Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2022 - 8 A 11313/21.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,5343
OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2022 - 8 A 11313/21.OVG (https://dejure.org/2022,5343)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.02.2022 - 8 A 11313/21.OVG (https://dejure.org/2022,5343)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - 8 A 11313/21.OVG (https://dejure.org/2022,5343)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,5343) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 15 Abs 4 S 3 BNatSchG 2009, § 17 Abs 8 S 2 BNatSchG 2009, § 3 Abs 2 BNatSchG 2009, § 65 Abs 1 BNatSchG 2009, Art 14 Abs 2 GG
    Illegaler Eingriff in Natur und Landschaft; Rechtsgrundlage für eine Duldungsverfügung gegen den Grundstückseigentümer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Duldung der Wiederherstellung einer Walnussbaumwiese als Hochstamm wegen eines illegalen Eingriffs in Natur und Landschaft durch Rodung der Walnussbäume; Hinnahme der Einschränkungen der Nutzbarkeit des Grundstücks der Eigentümer in stärkerem Maße i.R.d. Sozialbindung ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 8 A 11472/18

    Beseitigung eines Walnussbaumbestandes zum Zwecke der Umwandlung in Ackerland als

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2022 - 8 A 11313/21
    Duldungsverfügungen gegen Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Nutzungsberechtigter wegen eines illegalen Eingriffs in Natur und Landschaft zur Wiederherstellung des früheren Zustands verpflichtet wurde, finden ihre Rechtsgrundlage in der naturschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG (im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. August 2019 8 A 11472/18.OVG -, UPR 2020, S. 114 und juris).

    Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Der erkennende Senat hob den Bescheid im Berufungsverfahren auf, weil in den Fällen des hier vorliegenden nicht zugelassenen und nicht nachträglich legalisierbaren Eingriffs in Natur und Landschaft keine Ersatzgeldzahlung, sondern nur die Anordnung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Wiederherstellung des früheren Zustands in Betracht komme, wobei in Fällen eines entgegenstehenden Willens des Eigentümers der Fläche der Erlass einer Duldungsverfügung zu erwägen sei (rechtskräftiges Urteil vom 28. August 2019 - 8 A 11472/18.OVG -, UPR 2020, Seite 114 und juris).

    Auch aus Sicht des Senats können auf die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG, wonach die Naturschutzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften treffen, neben Unterlassungs-, Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnungen auch Duldungsanordnungen gestützt werden; denn die Generalklausel umfasst aus Effektivitätsgründen auch die Folgenbeseitigung rechtswidriger Verhaltensweisen (so insbesondere Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 96. Ergänzungslieferung September 2021, § 3 BNatSchG, Rn. 20, unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 28. August 2018 - 14 B 15.2206 - NuR 2018, S. 718 und juris, Rn. 31; ebenso: Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 3, Rn. 35; siehe auch bereits das Senatsurteil vom 28. August 2019, a.a.O., Rn. 49).

    Zunächst teilt der Senat die - ohnehin auf das Senatsurteil vom 28. August 2019 (a.a.O.) gestützte - Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gestützten Wiederherstellungsanordnung gegenüber dem Beigeladenen vorliegen, insbesondere in der Beseitigung der Walnussbäume auf dem Grundstück der Kläger ein zulassungsbedürftiger, aber nicht zugelassener und auch nicht zulassungsfähiger Eingriff in Natur und Landschaft lag.

    Nachdem die Kläger dies in ihrer Antragsbegründung nicht mehr grundsätzlich in Frage stellen, kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie ergänzend im Senatsurteil vom 28. August 2019 (a.a.O., Rn. 32 ff.) Bezug genommen werden.

    Dabei teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger aufgrund der naturschutzrechtlichen Vorprägung und Situationsgebundenheit ihres Grundstücks, das nicht nur im Landschaftsschutzgebiet "R." gelegen, sondern darüber hinaus Teil einer als Biotop kartierten, unter dem pauschalen Schutz des § 30 BNatSchG stehenden Fläche ist, im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) von vornherein in stärkerem Maße Einschränkungen der Nutzbarkeit ihres Grundstücks und in der Folge auch der Ertragserzielungsmöglichkeiten aus diesem hinzunehmen haben, als wenn dies nicht der Fall wäre (vgl. dazu z.B. die Senatsurteile vom 20. September 2000 - 8 A 12418/99.OVG -, ASRP-SL 28, 384 und juris, Rn. 36 und vom 28. August 2019, a.a.O., Rn. 41; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - 11 B 20.14 - NuR 2015, 855 und juris, Rn. 36, sowie BayVGH, Urteil vom 25. April 2012 - 14 B 10.1750 -, NuR 2012, 862 und juris, Rn. 26 f., m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 11 B 20.14

