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   OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10774/21.OVG   

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https://dejure.org/2022,40353
OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10774/21.OVG (https://dejure.org/2022,40353)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.12.2022 - 7 A 10774/21.OVG (https://dejure.org/2022,40353)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Dezember 2022 - 7 A 10774/21.OVG (https://dejure.org/2022,40353)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10 KTagStG RP, § 12 KTagStG RP, § 14 KTagStG RP, § 79 SGB 8, § 5 KTagStG RP ... mehr
    Angemessene Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers nach den Vorschriften des Kindertagesstättengesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessen; Anteil; Aufgabenzuweisung; Ausbau; Auslegung; Ausstattungskosten; Baukosten; Bauunterhaltung; Bedarfsplanungsbehörde; Bestimmtheit; Betreuungsangebot; Beurteilungsspielraum; Doppelförderungsrisiko; Einrichtungsträger; Einrichtungsträgerin; Ersatzbau; ...

  • rechtsportal.de

    Angemessen; Anteil; Aufgabenzuweisung; Ausbau; Auslegung; Ausstattungskosten; Baukosten; Bauunterhaltung; Bedarfsplanungsbehörde; Bestimmtheit; Betreuungsangebot; Beurteilungsspielraum; Doppelförderungsrisiko; Einrichtungsträger; Einrichtungsträgerin; Ersatzbau; ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Beteiligung des Jugendamtsträgers an den Baukosten einer Kindertagesstätte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beteiligung des Jugendamtsträgers an den Baukosten einer Kindertagesstätte zu 40 % angemessen - Jugendamtsträgers muss sich auch an Baukosten für Ersatzbau beteiligen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Trier, 16.06.2016 - 2 K 3715/15

    Wie hoch ist ein "angemessener" KITA-Zuschuss?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10774/21
    (2) Maßstabsprägend ist damit der Auffassung der Vorinstanz sowie des Verwaltungsgerichts Trier in seinen beiden Urteilen vom 16. Juni 2016 - 2 K 3715/15.TR und 2 K 70/16.TR - zuzustimmen, dass die Verpflichtung des Trägers des Jugendamts zur angemessenen Kostenbeteiligung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. offensichtlich mit der ihm zugeschriebenen Sicherstellungsverantwortung bzw. dessen zentraler Funktion als "Bedarfsplanungsbehörde" korrelieren soll.

    Schon durch die einleitende Wortfolge zu dem zweiten, die Förderungshöhe regelnden Gesetzeselement des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F., nach der sich der Jugendamtsträger "entsprechend" (nicht etwa aufgrund) "seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten" an den Kosten zu beteiligen hat, wird entgegen der Annahme des Beklagten deutlich, dass es einen Zusammenhang gibt zwischen der dem Jugendamt kraft Gesetzes zugeordneten Sicherstellungsverantwortung und seiner Finanzierungsverpflichtung (vgl. VG Trier, Urteile vom 16. Juni 2016 - 2 K 70/16.TR -, juris, Rn. 28 bzw. - 2 K 3715/15.TR -, juris, Rn. 24).

    Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang ferner zu Recht darauf abgestellt, dass aus dieser Ausgangssituation eine Finanzierungsverpflichtung folgen muss, die der Aufgabenwahrnehmung gerecht wird, was im Übrigen dem dem Konnexitätsgrundsatz zugrundeliegenden Rechtsgedanken entspricht (vgl. insoweit auch VG Trier, Urteile vom 16. Juni 2016 - 2 K 3715/15.TR -, juris, Rn. 31 sowie - 2 K 70/16.TR -, juris, Rn. 35).

    Ein zur Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals sinnvoller Erkenntnisgewinn erscheint bereits angesichts des beachtlichen Zeitraums, der seit der Gesetzesänderung Ende des Jahres 1981 in den Blick zu nehmen ist, und der im Einzelnen in weiten Bereichen nicht vergleichbaren Förderpraxis anderer Landkreise kaum möglich (vgl. zu Letzterem auch das VG Trier, Urteile vom 16. Juni 2016 - 2 K 3715/15.TR -, juris, Rn. 36 zu Beginn sowie - 2 K 70/16.TR -, juris, Rn. 40 zu Beginn).

