Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2018 - 7 A 11652/17.OVG |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 1791a Abs 1 S 2 BGB, § 1791a Abs 2 BGB, § 1808f BGB, § 1835a Abs 5 BGB, § 1836 Abs 3 BGB
Finanzielle Förderung der freien Jugendhilfe zwecks Einwilligung eines Vormundschaftsvereins in die Bestellung zum Vormund - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abgrenzbare Kosten; Amtsvormundschaft; Aufgaben der Jugendhilfe; Aufgabenübertragung; Aufwendungsersatz; Auslagen; bestellen; Bestellung; Betreuungsverein; Einwilligung; Erstattung; erstattungsfähig; Familiengericht; Förderung; freie Jugendhilfe; Gewährung von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines örtlichen Trägers bei "Gewährung von Jugendhilfe"
Verfahrensgang
- VG Mainz, 10.08.2017 - 1 K 1419/16
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2018 - 7 A 11652/17.OVG
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10
Vormundschaft über Minderjährige: Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2018 - 7 A 11652/17
Zwar ist diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs analog auch auf Vormundschaftsvereine im Sinne von § 1791a BGB i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB VIII anwendbar, wenn ein Vereinsvormund, d.h. ein Mitarbeiter eines solchen Vormundschaftsvereins, also eine natürliche Person, zum Vormund bestellt wurde (vgl. dessen Urteil vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - NJW 2011, 2727 [2728 f. Rnrn. 26 bis 36]). - BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08
Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2018 - 7 A 11652/17
Zwar hat es zur Begründung seiner Annahme, bei den Zahlungen der Klägerin an den Sozialdienst katholischer Frauen e.V. handele es sich nicht um nach § 109 Satz 1 SGB X nicht erstattungsfähige Verwaltungskosten, auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2010 - 5 C 16.08 - NVwZ-RR 2010, 148 (149 ff. Rnrn. 16 bis 26) hingewiesen, wonach Zahlungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an einen Träger der freien Jugendhilfe für die Erledigung von Sach- und Dienstleistungen, mit denen letzterer (nicht nur gemäß § 56 SGB VIII, sondern mit Blick auf § 4 Abs. 2 SGB VIII befugterweise auch sonst) beauftragt worden war, eindeutig abgrenzbare Kosten zur Deckung von außerhalb des Verwaltungsapparates des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entstehender Personal- und Sachkosten und damit keine Verwaltungskosten im Sinne von § 109 Satz 1 SGB X darstellen (UA S. 7 und 8 oben = juris Rnrn. 22 bis 24).
- VG Mainz, 22.02.2018 - 1 K 862/17
Erstattung von im Rahmen der Jugendhilfe aufgewendeten Arztkosten
Zudem stellt § 89d Abs. 3 SGB VIII ohnehin vornehmlich eine Vorschrift zur Bestimmung der Zuständigkeit dar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 7 A 11652/17 -, juris, Rn. 13), die - sobald sie durch das Bundesverwaltungsamt einmal wirksam erfolgt ist - nicht durch Außerkrafttreten der ihr zugrundeliegenden Norm berührt wird. - VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1434/17
Jugendhilfe
Zudem stellte § 89d Abs. 3 SGB VIII (a. F.) ohnehin vornehmlich eine Vorschrift zur Bestimmung der Zuständigkeit bzw. des Passivlegitimierten dar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 7 A 11652/17 -, juris, Rn. 13), die - sobald sie durch das Bundesverwaltungsamt einmal wirksam erfolgt ist - grundsätzlich nicht durch Außerkrafttreten der ihr zugrundeliegenden Norm berührt wird. - VG München, 04.11.2020 - M 18 K 20.968
Kostenerstattung für Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings
Zudem stellte § 89d Abs. 3 SGB VIII (a. F.) ohnehin vornehmlich eine Vorschrift zur Bestimmung der Zuständigkeit bzw. des Passivlegitimierten dar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 7 A 11652/17 -, juris, Rn. 13), die - sobald sie durch das Bundesverwaltungsamt einmal wirksam erfolgt ist - grundsätzlich nicht durch Außerkrafttreten der ihr zugrundeliegenden Norm berührt wird. - VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 849/17
Jugendhilfe
Zudem stellt § 89d Abs. 3 SGB VIII ohnehin vornehmlich eine Vorschrift zur Bestimmung der Zuständigkeit dar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 7 A 11652/17 -, juris, Rn. 13), die - sobald sie durch das Bundesverwaltungsamt einmal wirksam erfolgt ist - nicht durch Außerkrafttreten der ihr zugrundeliegenden Norm berührt wird. - VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 1376/17
Alterseinschätzung, Altersfeststellung, Altersfeststellungskosten, Auslagen, …
Zudem stellte § 89d Abs. 3 SGB VIII vornehmlich eine Vorschrift zur Bestimmung der Zuständigkeit dar (OVG RP, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 7 A 11652/17 -, juris, Rn. 13), die - sobald sie durch das Bundesverwaltungsamt einmal wirksam erfolgt ist - nicht durch Außerkrafttreten der ihr zugrundeliegenden Norm berührt wird.