte Feststellung, es gehöre zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden seien, nicht etwa dahin verstanden werden kann, dass es dem Besoldungsgesetzgeber doch unter bestimmten Voraussetzungen freigestellt sein könnte, das dem höheren Amt entsprechende Gehalt nicht vom Tage dessen Übertragung an, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt zu zahlen.

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09
    Die Beachtenspflicht insoweit versperrt den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, BVerfGE 117, 372; Beschluss vom 27. September 2005, BVerfGE 114, 258; Beschluss vom 19. September 2007, a.a.O.).

    Die Besoldung ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, a.a.O.).

    Zu "beachten" hat er hierbei die überkommenen, tragenden Strukturprinzipen des Berufsbeamtentums, die für die Bemessung der Bezüge seit jeher mitbestimmend waren; sein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit der Dienstbezüge wird insoweit eingeengt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982, BVerfGE 61, 43; Beschluss vom 27. September 2005, a.a.O.).

    Dass darüber hinaus aber auch nicht - für sich alleine - der in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) des Weiteren angeführte Gesichtspunkt der Personalkosteneinsparung diese Außerachtlassung mit Blick auf den hergebrachten Grundsatz des standesgemäßen Unterhalts zu rechtfertigen vermag, folgt daraus, dass die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung keine dem Umfang nach beliebig variable Größe ist, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09
    Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, ein Amt - auch bei unverändertem Amtsinhalt - neu und niedriger zu bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppe jederzeit für die Zukunft zu ändern, insbesondere auch die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation liegen, zu kürzen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981, a.a.O.; Beschluss vom 5. Juli 1983, BVerfGE 64, 367; Beschluss vom 15. Januar 1985, NVwZ 1985, 333).

    Zu diesen Strukturprinzipien gehört unter dem zum Wesensgehalt des Alimentationsgrundsatzes gehörenden Gesichtspunkt der Amtsangemessenheit (Standesgemäßheit) der Alimentation als unmittelbare Folge einer Beförderung, der Übertragung eines herausgehobenen, höherwertigen Amtes, die höhere besoldungsrechtliche Einstufung und Zahlung der betreffenden höheren Dienstbezüge; nur dies entspricht auch dem Leistungsgrundsatz, der ebenfalls zu den die Institution des Berufsbeamtentums seit jeher prägenden Grundsätzen gehört und von daher zu "beachten" ist (vgl. hierzu über die oben bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den sich für den Dienstherrn aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtungen hinaus insbesondere noch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1960, BVerfGE 11, 203; Beschluss vom 4. Februar 1981, a.a.O.; Beschluss vom 7. Juli 1982, a.a.O.; Urteil vom 5. Juli 1983, BVerfGE 64, 367; Urteil vom 6. März 2007, a.a.O.; Beschluss vom 20. März 2007, a.a.O.; Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O.; Beschluss vom 16. März 2009, ZBR, 2009, 381).

    Was die Bewertung der Ämter und damit auch ihre besoldungsrechtliche Einstufung angeht - für die, wie weiter oben bereits hervorgehoben wurde, dem Gesetzgeber ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zukommt - hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Juli 1983 (a.a.O.) auf den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung - wie er in § 18 BBesG verankert ist - verwiesen, nach dem die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen und diese wiederum nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen seien.

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Besoldungsvorschriften des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09
    Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, ein Amt - auch bei unverändertem Amtsinhalt - neu und niedriger zu bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppe jederzeit für die Zukunft zu ändern, insbesondere auch die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation liegen, zu kürzen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981, a.a.O.; Beschluss vom 5. Juli 1983, BVerfGE 64, 367; Beschluss vom 15. Januar 1985, NVwZ 1985, 333).

    Hervorzuheben ist schließlich auch noch, dass sich aus der vom Beklagten im vorliegenden Verfahren angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Absenkung der Besoldung in den Eingangsämtern der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes (Beschluss vom 15. Januar 1985, a.a.O.) nichts herleiten lässt, was entgegen den obigen Ausführungen für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer "Wartefrist", wie sie hier in Rede steht, sprechen könnte.

    Dabei ist allerdings ungeachtet des Gesetzeswortlauts - "Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe" - davon auszugehen, dass die Grundgehaltssätze der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe durch Verweisung Bestandteil der Besoldungsgruppe, zu der das verliehene höhere Amt gehört, geworden sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985, a.a.O.).

