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   OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 6 A 11029/10.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 6 A 11029/10.OVG (https://dejure.org/2011,4557)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.02.2011 - 6 A 11029/10.OVG (https://dejure.org/2011,4557)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - 6 A 11029/10.OVG (https://dejure.org/2011,4557)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 917 BGB, § 123 Abs 2 BauGB, § 128 Abs 1 Nr 3 BauGB, § 129 Abs 2 BauGB, § 131 Abs 1 S 1 BauGB
    Erschließungsbeitragsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorhandene Erschließungsanlage i.S.d. § 242 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als eine im früheren Geltungsbereich des Preußischen Fluchtliniengesetzes (PrFluchtlG) gelegene Privatstraße; Merkmale für die Annahme einer erstmaligen endgültigen Herstellung i.S.d. §§ 127 ff. BauGB zur ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorhandene Erschließungsanlage i.S.d. § 242 Abs. 1 Baugesetzbuch ( BauGB ) als eine im früheren Geltungsbereich des Preußischen Fluchtliniengesetzes (PrFluchtlG) gelegene Privatstraße; Merkmale für die Annahme einer erstmaligen endgültigen Herstellung i.S.d. §§ 127 ff. BauGB ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 540
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 29.08.2000 - 11 B 48.00

    Erschließungsanlage; Privatstraße; Bestimmung zum Anbau; Erschließungseignung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 6 A 11029/10
    Nach § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen, wobei für ein Grundstück grundsätzlich die nächste von ihm aus erreichbare selbständige Erschließungsanlage maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 - 11 B 48.00 -, DÖV 2001, 37 m.w.N., ständige Rechtsprechung).

    Zwar kann auch ein mit einer öffentlichen Straße in Verbindung stehender Privatweg eine maßgebliche Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB sein, wenn er zum Anbau bestimmt sowie zur verkehrsmäßigen Erschließung der an ihn grenzenden Grundstücke geeignet und als erschließungsrechtlich selbständig zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000, a.a.O., ständige Rechtsprechung).

    Diesem Erfordernis genügt ein Privatweg nur dann, wenn er tatsächlich wie rechtlich die Möglichkeit gewährleistet, mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen an die betreffenden Grundstücke heranzufahren und sie von da ab - gegebenenfalls über einen Geh- oder Radweg - zu betreten (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000, a.a.O.).

    aa) Die tatsächliche Anfahrmöglichkeit ist nur zu verneinen, wenn die Benutzung der für die Inanspruchnahme als Weg tatsächlich in Betracht kommenden Fläche als befahrbare Zuwegung vernünftigerweise auszuschließen ist (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000, a.a.O., m.w.N.).

    Erfordert ein Heranfahren an Hinterliegergrundstücke aufgrund der Eigentumsverhältnisse die Inanspruchnahme eines in fremdem Eigentum stehenden Grundstücks, steht das einem Erschlossensein der Hinterliegergrundstücke jedenfalls dann nicht entgegen, wenn deren Eigentümern nach der Rechtslage im konkret zu beurteilenden Einzelfall eine vom Willen des Eigentümers des betreffenden Anliegergrundstücks unabhängige und in dieser Hinsicht auf Dauer tragfähige Möglichkeit eröffnet ist, über dieses Anliegergrundstück an ihre Hinterliegergrundstücke heranzufahren (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000, a.a.O., m.w.N.).

    Das trifft nicht zu, wenn der private Weg seinerseits nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter nicht den Eindruck (nur) eines "Anhängsels" der Anbaustraße, sondern den einer eigenständigen Anlage vermittelt, die von der öffentlichen Anbaustraße lediglich in einem Maß abhängig ist, wie dies für mehr oder weniger kleine Straßen üblich zu sein pflegt (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 23.78
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 6 A 11029/10
    Darüber hinaus hat sie nachvollziehbar dargelegt, der vereinbarte Kaufpreis von 65, 00 DM/m 2 habe sich im Rahmen des Üblichen bewegt, da der Wert von Straßenland im Allgemeinen mit 25 % der Baulandpreise im Umland angesetzt werde und der Bodenrichtwert im Bereich des S... zum 1. Januar 2008 175, 00 EUR (342,27 DM)/m 2 betragen habe (vgl. auch die Zahlenangaben im Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 1979, a.a.O.).

