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   OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 6 A 11200/18.OVG   

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https://dejure.org/2019,39952
OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 6 A 11200/18.OVG (https://dejure.org/2019,39952)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.11.2019 - 6 A 11200/18.OVG (https://dejure.org/2019,39952)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. November 2019 - 6 A 11200/18.OVG (https://dejure.org/2019,39952)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992, § 86 Abs 1 VwGO, § 142 Abs 1 ZPO, § 142 Abs 3 S 1 ZPO, § 142 Abs 3 S 2 ZPO
    Asylverfahren; Echtheit einer ausländischen Urkunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsermittlungspflicht; Anordnung; Asylrecht; Aufklärungspflicht; ausländisch; Beweis; Dolmetscher; echt; Echtheit; Original; rechtliches Gehör; Richtigkeit; Richtigkeitsvermutung; Sachverhaltsaufklärung; Übersetzer; Übersetzung; Urkunde; Urkundenvorlage; ...

  • rechtsportal.de

    Gesetzliche Vermutung für die Echtheit einer nicht legalisierten ausländischen Urkunde; Anordnung des Gerichts zur Vorlage der ausländischen Urkunde im Original und mit Übersetzung; Richtigkeitsvermutung durch Erstellung der Übersetzung von einem Übersetzer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.11.2001 - 1 B 347.01

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 6 A 11200/18
    Das gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2001 - 1 B 347/01 -, juris, Rn. 5 m.w.N.).

    Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 6 A 11200/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Anbetracht der Ausprägung, die der Anspruch auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20/10 -, juris, Rn. 4 m.w.N.).

    Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt jedoch vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.2018 - 6 A 11552/17

    Asylverfahren; Attest; Substantiierung der Voraussetzungen eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 6 A 11200/18
    Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Fallgruppen des § 60 Abs. 7 AufenthG war auch vor der jüngsten Novelle der Vorschrift obergerichtlich anerkannt (vgl. etwa: OVG RP, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - 6 A 11552/17 -, juris, Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - 4 A 746/18

    Drohen einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland; Verletzung des Anspruchs

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 6 A 11200/18
    Ein Aufklärungsmangel als solcher begründet grundsätzlich - und so auch hier - weder einen Gehörsverstoß, noch zählt er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG; 138 VwGO (vgl. jeweils m.w.N.: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 4 A 746/18.A -, juris, Rn. 18 und OVG Nds, Beschluss vom 20. September 2018 - 10 LA 284/18 - juris, Rn. 29).
  • OVG Niedersachsen, 20.09.2018 - 10 LA 284/18

    Abschiebungsverbot; Attest; posttraumatische Belastungsstörung; Beweisantrag;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 6 A 11200/18
    Ein Aufklärungsmangel als solcher begründet grundsätzlich - und so auch hier - weder einen Gehörsverstoß, noch zählt er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG; 138 VwGO (vgl. jeweils m.w.N.: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 4 A 746/18.A -, juris, Rn. 18 und OVG Nds, Beschluss vom 20. September 2018 - 10 LA 284/18 - juris, Rn. 29).
  • BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

    Das von den Klägerinnen gerügte Fehlen des Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerks sowie des Namens des Übersetzers hat zur Folge, dass das Gericht sich nicht auf die Richtigkeitsvermutung des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 142 Abs. 3 Satz 2 ZPO stützen kann (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 6. November 2019 - 6 A 11200/18 - juris Rn. 16).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.07.2020 - 2 L 114/19

    Ablehnung von Beweisanträgen

    Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. November 2019 - 6 A 11200/18 - juris Rn. 11, m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.04.2021 - 7 A 11654/20

    Nigeria: Dublin; Italien; Auf Divergenz gestützter Antrag zur Zulassung der

    Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs allenfalls dann ausnahmsweise verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Oktober 2 0 1 8 - 8 ZB 18.31172 - , juris, Rn. 15 m.w.N.), mit anderen Worten dann, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG RP, Be­ schluss vom 14. Februar 2020 - 6 A 11200/18.OVG - , ESOVGRP, Rn. 11).
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