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   OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 - 8 C 10362/20.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 - 8 C 10362/20.OVG (https://dejure.org/2021,354)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.01.2021 - 8 C 10362/20.OVG (https://dejure.org/2021,354)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Januar 2021 - 8 C 10362/20.OVG (https://dejure.org/2021,354)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 5 BauNVO, § 1 Abs 9 BauNVO, § 11 Abs 1 BauNVO, § 11 Abs 2 BauNVO
    Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets "Seniorenwohnen, Hotel, Wohnen"; Antragsbefugnis eines Plannachbarn

  • esovgrp.de

    BauGB § 1,BauGB § 1 Abs 3,BauNVO § 1,BauNVO § 1 Abs 5,BauNVO § 1 Abs 9,BauNVO § 6,BauNVO § 6a,BauNVO § 11,BauNVO § 11 Abs 1,BauNVO § 11 Abs 2
    Abwägung, abwägungsbeachtlicher Belang, Angebotsbebauungsplan, Antragsbefugnis, Baugebiet, Baugebietstyp, Baurecht, Bebauungsplan, Bekanntmachung, Belang, E-Mail, Einwendung, Gebiet, Gefälligkeit, Gefälligkeitsplanung, Immission, Immissionsprognose, Investor, Lärm, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BauGB § 1 Abs. 3 ; BauNVO § 6
    Unzulässigkeit der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets "Seniorenwohnen, Hotel, Wohnen" wegen der Ähnlichkeit im Wesentlichen zu einem Mischgebiet bzw. urbanen Gebiet; Antragsbefugnis von Nachbarn eines vom Bebauungsplan erfassten Gebiets wegen des Interesses von ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sondergebiet "Seniorenwohnen, Hotel, Wohnen" ist unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Bebauungsplan "Quartier Alte Brauerei" der Stadt Zweibrücken unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Antragsbefugnis eines "Plannachbarn" bei planbedingten zusätzlichen Verkehrsimmissionen

Papierfundstellen

  • BauR 2021, 659
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 18.07.2013 - 4 CN 3.12

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 - 8 C 10362/20
    Die Antragsteller können sich auf ihr Interesse berufen, von zusätzlichen Verkehrsimmissionen verschont zu werden, die durch den durch die Planung zurechenbar verursachten Mehrverkehr auf der an ihrem Grundstück entlangführenden P. Straße entstehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 und juris, Rn. 27; zuletzt insbesondere BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 4 BN 27.18 -, BRS 86 Nr. 200 und juris, Rn. 6 sowie Beschluss vom 11. August 2015 - 4 BN 12.15 -, BRS 83 Nr. 49 und juris, Rn. 6 ff.; aus der Senatsrechtsprechung z.B. Urteil vom 8. Mai 2013 - 8 C 10635/12.OVG -, DVBl. 2013, 151 und juris, Rn. 42, m.w.N.).

    Abwägungsrelevant kann dabei auch eine Verkehrszunahme sein, bei der die planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen unterhalb der Schwelle von 3 dB(A) für die "wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen" i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV bleibt; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013, a.a.O., Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 11. August 2015, a.a.O., Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 10. November 2010 - 5 S 955/09 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2019 - 7 D 49/17 -, juris, Rn. 21).

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich die planbedingte Verkehrslärmzunahme am Grundstück des Antragstellers als so geringfügig erweist, dass sie nicht mehr abwägungsbeachtlich ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013, a.a.O., Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, BeckRS 2014, 49298, m.w.N.).

  • BVerwG, 10.12.2018 - 4 BN 27.18

    Anforderungen an die Antragsbefugnis des Planaußenliegers (Verkehrsimmissionen)

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 - 8 C 10362/20
    Die Antragsteller können sich auf ihr Interesse berufen, von zusätzlichen Verkehrsimmissionen verschont zu werden, die durch den durch die Planung zurechenbar verursachten Mehrverkehr auf der an ihrem Grundstück entlangführenden P. Straße entstehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 und juris, Rn. 27; zuletzt insbesondere BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 4 BN 27.18 -, BRS 86 Nr. 200 und juris, Rn. 6 sowie Beschluss vom 11. August 2015 - 4 BN 12.15 -, BRS 83 Nr. 49 und juris, Rn. 6 ff.; aus der Senatsrechtsprechung z.B. Urteil vom 8. Mai 2013 - 8 C 10635/12.OVG -, DVBl. 2013, 151 und juris, Rn. 42, m.w.N.).

    Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine anderen Anforderungen zu stellen als an die Geltendmachung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (st. Rspr.; vgl. zuletzt z.B. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 5, m.w.N.).

    Dabei ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt; das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären, ist andererseits aber verpflichtet, den Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 8, m.w.N.).

  • BVerwG, 28.05.2009 - 4 CN 2.08

    Bebauungsplan; Sondergebiet; - für Infrastruktur; Kerngebiet, wesentlicher

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 - 8 C 10362/20
    Hingegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den § 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO verwirklicht werden kann (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 4 B 8.16 -, ZfBR 2016, 699 und juris, Rn. 4; s.a.: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 -, BVerwGE 134, 117 und juris, Rn. 10; Urteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 -, BVerwGE 147, 138 und juris, Rn. 12; Beschluss vom 30. Juni 2014 - 4 BN 38.13 -, BauR 2014, 1745 und juris, Rn. 10; jeweils m.w.N.).

    Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Seniorenwohnen, Hotel, Wohnen" mit § 11 Abs. 1 BauNVO nicht vereinbar, weil es sich nicht wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 ff. BauNVO unterscheidet; dies gilt auch unter Einbeziehung des Nutzungskatalogs nach Nr. 1 der Textfestsetzungen, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ermittlung der gewollten Zweckbestimmung mit herangezogen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009, a.a.O., Rn. 15, m.w.N.):.

  • BVerwG, 11.07.2013 - 4 CN 7.12

    Bebauungsplan; Sondergebiet; -, das der Erholung dient; sonstiges Sondergebiet;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 - 8 C 10362/20
    Hingegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den § 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO verwirklicht werden kann (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 4 B 8.16 -, ZfBR 2016, 699 und juris, Rn. 4; s.a.: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 -, BVerwGE 134, 117 und juris, Rn. 10; Urteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 -, BVerwGE 147, 138 und juris, Rn. 12; Beschluss vom 30. Juni 2014 - 4 BN 38.13 -, BauR 2014, 1745 und juris, Rn. 10; jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2013 (a.a.O., Rn. 12) hervorgehoben, dass § 11 Abs. 1 BauNVO nicht dazu ermächtigt, Festsetzungsmöglichkeiten aus den Katalogen der Baugebietsvorschriften beliebig zu kombinieren und insbesondere nicht zur Festsetzung von Mischgebieten besonderer Art; da sich die Gebietsverträglichkeit nach der Zweckbestimmung der Baugebiete beurteilt, widerspricht eine Mischung von Nutzungen jedenfalls dann den städtebaulichen Vorstellungen des Verordnungsgebers, wenn die Nutzungen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets charakterisieren und sich darin decken oder überschneiden, wie etwa im Verhältnis zwischen einem Wochenendhausgebiet und einem Wohngebiet.

  • VGH Hessen, 27.08.1992 - 3 N 109/87

    Normenkontrollantrag über die Gültigkeit eines vorzeitigen Bebauungsplanes, der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 - 8 C 10362/20
    Im Einklang damit hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Altenheim, Tagescafé, Pension, Wohnen" als mit § 11 Abs. 1 BauNVO unvereinbar angesehen, weil es sich nicht wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheide; denn die festgesetzte Kombination von Nutzungsarten sei auch in einem Mischgebiet zulässig (vgl. HessVGH, Beschluss vom 27. August 1992 - 3 N 109/87 -, BRS 54 Nr. 11 und juris, Rn. 28; s.a. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. August 2001 - 1 MN 2456/01 -, juris, Rn. 10, zur Unzulässigkeit der Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Altenwohnen").

    Der Verstoß der Festsetzung von sonstigen Sondergebieten mit der Zweckbestimmung "Seniorenwohnen, Hotel, Wohnen" gegen § 11 Abs. 1 BauNVO hat die Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans zur Folge: Da die Festsetzung der Sondergebiete SO 1 bis SO 4 den Regelungskern des Bebauungsplans bildet, würde ihre bloße Teilunwirksamkeit dazu führen, dass die verbleibenden Regelungen keine sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr ergeben; vielmehr bliebe nur noch ein Planungstorso übrig (so auch HessVGH, Beschluss vom 27. August 1992, a.a.O., Rn. 32 in einem vergleichbaren Fall).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2019 - 8 C 11387/18

    Überplanung einer sog. Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 - 8 C 10362/20
    Im Rahmen der Abwägung der planbedingten Verkehrszunahme ist auch zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Antragsteller bisher an einer eher ruhigen, im Wesentlichen als Zufahrt zu wenigen Wohngrundstücken sowie zu öffentlichen Grünflächen ("Stadtpark") dienenden und als Sackgasse endenden öffentlichen Straße gelegen ist, während das Grundstück planbedingt künftig unmittelbar gegenüber zwei Ein- und Ausfahrtbereichen zum Plangebiet liegen würde (vgl. dazu die Senatsurteile vom 8. Mai 2013, a.a.O., und vom 13. Februar 2019 - 8 C 11387/18.OVG -, BauR 2019, S. 922 und juris, Rn. 20).