    Ohne sie findet § 17 Abs. 1 BauNVO im Rahmen des § 34 BauGB keine Anwendung, da dessen Abs. 2 lediglich hinsichtlich der Art eines Vorhabens, nicht jedoch hinsichtlich seines Maßes, auf die Regelungen der Baunutzungsverordnung verweist (anders noch § 34 Abs. 3 BBauG, vergleiche hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - 4 C 23.78 -, KStZ 1980, 130).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es auch durchaus zulässig, in einer Verteilungsregelung für den unbeplanten Innenbereich auf das nach § 34 BauGB zulässige Maß der Nutzung zu verweisen, also maßgeblich auf die Geschossfläche abzustellen, die bei einem Vorhaben, das sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, auf dem betreffenden Grundstück realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1979 - 4 C 23.78 - KStZ 1980, 130; BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 59.84 - KStZ 1986, 213).

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 28.76

    Umfang des Erschließungsaufwands; Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 6 A 11029/10
    Die durch das Merkmal der Erforderlichkeit markierte äußerste Grenze des gemeindlichen Entscheidungsspielraums wird erst dann überschritten, wenn der vereinbarte Kaufpreis in einer für die Gemeinde erkennbaren Weise eine grob unangemessenen Höhe erreicht, das heißt, sachlich schlechthin unvertretbar ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1979 - IV C 28.76 -, BVerwGE 59, 249; BVerwG, Urteil vom 10. November 1989 - 8 C 50.88 - NVwZ 1990, 870).

    Auch insoweit ist der Beklagten jedoch gemäß § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1979, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10. November 1989, a.a.O.).

    Die praktischen Schwierigkeiten, die mit der Umsetzung einer solchen Regelung verbunden sind, gehen zu Lasten der Gemeinde, stellen ihre Rechtmäßigkeit jedoch nicht infrage (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1979, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 20.81

    Bordsteine - Kosten - Gemeinde - Abrechnung - Tiefenbegrenzung - Satzung -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 6 A 11029/10
    Das Bundesverwaltungsgericht hat es zwar für zulässig erachtet, in einer Satzung hinsichtlich der Verteilung nach dem Geschossflächenmaßstab auf diese Vorschrift zu verweisen (Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 20.81 -, BVerwGE 62, 308).

    Es bestehen allerdings im Grundsatz keine Bedenken gegen einen Verteilungsmaßstab, der in unbeplanten Gebieten hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht auf die zulässige, sondern auf ein Maß der Nutzung abstellt, das in der Nachbarschaft, in der (näheren) Umgebung oder im Abrechnungsgebiet überwiegend oder durchschnittlich vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 20.81 -, BVerwGE 62, 308).

    dd) Dieser Fehler führt nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung, der gebietet, alle im Gemeindegebiet in Betracht kommenden Erschließungsfälle zu regeln, zur Unwirksamkeit der gesamten Verteilungsregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 20.81 -, a.a.O.; Driehaus, a.a.O. § 18 Rn. 8 ff., jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 6 A 11029/10
    Insoweit ist vorrangig abzustellen auf die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auf ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996 - 4 B 84.96 -, NVwZ-RR 1997, 520).

    Andere Kriterien sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eine prägende Wirkung auf das Baugrundstück haben, ebenso kann den relativen Maßstäben (Grund- und Geschossflächen zahl ) lediglich in bestimmten Einzelfällen Bedeutung zukommen (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994, a.a.O., BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.09.1973 - IV C 39.72

    Erschließungsbeitragspflicht und Satzungserlaß

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 6 A 11029/10
    a) Da die Gemeinde nach § 132 Nr. 4 BauGB - die Vorschrift wurde unverändert aus dem Bundesbaugesetz übernommen - die Merkmale der endgültigen (technischen) Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln hat, ist seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage ohne den Erlass entsprechender wirksamer Satzungsvorschriften ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 21. September 1973 - IV C 39.72 -, Buchholz, 406.11 § 133 BBauG Nr. 46; BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 - IV C 34.73 -, NJW 1975, 1426).

    Ein Bürger, der mit Rücksicht auf eine solche Erklärung von der Fertigstellung der Anlage ausgegangen sei, könne zu weiteren Ausbaukosten auch dann nicht herangezogen werden, wenn sich die Anlage nach einer späteren Satzung nicht als endgültig erstmalig hergestellt erweisen sollte (BVerwG, Urteil vom 21. September 1973, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.12.1977 - 4 C 55.75

    Hinreichende Bestimmung der Merkmale der endgültigen Herstellung einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 6 A 11029/10
    Eine solche Regelung ist zu unbestimmt und damit unwirksam,da sie es den Anliegern nicht ermöglicht, sich durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlich erreichten Ausbauzustand und den Angaben in der Satzung ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob die Erschließungsanlage der Merkmalsregelung entsprechend endgültig hergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1977 - IV C 55.75 -, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 25; BVerwG, Urteil vom 06. September 1968 - IV C 96.66 -, BVerwGE 30, 207).

    Da es somit an einer hinreichend bestimmten Regelung über die endgültige Herstellung nicht nur bezüglich untergeordneter Merkmale, sondern hinsichtlich der Fahrbahn als eines wesentlichen Bestandteils der Erschließungsanlagen fehlte, war § 10 Abs. 1 EBS 1963 insgesamt unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1977, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 11 Rn. 57).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2000 - 6 A 10411/00
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 6 A 11029/10
    Insoweit besteht jedoch eine hinreichende rechtliche Anfahrmöglichkeit aufgrund eines Notwegerechts nach § 917 BGB (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 2000 - 6 A 10411/00 -, KStZ 2001, 149; Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 917 BGB Rn. 4 ff.).

    Ob die den Erfordernissen des § 131 Abs. 1 BauGB genügende wegemäßigen Erschließung auch ausreicht, um bereits die Beitragspflicht der an den Privatweg grenzenden Grundstücke gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu begründen, ob sie also bereits im Sinne dieser Vorschrift zur Bebauung anstehen, obwohl die Zufahrt nicht gemäß § 6 Abs. 2 der Landesbauordnung - LBauO - öffentlich-rechtlich oder durch eine Dienstbarkeit gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5/01 -, NVwZ-RR 2002, 770; zum Ausbaubeitragsrecht: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 2000, a.a.O.), kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben.

  • BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 50.88

    Beitragsfähikeit von erheblichen Mehrkosten - Ablehnung der Beitragsfähigkeit -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 6 A 11029/10
    Die durch das Merkmal der Erforderlichkeit markierte äußerste Grenze des gemeindlichen Entscheidungsspielraums wird erst dann überschritten, wenn der vereinbarte Kaufpreis in einer für die Gemeinde erkennbaren Weise eine grob unangemessenen Höhe erreicht, das heißt, sachlich schlechthin unvertretbar ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1979 - IV C 28.76 -, BVerwGE 59, 249; BVerwG, Urteil vom 10. November 1989 - 8 C 50.88 - NVwZ 1990, 870).

    Auch insoweit ist der Beklagten jedoch gemäß § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1979, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10. November 1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.06.1996 - 4 B 84.96

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbau in den unbeplanten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 6 A 11029/10
    Insoweit ist vorrangig abzustellen auf die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auf ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996 - 4 B 84.96 -, NVwZ-RR 1997, 520).

    Andere Kriterien sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eine prägende Wirkung auf das Baugrundstück haben, ebenso kann den relativen Maßstäben (Grund- und Geschossflächen zahl ) lediglich in bestimmten Einzelfällen Bedeutung zukommen (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994, a.a.O., BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 65.82

    Erschließung - Reihenhaussiedlung - Erschließungsanlage - Erschließungsfunktion -

  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 52.71

    Verteilungsmaßstab der Erschließungsbeiträge nach der Verschiedenheit der Nutzung

  • BVerwG, 08.05.2002 - 9 C 5.01

    Erschließungsbeitrag; Beitragspflicht; Bebaubarkeit; Hinterliegergrundstück;

  • BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 4.09

    Straßenausbaubeitrag; Verfahrensfehler; Fortwirkung im Berufungsverfahren;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2007 - 6 A 10527/07

    Ausbau einer Verkehrsanlage - Rechtmäßigkeit eines

  • BVerwG, 06.09.1968 - IV C 96.66

    Festsetzung von Einheitssätzen im Erschließungsbeitragsrecht; Merkmale der

  • BVerwG, 17.11.1995 - 8 C 4.94

    Prozeßordnungsgemäße Unterzeichnung einer Revisionsbegründung -

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 13.94

    Umwandlung einer Außenbereichs in eine Anbaustraße - Anforderungen an die

  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 59.84

    Grundstückskosten - Erschließungsaufwand - Beitragspflicht - Verteilungsmaßstab -