  • VG Trier, 16.06.2016 - 2 K 3715/15.TR

    Angemessener Zuschuss für Neubau und Umbau von Kindertagesstätten im Landkreis

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10774/21
    (2) Maßstabsprägend ist damit der Auffassung der Vorinstanz sowie des Verwaltungsgerichts Trier in seinen beiden Urteilen vom 16. Juni 2016 - 2 K 3715/15.TR und 2 K 70/16.TR - zuzustimmen, dass die Verpflichtung des Trägers des Jugendamts zur angemessenen Kostenbeteiligung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. offensichtlich mit der ihm zugeschriebenen Sicherstellungsverantwortung bzw. dessen zentraler Funktion als "Bedarfsplanungsbehörde" korrelieren soll.

    Schon durch die einleitende Wortfolge zu dem zweiten, die Förderungshöhe regelnden Gesetzeselement des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F., nach der sich der Jugendamtsträger "entsprechend" (nicht etwa aufgrund) "seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten" an den Kosten zu beteiligen hat, wird entgegen der Annahme des Beklagten deutlich, dass es einen Zusammenhang gibt zwischen der dem Jugendamt kraft Gesetzes zugeordneten Sicherstellungsverantwortung und seiner Finanzierungsverpflichtung (vgl. VG Trier, Urteile vom 16. Juni 2016 - 2 K 70/16.TR -, juris, Rn. 28 bzw. - 2 K 3715/15.TR -, juris, Rn. 24).

    Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang ferner zu Recht darauf abgestellt, dass aus dieser Ausgangssituation eine Finanzierungsverpflichtung folgen muss, die der Aufgabenwahrnehmung gerecht wird, was im Übrigen dem dem Konnexitätsgrundsatz zugrundeliegenden Rechtsgedanken entspricht (vgl. insoweit auch VG Trier, Urteile vom 16. Juni 2016 - 2 K 3715/15.TR -, juris, Rn. 31 sowie - 2 K 70/16.TR -, juris, Rn. 35).

    Ein zur Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals sinnvoller Erkenntnisgewinn erscheint bereits angesichts des beachtlichen Zeitraums, der seit der Gesetzesänderung Ende des Jahres 1981 in den Blick zu nehmen ist, und der im Einzelnen in weiten Bereichen nicht vergleichbaren Förderpraxis anderer Landkreise kaum möglich (vgl. zu Letzterem auch das VG Trier, Urteile vom 16. Juni 2016 - 2 K 3715/15.TR -, juris, Rn. 36 zu Beginn sowie - 2 K 70/16.TR -, juris, Rn. 40 zu Beginn).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.1997 - 7 A 11498/97

    Baukosten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10774/21
    Diese Vorschrift enthält hinsichtlich der angeordneten Kostenbeteiligung des Trägers des Jugendamtes zwei Regelungselemente: Einerseits werden mit den Begriffen "notwendige Kosten" bzw. "Bau- und Ausstattungskosten" die beteiligungsfähigen Aufwendungen definiert, andererseits wird mit der Wortfolge "... entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten ... angemessen ..." umschrieben, in welcher Höhe der Kreis als Träger des Jugendamts zu den beteiligungsfähigen Aufwendungen beizutragen hat (Urteil des Senats vom 9. Dezember 1997 - 7 A 11498/97.OVG -, AS 26, 443 = juris, Rn. 21).

    Selbst mitunter kostenaufwändige Erhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen unterfallen als "laufende Sachkosten" nicht dem Zuwendungsanspruch des Einrichtungsträgers nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F., sondern sind vollumfänglich von diesem selbst aufzubringen (vgl. Urteil des Senats vom 9. Dezember 1997 - 7 A 11498/97.OVG -, a.a.O., Rn. 22 ff.; Hötzel/ Baader/Flach/Lerch/Zwick, PdK Rheinland-Pfalz, KiTaG, Stand: Juli 2015, § 15 Ziffer 5).

    Damit kann es im Ergebnis auch im Hinblick auf sog. Ersatzbauten bei der vom Senat schon im vorgenannten Urteil vom 9. Dezember 1997 formulierten Definition verbleiben, nach der Baukosten im Sinne des § 15 Abs. 2 KiTaG a.F. Kosten für all die Maßnahmen sind, durch die die Anlage in ihrer Substanz vermehrt, ihrem Wesen nach verändert oder - von der üblichen Modernisierung abgesehen - über ihren bisherigen Zustand verbessert wird (Urteil des Senats vom 9. Dezember 1997, a.a.O. Rn. 30).