    Naturschutzrechtlicher Entschädigungsanspruch; forstwirtschaftliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2022 - 8 A 11313/21
    Dabei teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger aufgrund der naturschutzrechtlichen Vorprägung und Situationsgebundenheit ihres Grundstücks, das nicht nur im Landschaftsschutzgebiet "R." gelegen, sondern darüber hinaus Teil einer als Biotop kartierten, unter dem pauschalen Schutz des § 30 BNatSchG stehenden Fläche ist, im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) von vornherein in stärkerem Maße Einschränkungen der Nutzbarkeit ihres Grundstücks und in der Folge auch der Ertragserzielungsmöglichkeiten aus diesem hinzunehmen haben, als wenn dies nicht der Fall wäre (vgl. dazu z.B. die Senatsurteile vom 20. September 2000 - 8 A 12418/99.OVG -, ASRP-SL 28, 384 und juris, Rn. 36 und vom 28. August 2019, a.a.O., Rn. 41; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - 11 B 20.14 - NuR 2015, 855 und juris, Rn. 36, sowie BayVGH, Urteil vom 25. April 2012 - 14 B 10.1750 -, NuR 2012, 862 und juris, Rn. 26 f., m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.08.2018 - 14 B 15.2206

    Plicht einer eingeschränkten Grundstücksbewirtschaftung - Maßstab der Belastung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2022 - 8 A 11313/21
    Auch aus Sicht des Senats können auf die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG, wonach die Naturschutzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften treffen, neben Unterlassungs-, Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnungen auch Duldungsanordnungen gestützt werden; denn die Generalklausel umfasst aus Effektivitätsgründen auch die Folgenbeseitigung rechtswidriger Verhaltensweisen (so insbesondere Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 96. Ergänzungslieferung September 2021, § 3 BNatSchG, Rn. 20, unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 28. August 2018 - 14 B 15.2206 - NuR 2018, S. 718 und juris, Rn. 31; ebenso: Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 3, Rn. 35; siehe auch bereits das Senatsurteil vom 28. August 2019, a.a.O., Rn. 49).
  • VGH Bayern, 25.04.2012 - 14 B 10.1750

    Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung des Fällens schutzwürdiger

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2022 - 8 A 11313/21
    Dabei teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger aufgrund der naturschutzrechtlichen Vorprägung und Situationsgebundenheit ihres Grundstücks, das nicht nur im Landschaftsschutzgebiet "R." gelegen, sondern darüber hinaus Teil einer als Biotop kartierten, unter dem pauschalen Schutz des § 30 BNatSchG stehenden Fläche ist, im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) von vornherein in stärkerem Maße Einschränkungen der Nutzbarkeit ihres Grundstücks und in der Folge auch der Ertragserzielungsmöglichkeiten aus diesem hinzunehmen haben, als wenn dies nicht der Fall wäre (vgl. dazu z.B. die Senatsurteile vom 20. September 2000 - 8 A 12418/99.OVG -, ASRP-SL 28, 384 und juris, Rn. 36 und vom 28. August 2019, a.a.O., Rn. 41; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - 11 B 20.14 - NuR 2015, 855 und juris, Rn. 36, sowie BayVGH, Urteil vom 25. April 2012 - 14 B 10.1750 -, NuR 2012, 862 und juris, Rn. 26 f., m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2000 - 8 A 12418/99
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2022 - 8 A 11313/21
    Dabei teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger aufgrund der naturschutzrechtlichen Vorprägung und Situationsgebundenheit ihres Grundstücks, das nicht nur im Landschaftsschutzgebiet "R." gelegen, sondern darüber hinaus Teil einer als Biotop kartierten, unter dem pauschalen Schutz des § 30 BNatSchG stehenden Fläche ist, im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) von vornherein in stärkerem Maße Einschränkungen der Nutzbarkeit ihres Grundstücks und in der Folge auch der Ertragserzielungsmöglichkeiten aus diesem hinzunehmen haben, als wenn dies nicht der Fall wäre (vgl. dazu z.B. die Senatsurteile vom 20. September 2000 - 8 A 12418/99.OVG -, ASRP-SL 28, 384 und juris, Rn. 36 und vom 28. August 2019, a.a.O., Rn. 41; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - 11 B 20.14 - NuR 2015, 855 und juris, Rn. 36, sowie BayVGH, Urteil vom 25. April 2012 - 14 B 10.1750 -, NuR 2012, 862 und juris, Rn. 26 f., m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 30.01.2024 - 4 ME 84/23

    Biotop; Duldungsverfügung; Eigentümer; Ermessensfehler; Ermittlung;

    Denn § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfasst nur solche Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die von der zuständigen Naturschutzbehörde selbst oder durch von ihr Beauftragte auf einem Privatgrundstück durchgeführt werden ( OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 9.2.2022 - 8 A 11313/21.OVG -, juris Rn. 13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht