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   OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2003 - 2 B 11374/03.OVG   

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https://dejure.org/2003,30794
OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2003 - 2 B 11374/03.OVG (https://dejure.org/2003,30794)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.11.2003 - 2 B 11374/03.OVG (https://dejure.org/2003,30794)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. November 2003 - 2 B 11374/03.OVG (https://dejure.org/2003,30794)
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Kurzfassungen/Presse

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Sendezeit für unabhängige Dritte

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2003 - 2 B 11374/03
    Dementsprechend werde auch die Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts durch solch ein materielles Verständnis des Veranstalterbegriffs gekennzeichnet (vgl. Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298 [310]).
  • VGH Bayern, 23.01.2002 - 25 CS 02.172

    Beschränkung der Amtsermittlungspflicht durch Neufassung des § 146 Abs. 4 S. 6

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2003 - 2 B 11374/03
    Das Antragserfordernis, dessen Sinn und Zweck in der eindeutigen Bestimmung des mit der Beschwerde verfolgten Rechtsschutzzieles besteht, kann sich nämlich ausnahmsweise als verzichtbar erweisen, wenn die Zielsetzung des Rechtsbehelfs mit der notwendigen Eindeutigkeit aus dem Inhalt der Beschwerdebegründung hervorgeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 25 CS 02.172 -, BayVBl. 2002, 306; Bader, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2002, § 146 Rn. 28).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.1990 - 2 B 11182/90

    Privater Hörfunkveranstalter; Zulassung eines Bewerbers; Einstweiliger

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2003 - 2 B 11374/03
    Ferner ist das Begehren der Antragstellerin in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 25. Juni 1990 - 2 B 11182/90 -, NVwZ 1990, 1087 f.) darauf gerichtet, allerdings nur für den Fall der Stattgabe ihres Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, der Antragsgegnerin durch Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihr vorläufig die Programmausstrahlung auf der 3. Sendezeitschiene bei SAT 1 zu gestatten.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14

    Auswahl von Anbietern von sog. Fensterprogrammen - Drittsendezeiten; private

    Ausgenommen hiervon ist allein die Dauer der Zulassung, welche § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV auf fünf Jahre beschränkt; ein Überschreiten dieser Frist schränkt die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit ein, sich grundsätzlich in regelmäßigen Abständen um die Zulassung als Veranstalter von Drittsendezeiten bewerben zu können, und kann deshalb von Mitbewerbern gerügt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003 - 2 B 11374/03.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP; OVG Nds, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, a.a.O.; VG Hannover, Beschluss vom 29. September 2008 - 7 B 3575/08 -, juris Rn. 52).

    (1) Zunächst ist auch hier nochmals hervorzuheben, dass dem konsensualen Vorgehen bei der Vergabe der Drittsendezeiten nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003 - 2 B 11374/03.OVG -, ESOVGRP) im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV eine besondere Bedeutung zukommt.

    Die gesetzliche Regelungsabsicht, dem Hauptprogrammveranstalter für diese Rechtsnachteile eine Kompensation zu gewähren, indem ihm ein Mitentscheidungsrecht bei der Auswahl des Fensterprogrammanbieters eingeräumt wird, trägt ersichtlich Kompromisscharakter, wie er unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in einer grundrechtlich ausgelösten Konfliktsituation angebracht ist (vgl. zum Vorstehenden: OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003, a.a.O.) Diesen Vorgaben ist - wie oben dargelegt - nicht entsprochen worden.

    Dies ist jedoch der Auswahlmaßstab, der gemäß § 31 Abs. 4 Satz 6 RStV erst dann zur Anwendung gelangt, wenn keine einvernehmliche Auswahl zustande kommt (OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14

    Vorläufiges Entfallen der Drittsendezeiten im Programm von SAT.1

    Ausgenommen hiervon ist allein die Dauer der Zulassung, welche § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV auf fünf Jahre beschränkt; ein Überschreiten dieser Frist schränkt die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit ein, sich grundsätzlich in regelmäßigen Abständen um die Zulassung als Veranstalter von Drittsendezeiten bewerben zu können, und kann deshalb von Mitbewerbern gerügt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003 - 2 B 11374/03.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP; OVG Nds, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, a.a.O.; VG Hannover, Beschluss vom 29. September 2008 - 7 B 3575/08 -, juris Rn. 52).

