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   OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2023 - 8 A 10536/22.OVG   

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https://dejure.org/2023,235
OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2023 - 8 A 10536/22.OVG (https://dejure.org/2023,235)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.01.2023 - 8 A 10536/22.OVG (https://dejure.org/2023,235)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Januar 2023 - 8 A 10536/22.OVG (https://dejure.org/2023,235)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 31 Abs 2 BauGB, § 23 Abs 1 BauNVO, § 23 Abs 3 BauNVO, § 1 Abs 3 GaV RP, § 2 Abs 2 S 1 BauO RP
    Ermittlung des Regelungsgehalts von Festsetzungen in einem Bebauungsplan durch Auslegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Regelungsgehalts von Festsetzungen in einem Bebauungsplan; Anwendung einer textlichen Festsetzung betreffend die Zulässigkeit von Garagen nur in den überbaubaren Flächen auf einen Carport

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Carport = Garage?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann ein Carport auch eine "Garage" sein? (IBR 2023, 155)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 B 81.03

    Darf Bebauungsplan Flächen für Carports vorsehen?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2023 - 8 A 10536/22
    Der Regelungsgehalt von Festsetzungen in einem Bebauungsplan ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf die allgemein anerkannten Auslegungsmethoden, den üblichen Sprachgebrauch, die jeweilige landesrechtliche Begriffsbildung - etwa in der Landesbauordnung und der Garagenverordnung - sowie mit Rücksicht auf das städtebauliche Gesamtkonzept zu ermitteln (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 81.03 -, juris Rn. 2).

    Denn der Regelungsgehalt von Festsetzungen in einem Bebauungsplan ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf die allgemein anerkannten Auslegungsmethoden, den üblichen Sprachgebrauch, die jeweilige landesrechtliche Begriffsbildung - etwa in der Landesbauordnung und der Garagenverordnung - sowie mit Rücksicht auf das städtebauliche Gesamtkonzept zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 81.03 -, juris Rn. 2 [bereits vom Verwaltungsgericht zitiert] sowie Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, juris Rn. 14 f.), wobei der Planbegründung starkes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.05.2004 - 4 B 35.04

    Grundzüge der Planung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2023 - 8 A 10536/22
    Eine Vereinbarkeit mit den planerischen Grundzügen kann dann nicht mehr angenommen werden, wenn die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, juris Rn. 5 f., Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 B 35.04 -, juris Rn. 3; Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, juris Rn. 37).
  • BVerwG, 14.12.1995 - 4 N 2.95

    Einrichtung von Spielhallen im Gewerbegebiet

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2023 - 8 A 10536/22
    Denn der Regelungsgehalt von Festsetzungen in einem Bebauungsplan ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf die allgemein anerkannten Auslegungsmethoden, den üblichen Sprachgebrauch, die jeweilige landesrechtliche Begriffsbildung - etwa in der Landesbauordnung und der Garagenverordnung - sowie mit Rücksicht auf das städtebauliche Gesamtkonzept zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 81.03 -, juris Rn. 2 [bereits vom Verwaltungsgericht zitiert] sowie Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, juris Rn. 14 f.), wobei der Planbegründung starkes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 a.a.O.).
  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2023 - 8 A 10536/22
    Eine Vereinbarkeit mit den planerischen Grundzügen kann dann nicht mehr angenommen werden, wenn die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, juris Rn. 5 f., Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 B 35.04 -, juris Rn. 3; Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, juris Rn. 37).
  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 5.99
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2023 - 8 A 10536/22
    Eine Vereinbarkeit mit den planerischen Grundzügen kann dann nicht mehr angenommen werden, wenn die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, juris Rn. 5 f., Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 B 35.04 -, juris Rn. 3; Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, juris Rn. 37).
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