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 2 S 462/92

    Erschließungsbeitrag: Kostenschätzung bei Vorausleistung

  • BVerwG, 08.02.1974 - IV C 21.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.03.1975 - IV C 34.73

    Gesetzliche Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht zu

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1996 - 3 A 2373/93

    Erschließungsbeitragsrecht: "Unterbau" kein Merkmal der endgültigen Herstellung

  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 114.83

    Vorausleistungen - Erschließungsaufwand - Höhe - Eigentümer - Mehrfache

  • BVerwG, 02.02.1978 - 4 B 122.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 08.11.1991 - 8 C 89.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Merkmale "Genehmigung" und "Bauvorhaben" in § 133

  • BVerwG, 30.01.1970 - IV C 151.68

    Privatstraße als Erschließungsanlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.1999 - 3 A 2735/94

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer

  • BVerwG, 04.10.1974 - IV C 59.72

    Baurecht: Umfang und Grenzen der gemeindlichen Erschließungspflicht für

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 12.94

    Erschließungsanlage - Erschließungsbeitragsrechtliche Behandlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.1971 - III A 160/69
  • OVG Saarland, 07.04.1988 - 1 R 108/87
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2016 - 6 A 11070/15

    Gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Erhebung von

    Auch durch Satzungen konnte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Straße als erstmals hergestellt zu betrachten war (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2011 - 6 A 11029/10.OVG -, NVwZ-RR 2011, 540; OVG RP, Urteil vom 5. Juli 2011 - 6 A 10235/11.OVG -, NVwZ 2011, 1343).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2020 - 2 S 2349/20

    Zu den Begriffen einer vorhandenen Straße und einer geschlossenen Ortslage im

    Es kommt daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der südliche Straßenabschnitt als vorhandene Straße zu qualifizieren ist, obwohl die Antragsgegnerin erst im Jahr 1975 das Eigentum an dem Straßengrundstück erworben hat (vgl. zu der Frage, ob eine im früheren Geltungsbereich des Preußischen Fluchtliniengesetzes gelegene, im Privateigentum stehende Straße eine vorhandene Straße sein kann, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2011 - 6 A 11029/10 - juris Rn. 27 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.1999 - 3 A 2735/94 - juris Rn. 7 ff.; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 49 Anmerkungen 3.2.1.1 und 3.2.4.2; Arndt, KStZ 1984, 107, 109 f.).
  • VG Göttingen, 10.05.2011 - 3 A 198/08

    Zur Heranziehung des Grundstücks einer kommunalen Kläranlage zum

    Allerdings steht die Frage, ob ein Gewerbezuschlag erhoben werden soll, im weit ausgestalteten ortsgesetzgeberischen Ermessen, so dass der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, wonach der Beitragsmaßstab der Satzung im Beitragsrecht für alle denkbaren Beitragsfälle in geeigneter Weise die Berechnung der maßgeblichen Beitragsfläche ermöglichen muss (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.08.2003 - 9 LA 36/03 -, juris, Rn 2; OVG Greifswald, Urteil vom 10.01.2007 - 1 L 256/06 -, juris, Rn 58; Bay VGH, Beschluss vom 06.04.2010 - 6 ZB 09.1583 -, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 09.02.2011 - 6 A 11029/10 -, juris, Rn 97; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rn 8ff), vorliegend noch nicht verletzt ist mit der Folge, dass die ABS der Beklagten nicht insgesamt nichtig, sondern nur die Zuschlagsregelung in § 7 Abs. 4 ABS unwirksam ist.
  • VG Koblenz, 19.07.2021 - 4 K 11/21

    Straßenausbaubeitrag; Bedeutung eines einseitigen absoluten Halteverbotes

    aa) Für ein Erschlossensein im Sinne des Ausbaubeitragsrechts reicht es in der Regel aus, dass über die Gemeindestraße mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks herangefahren und das Grundstück von dort aus betreten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, NVwZ 2017, 1769, 1773, Rn. 39; OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2011 - 6 A 11029/10.OVG -, juris, Rn. 74).
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