    (1) Zunächst ist auch hier nochmals hervorzuheben, dass dem konsensualen Vorgehen bei der Vergabe der Drittsendezeiten nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003 - 2 B 11374/03.OVG -, ESOVGRP) im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV eine besondere Bedeutung zukommt.

    Die gesetzliche Regelungsabsicht, dem Hauptprogrammveranstalter für diese Rechtsnachteile eine Kompensation zu gewähren, indem ihm ein Mitentscheidungsrecht bei der Auswahl des Fensterprogrammanbieters eingeräumt wird, trägt ersichtlich Kompromisscharakter, wie er unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in einer grundrechtlich ausgelösten Konfliktsituation angebracht ist (vgl. zum Vorstehenden: OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003, a.a.O.) Diesen Vorgaben ist - wie oben dargelegt - nicht entsprochen worden.

    Dies ist jedoch der Auswahlmaßstab, der gemäß § 31 Abs. 4 Satz 6 RStV erst dann zur Anwendung gelangt, wenn keine einvernehmliche Auswahl zustande kommt (OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003, a.a.O.).

  • VG Neustadt, 05.09.2012 - 5 K 417/12

    Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg

    Diesem konsensualen Regulierungssystem des Rundfunkstaatsvertrags (so bezeichnet vom OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 6. November 2003, 2 B 11374/03.OVG, ESOVG RP) liegt die Annahme zugrunde, dass bei einer einvernehmlichen Auswahl zwei hohe, jeweils im Verfassungsrecht wurzelnde Rechtsgüter in Einklang gebracht werden können, nämlich einerseits die aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit folgende Aufgabe des Gesetzgebers, freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk zu gewährleisten.

    Aus der gesetzlichen Regelungsabsicht, dem bundesweit zugelassenen Hauptprogrammveranstalter für sein verfassungsrechtlich abgestütztes Bestreben, von Eingriffen in seine Sendezeit tunlichst verschont zu werden, durch Einräumung eines Mitentscheidungsrechts bei der Auswahl der Fensterprogrammanbieter eine Kompensation zu gewähren (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. November 2003, a.a.O.), folgt klar, dass es sich hier um ein essentielles Mitwirkungsrecht des Hauptprogrammveranstalters handelt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2013 - 2 A 11197/12

    Zum Streitwert für Verfahren im Fernsehrecht

    Darin kommt - wie auch in den vorgeschlagenen Streitwerten für Hörfunk- und Fernsehkonzessionen - das Interesse an der Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehprogramms insgesamt nicht mehr seiner Bedeutung entsprechend zum Ausdruck (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 6. November 2003 - 2 B 11372/03.OVG -).

    Abweichend von dem Beschluss des Senats vom 6. November 2003 - 2 B 11372/03.OVG - sind die im Zulassungszeitraum zu erzielenden Werbeeinnahmen allerdings kein geeigneter Maßstab, da diese dem Hauptprogrammveranstalter zustehen.

  • VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17

    Sat.1 zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet

    Zwar handelt es sich bei der Ablehnungsentscheidung in Ziffer III. des Zulassungsbescheids vom 13. Februar 2017 gegenüber den unterlegenen Konkurrenten ebenso wie bei der in dem genannten Bescheid getroffenen Zulassungsentscheidung der erfolgreichen Bewerber, den Beigeladenen, und der Zulassung von Fensterprogrammen im Hauptprogramm der Klägerin um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, der zu einem einheitlichen Verwaltungsakt gebündelt wurde (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. November 2003 - 2 B 11374/03.OVG -: die Auswahlentscheidung ist notwendiger Bestandteil des mehrstufigen Verwaltungsakts der rundfunkrechtlichen Zulassung).
  • VG Neustadt, 21.02.2012 - 5 L 1093/11

    Rechtsstreit um Drittsendezeiten bei Sat.1: Eilanträge abgelehnt

    Dementsprechend wird die Zulassung auch zu Recht als "mehrstufiger Verwaltungsakt" charakterisiert (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. November 2003, 2 B 11374/03.OVG, S. 15 des Beschlussumdrucks: "..die Auswahlentscheidung als notwendiger Bestandteil des mehrstufigen Verwaltungsakts der rundfunkrechtlichen Zulassung..").
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