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09
    Dazu gehört insbesondere der Grundsatz der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit des Richters, die neben anderen Garantien auch durch die amtsangemessene Besoldung des Richters gewährleistet sein muss (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1981, BVerfGE 55, 372).
  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09
    Darüber hinaus begründet die Norm ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten - dieser Begriff umfasst im Folgenden ohne anderweitige Klarstellung auch die Berufsrichter -, soweit ein hergebrachter Grundsatz deren persönliche Rechtsstellung betrifft (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007, BVerfGE 117, 330).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09
    Änderungen, die mit den Grundstrukturen des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Leitbildes des deutschen Berufsbeamtentums nicht in Einklang gebracht werden können, verstoßen auch weiterhin gegen die Vorgaben des Grundgesetzes (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGE 119, 247).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09
    Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, BVerfGE 76, 256).
  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 55 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a BeamtVG - keine

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BVerwG, 26.01.2006 - 2 C 43.04

    Eingetragene Lebenspartnerschaft; Familienzuschlag der Stufe 1; analoge Anwendung

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 30.08

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2012 - 3d A 317/11

    Streikrecht für Beamte?

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205, und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 10 A 10507/09 -, Schütz BeamtR ES/C I Nr. 10.
  • VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Vereinbarkeit von BesG BW 2010,

    Dieser präzise bezifferbare (und vom Kläger auch bezifferte) Anspruch auf Nachzahlung des Absenkungsbetrags kann nach Auffassung der Kammer im Wege einer Leistungsklage geltend gemacht werden, weil insoweit der weite Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers nicht (mehr) besteht (weitgehend vergleichbare Überlegungen stellt das OVG Rheinland-Pfalz, Vorlagebeschluss vom 04.12.2009 - 10 A 10507/09 -, juris an und gelangt in einer vergleichbaren Fallgestaltung eines "isolierten" Angriffs auf eine anspruchsbegrenzende Norm des Besoldungsrechts ebenfalls zur Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage).

    c) Dem Kläger steht auch eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO zu, wiewohl der von ihm geltend gemachte Anspruch auf ungekürzte Besoldung durch die gesetzliche Regelung in § 23 Abs. 1 LBesGBW ausgeschlossen wird, denn er macht im vorliegenden Verfahren gerade die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung geltend, die auch nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, sondern nach Überzeugung der Kammer gegeben ist (vgl. zum Bestehen der Klagebefugnis in einer solchen Fallgestaltung nur OVG Rheinland-Pfalz, Vorlagebeschluss vom 04.12.2009 - 10 A 10507/09 -, juris ).

    Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung des von ihm angenommenen Verstoßes gegen das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation insbesondere das Folgende ausgeführt (OVG Rheinland-Pfalz, Vorlagebeschluss vom 04.12.2009 - 10 A 10507/09 -, juris ):.

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem

    a) Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Verfahren mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 10 A 10507/09.OVG - ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 6d Abs. 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBesG mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei, soweit sich die Vorschrift auf die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe beziehe.
  • VG Koblenz, 12.09.2013 - 6 K 445/13

    Beamtenbesoldung verfassungswidrig? - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

    Er erhielt in der Folge nach Maßgabe von § 6d des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in der Fassung vom 21. Dezember 2007 auf die Dauer von zwei Jahren weiterhin das Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 3. Der hiergegen gesondert erhobene Widerspruch ruht derzeit mit Blick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2009 - 10 A 10507/09.OVG - (AS 38, 215).
  • VG Neustadt, 26.09.2012 - 1 K 463/12

    Berücksichtigung von Einrechnungszeiten bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge

    Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 10 A 10507/09.OVG -) habe den Grundsatz des amtsbezogenen Maßstabs unter Berücksichtigung der mit dem Amt verbundenen Anforderungen sowohl bei der Besoldung als auch bei versorgungsrechtlichen Ansprüchen betont.

    Der Vollständigkeit halber weist das Gericht weiter darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der von den Beteiligten diskutierten Entscheidung vom 4. Dezember 2009 (Az.: 10 A 10507/09.OVG) zwar ausgeführt hat, dass regelmäßig mit einem höheren Amt auch höhere Dienstbezüge verbunden seien.

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