    Insbesondere werden bei entsprechenden Baumaßnahmen nicht nur unselbständige Bauteile ersetzt oder modernisiert (vgl. zu dieser Negativabgrenzung erneut das vorgenannte Urteil des Senats vom 9. Dezember 1997, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 - 7 A 11603/17

    Finanzhilfen des Bundes für Länder-Investitionen in Tageseinrichtungen und zur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10774/21
    Schließlich rechtfertigt das vom Beklagten angeführte Urteil des Senats vom 30. Mai 2018 - 7 A 11603/17.OVG - (juris) keine abweichende Entscheidung.

    Dieses betrifft nicht die hier streitgegenständliche Situation einer gesetzlich normierten Kostenbeteiligungspflicht des Jugendamtsträgers gegenüber dem Träger der Kindertagesstätteneinrichtung, sondern eine gänzlich andere Konstellation, nämlich die in einem Rechtsstreit zwischen dem Land und einem Vorhabenträger abgehandelte Frage, ob auf Landesebene (in der Vergangenheit) erlassene Verwaltungsvorschriften im Widerspruch stehen zu in Landeshaushaltsgesetzen bzw. den dazugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzwecken (vgl. Urteil des Senats vom 30. Mai 2018, a.a.O, Rn. 31 ff.; ferner das Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG -, AS 43, 103 = juris, Rn. 31 ff.).

  • BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10774/21
    Diese Gesamtverantwortung ergibt sich aus § 79 SGB VIII, der als Fundamentalnorm den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Planungsverantwortung einschließlich der Finanzverantwortung zuweist (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. November 2017 - 2 BvR 2177/16 -, BVerfGE 147, 185 = juris, Rn. 97 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2015 - 7 A 11121/14

    Zur Frage der "Personalkosten" im Sinne von § 12 Abs 1 KTagStG RP - hier: Kosten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10774/21
    Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. Urteil des Senats vom 24. September 2015 - 7 A 11121/14.OVG -, juris, Rn. 28 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.10.2007 - 21 BV 05.1690

    Sozialrecht: Kostenerstattung im Rahmen des Maßregelvollzugs // forensische

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10774/21
    Bei einem Zuwendungsanspruch der in § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. normierten Art folgt aus der Natur der Sache, dass sich die Frage der Anspruchsberechtigung nicht an der aktuellen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auszurichten hat, sondern an der Lage zu einem früheren Zeitpunkt, wobei dahinstehen kann, ob insoweit das Vorliegen eines entscheidungsreifen Antrags ausschlaggebend ist - hier also bereits die Situation im März 2017 - oder die letzte Behördenentscheidung - der Widerspruchsbescheid aus Mai 2020 -, da beides weit vor der erst mit Wirkung zum 1. Juli 2021 eingetretenen Gesetzesänderung liegt (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 21 BV 05.1690 -, juris, Rn. 27; Decker, in: BeckOK, VwGO, 63. Edition, Stand 1. Oktober 2022, § 113 Rn. 74a.3).
  • BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 1.21

    Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10774/21
    Ein Beurteilungsspielraum ist als Einschränkung des durch das Grundgesetz gewährleisteten Rechtsschutzes rechtfertigungsbedürftig und kann nur angenommen werden, wenn er sich ausdrücklich aus dem Gesetz ablesen oder durch Auslegung hinreichend deutlich ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 - juris, Rn. 11 sowie vom 24. November 2022 - 5 C 1/21 -, - 5 C 3/21 - und - 5 C 9/21 -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber die entsprechenden Pressemitteilungen Nr. 71/2022 und Nr. 72/2022 vom 24. November 2022, abrufbar unter https://www.bverwg.de/de/pm/2022/71 und https://www.bverwg.de/de/pm/2022/72).
  • BVerwG, 19.08.2008 - 3 B 11.08

    Verfahrensmangel; Überzeugungsgrundsatz; aktenwidrige Entscheidung; Pflegeheim;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10774/21
    Wird eine Subvention im Gesetz geregelt, so bestimmt sich die in einem Streitfall maßgebliche Sach- und Rechtslage nach diesem Gesetz (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2008 - 3 B 11/08 -, juris, Leitsatz 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2022 - 12 A 2905/21

    Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10774/21
    Allein die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ("angemessen") und der Umstand, dass möglicherweise komplexe Fragestellungen zu beantworten sein könnten, reichen zur Bejahung eines Beurteilungsspielraums nicht aus (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2022 - 12 A 2905/21 -, juris, Rn. 23).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.2014 - 7 A 10445/14

    Kindertagesstättenrecht - Ausbau der U-3 Betreuung

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

  • AG Duisburg-Ruhrort, 19.05.2022 - 5 C 3/21
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