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   OVG Rheinland-Pfalz, 05.05.2021 - 8 C 10697/20.OVG   

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https://dejure.org/2021,16279
OVG Rheinland-Pfalz, 05.05.2021 - 8 C 10697/20.OVG (https://dejure.org/2021,16279)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.05.2021 - 8 C 10697/20.OVG (https://dejure.org/2021,16279)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - 8 C 10697/20.OVG (https://dejure.org/2021,16279)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 3 Abs 2 S 2 Halbs 2 BauGB, § 4a Abs 4 S 1 BauGB, § 4a Abs 6 S 2 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 1 BauGB
    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan: Bezugspunkt bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrigkeit eines Bebauungsplans wegen Unbestimmtheit bezüglich der Höhenfestsetzungen für Gebäude

  • rechtsportal.de

    Rechtswidrigkeit eines Bebauungsplans wegen Unbestimmtheit bezüglich der Höhenfestsetzungen für Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (48)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2019 - 8 C 11387/18

    Überplanung einer sog. Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.05.2021 - 8 C 10697/20
    Anders als die Antragsteller meinen, handelt es sich - unabhängig von der Frage, ob dies das Vorliegen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung ausschließen würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. November 2015, a.a.O.: offengelassen sowie zum Meinungsstand OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 C 11387/18 - juris Rn. 31) - bei dem Plangebiet folglich nicht um eine Außenbereichsinsel, die nicht mehr dem Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen wäre.

    Darüber hinaus kann ein (projektbezogener) Angebotsbebauungsplan aufrechterhalten werden, auch wenn das Projekt des ursprünglichen Vorhabenträgers nicht zustande kommt (vgl. zu Vorstehendem insgesamt: OVG RP, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 C 10974/14.OVG - , juris, Rn. 23; Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 C 11387/18.OVG -, BauR 2019, 922 und juris, Rn. 38).

    Allerdings darf der Plangeber sich bei Ausnutzung dieser Planungsformenfreiheit nicht in konzeptionelle Widersprüche verstricken und sich selektiv einmal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans, ein anderes Mal auf dessen Projektbezug berufen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012, a.a.O., Rn. 64; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019, a.a.O., juris, Rn. 39; auch: Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB, Rn. 38).

  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.05.2021 - 8 C 10697/20
    Da die mit ihrem Grundstück außerhalb des Bebauungsplans gelegenen Antragsteller nicht unmittelbar durch die Festsetzungen der Satzung eigentumsbetroffen sind, kommt nur ein Anspruch auf gerechte Abwägung eigener, abwägungserheblicher Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12).

    Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung soll der räumliche Anwendungsbereich von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber Bebauungsplänen abgegrenzt werden, die bisherige Außenbereichsgrundstücke in Anspruch nehmen; Innenentwicklung ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris Rn. 23 und 25 sowie Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5.18 -, juris Rn. 28).

    Anders als die Antragsteller meinen, handelt es sich - unabhängig von der Frage, ob dies das Vorliegen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung ausschließen würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. November 2015, a.a.O.: offengelassen sowie zum Meinungsstand OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 C 11387/18 - juris Rn. 31) - bei dem Plangebiet folglich nicht um eine Außenbereichsinsel, die nicht mehr dem Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen wäre.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2012 - 2 D 38/11

    Gewerbegebietsausweisung auf dem Gelände einer ehemaligen Zuckerfabrik im

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.05.2021 - 8 C 10697/20
    Auch wenn die Gemeinde mit dem Bebauungsplan das Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen will, ist sie aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers und dem Gebot zur Aufhebung des Bebauungsplans bei Nichtdurchführung des Projekts (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BauGB) gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 und juris, Rn. 52 und 55; auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5/14 - ["projektbezogener Angebotsbebauungsplan"]).

    Allerdings darf der Plangeber sich bei Ausnutzung dieser Planungsformenfreiheit nicht in konzeptionelle Widersprüche verstricken und sich selektiv einmal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans, ein anderes Mal auf dessen Projektbezug berufen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012, a.a.O., Rn. 64; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019, a.a.O., juris, Rn. 39; auch: Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB, Rn. 38).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 8 S 2831/19

    Unzulässigkeit von Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach BauGB § 13b S 1

    Der Bebauungsplan ist noch nicht durch unanfechtbar genehmigte Maßnahmen "vollständig verwirklicht" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, juris Rn. 19; Senatsurteil vom 14.12.2017 - 8 S 1148/16 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2021 - 8 C 10697/20 -, juris Rn. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.2021 - 8 S 949/19

    Beschleunigtes Planverfahren zur Überplanung einer Außenbereichsinsel

    Dabei ist die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2020, a.a.O., juris Rn. 67 ff. m.w.N.; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2021 - 8 C 10697/20 -, juris Rn. 37 f.).

    Dies begegnet keinen Bedenken und ist insbesondere auch mit Blick auf § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1990 - bei dessen Heranziehung als Maßstab trotz der bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlenden Bindung an die Baunutzungsverordnung (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB) - nicht zu unbestimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.04.2018 - 8 S 2573/15 -, VBlBW 2018, 405, juris Rn. 70 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2019 - 5 S 2015/17 -, VBlBW 2020, 103, juris Rn. 169 ff.; NdsOVG, Urteil vom 24.02.2021 - 1 KN 3/19 -, BauR 2021, 916, juris Rn. 35 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2021, a.a.O., juris Rn. 48 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2021 - 8 S 1928/19

    Bebauungsplanaufstellung; Verkehrsbelange; Nachbarschutz; Stellplatznachweis

    Der Bebauungsplan ist noch nicht durch unanfechtbar genehmigte Maßnahmen "vollständig verwirklicht" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, juris Rn. 19; Senatsurteil vom 14.12.2017 - 8 S 1148/16 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2021 - 8 C 10697/20 -, juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 27.06.2023 - 1 N 21.1762

    Festsetzung einer grenznahen Fläche für Garagen und Nebenanlagen bei einem

    Eine Planung, die durch hinreichende Gründe getragen ist, darf auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BauR 2010, 569; BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf.5-VII-14 - BayVBl 2017, 153; BayVGH, U.v. 9.12.2021 - 1 N 19.447 - juris Rn. 19 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 5.5.2021 - 8 C 10697/20 - juris Rn. 45).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2023 - 1 A 10188/23

    Bauplanung; Bezugspunkt für die Festsetzung der Gebäudehöhe; eigenständige

    12 Das seitens der Klägerin zitierte Urteil des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 2021 - 8 C 10697/20.OVG - (juris, Rn. 54) hält zwar demgegenüber die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich nicht für einen hinreichend bestimmten Bezugspunkt, weil die Festsetzungen eines Bebauungsplans über viele Jahre hinweg bestimmt sein müssen und nachträgliche Geländeveränderungen nicht immer nachvollzogen werden können.
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