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   OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 1 A 11653/16.OVG   

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https://dejure.org/2017,51902
OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 1 A 11653/16.OVG (https://dejure.org/2017,51902)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.11.2017 - 1 A 11653/16.OVG (https://dejure.org/2017,51902)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. November 2017 - 1 A 11653/16.OVG (https://dejure.org/2017,51902)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 15 Abs 1 S 1 BNatSchG, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG, Art 15 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92
    Planfeststellung für Wasserkraftanlage - wasserrechtliches Verschlechterungsverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots in der Vorhabenzulassung für ein Wasserkraftwerk; Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abflussreduzierung; Anströmungswinkel; anthropogen; Arten; Artenschutzrecht; artenschutzrechtlich; aufwärtsgerichtet; Ausleitungsstrecke; Ausnahme; Auswirkungsprognose; Beaufschlagung; bedroht; Bewertungssystem; Bewirtschaftsungsplan; Bewirtschaftungsziele; biologisch; ...

  • rechtsportal.de

    Bedeutung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots in der Vorhabenzulassung für ein Wasserkraftwerk; Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

  • anglerverein-rothenstein.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Richter geben an der Lahn die Wasserrahmenrichtlinie auf - Politik schmückt sich mit so genanntem LIFE-Projekt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 1 A 11653/16
    Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers dar (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - juris, LS 3, Rdn. 70; auch BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 - juris, Rdn. 479 f.).

    Im Rahmen der Verschlechterungsprüfung ist hier - anders als bei natürlichen Oberflächenwasserkörpern - nicht auf den ökologischen Zustand, sondern auf das ökologische Potenzial abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 - juris, Rdn. 479 ff.).

    Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., Rdn. 480).

    Diese muss nachvollziehbar, schlüssig und fachlich untersetzt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - juris, Rdn. 5 f.; Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., Rdn. 502).

    Vielmehr reicht es aus, wenn Einzelheiten auf Nachfrage benannt und erläutert werden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 - juris, Rdn. 495).

    Eine Alternativmethode - noch dazu eine besser geeignete - hat auch der Kläger nicht aufgezeigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - juris, Rdn. 489: Geeignetheit von Verfahren zur Potenzialbewertung auch bei der Vorhabenzulassung).

    Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Wasserkörper oder andere Wasserkörper auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 - juris, Rdn. 506).

    Hinzu kommt, dass die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Oberflächengewässerverordnung - OGewV - bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten nur unterstützend heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 - juris, Rdn. 506).

    Bei der Frage, ob sich für das einzelne Individuum das Risiko, Opfer einer Kollision durch einen neuen Verkehrsweg zu werden, signifikant erhöht, darf daher nicht außer Acht gelassen werden, dass Verkehrswege zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefahr durch einen neu hinzukommenden Verkehrsweg gesprochen werden kann; ein Nullrisiko ist nicht zu fordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 - juris, Rdn. 466; auch Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9/15 - juris, Rdn. 141; jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 1 A 11653/16
    Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - über die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hatte, stellte die Beigeladene am 29. Dezember 2015 einen Antrag auf Planergänzung.

    Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers dar (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - juris, LS 3, Rdn. 70; auch BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 - juris, Rdn. 479 f.).

    Für den abweichenden Ansatz des Klägers, dem zufolge für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper ein striktes Verbot jeder weiteren Verschlechterung gelten soll, spricht namentlich nicht die von ihm angeführte Randnummer 64 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - (a.a.O.).

    Auch für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper wie die untere Lahn gilt also der Verschlechterungsbegriff aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - (a.a.O.), das heißt eine Verschlechterung liegt vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt.

    In dem daraufhin angestoßenen ergänzenden Verfahren hat der Beklagte seine UVP-Vorprüfung sodann auf der Grundlage der Eingriffsanalyse und -bewertung sowie des Entwurfs einer ergänzenden Vorprüfung der Beigeladenen und unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - in Bezug auf die biologische Qualitätskomponenten "Fischfauna" ergänzt.

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 1 A 11653/16
    Eine Sperrwirkung entfaltet das Verbesserungsgebot vielmehr nur, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung eines Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie fristgerecht zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1/15 u.a. - juris, Rdn. 166).

    Ohne Kenntnis der konkreten Gewässerbenutzungen ist eine Einbeziehung des Vorhabens in die Bewirtschaftungsplanung indessen nicht abschließend möglich (vgl. BVerwG, 11. August 2016 - 7 A 1/15 - juris, Rdn. 166).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 1 A 11653/16
    Ein Mangel der UVP-Vorprüfung lässt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2017 - C-142/16 - (juris) zum Kohlekraftwerk M... herleiten.
  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 1 A 11653/16
    Bei der Frage, ob sich für das einzelne Individuum das Risiko, Opfer einer Kollision durch einen neuen Verkehrsweg zu werden, signifikant erhöht, darf daher nicht außer Acht gelassen werden, dass Verkehrswege zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefahr durch einen neu hinzukommenden Verkehrsweg gesprochen werden kann; ein Nullrisiko ist nicht zu fordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 - juris, Rdn. 466; auch Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9/15 - juris, Rdn. 141; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.02.2013 - 7 VR 13.12

    Neubau einer Höchstspannungsfreileitung; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 1 A 11653/16
    Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13/12 - juris).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 1 A 11653/16
    Mit Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) wurde das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im Hinblick auf die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus dem Urteil vom 7. November 2013 - C 72/12 - angepasst.
  • VG Koblenz, 02.07.2013 - 1 K 1158/12

    Wasserkraftwerk bei Bad Ems darf gebaut werden.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 1 A 11653/16
    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Juli 2013 - 1 K 1158/12.KO - den Planfeststellungsbeschluss vom 11. Oktober 2012 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2014 in der durch den Planfeststellungsergänzungsbeschluss vom 24. November 2016 geänderten Fassung aufzuheben.
  • BVerwG, 02.10.2014 - 7 A 14.12

    Entscheidung über Elbvertiefung ausgesetzt bis Klärung durch EuGH

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 1 A 11653/16
    Diese muss nachvollziehbar, schlüssig und fachlich untersetzt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - juris, Rdn. 5 f.; Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., Rdn. 502).
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