    Allerdings darf sich der Plangeber bei Ausnutzung dieser Planungsform und Freiheit nicht in konzeptionelle Widersprüche verstricken und sich selektiv einmal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans, ein anderes Mal auf dessen Projektbezug berufen" (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2019 - 8 C 11387/18.OVG -, BauR 2019, 922 und juris, Rn. 38 f.).

  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 18.81

    Gebot des Einfügens - Gebot der Rücksichtnahme - Private Windenergieanlage -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 - 8 C 10362/20
    § 11 Abs. 1 und 2 erweitern die Festsetzungsmöglichkeiten des Katalogs der Baugebiete nicht beliebig und sind daher auch kein Auffangtatbestand für die Fälle, in denen Festsetzungen nach den §§ 2 bis 10 BauNVO und Differenzierungen eines Baugebiets nach § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO unzulässig wären, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets sprengen würden (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 11 BauNVO, Rn. 19, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23).

    Denn die Ermächtigung zur Festsetzung sonstiger Sondergebiete stellt - wie bereits ausgeführt - keinen Auffangtatbestand für Fälle dar, in denen Festsetzungen nach den §§ 2 bis 10 BauNVO auch unter Berücksichtigung der Differenzierungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO unzulässig wären, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung eines solchen Baugebiets nicht mehr wahren (vgl. Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO, Rn. 19, unter Hinweis insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.08.2015 - 4 BN 12.15

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Verkehrslärm

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 - 8 C 10362/20
    Die Antragsteller können sich auf ihr Interesse berufen, von zusätzlichen Verkehrsimmissionen verschont zu werden, die durch den durch die Planung zurechenbar verursachten Mehrverkehr auf der an ihrem Grundstück entlangführenden P. Straße entstehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 und juris, Rn. 27; zuletzt insbesondere BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 4 BN 27.18 -, BRS 86 Nr. 200 und juris, Rn. 6 sowie Beschluss vom 11. August 2015 - 4 BN 12.15 -, BRS 83 Nr. 49 und juris, Rn. 6 ff.; aus der Senatsrechtsprechung z.B. Urteil vom 8. Mai 2013 - 8 C 10635/12.OVG -, DVBl. 2013, 151 und juris, Rn. 42, m.w.N.).

    Abwägungsrelevant kann dabei auch eine Verkehrszunahme sein, bei der die planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen unterhalb der Schwelle von 3 dB(A) für die "wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen" i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV bleibt; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013, a.a.O., Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 11. August 2015, a.a.O., Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 10. November 2010 - 5 S 955/09 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2019 - 7 D 49/17 -, juris, Rn. 21).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2020 - 8 C 11403/19

    Anforderungen an den Bekanntmachungstext der öffentlichen Auslegung eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 - 8 C 10362/20
    Vielmehr habe der erkennende Senat im Urteil vom 10. Juni 2020 - 8 C 11403/19.OVG - entschieden, dass der Hinweis "schriftlich oder zur Niederschrift" die Beteiligungsrechte möglicher Betroffener auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation (z. B. E-Mail) nicht unzulässig einschränke.

    Zur näheren Begründung kann auf die entsprechenden Ausführungen in dem inzwischen veröffentlichten Urteil vom 10. Juni 2020 - 8 C 11403/19.OVG - (veröffentlicht in BauR 2020, S. 1594 und juris, Rn. 35 ff.) verwiesen werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2019 - 7 D 49/17

    Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange hinsichtlich Beeinträchtigung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 - 8 C 10362/20
    Abwägungsrelevant kann dabei auch eine Verkehrszunahme sein, bei der die planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen unterhalb der Schwelle von 3 dB(A) für die "wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen" i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV bleibt; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013, a.a.O., Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 11. August 2015, a.a.O., Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 10. November 2010 - 5 S 955/09 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2019 - 7 D 49/17 -, juris, Rn. 21).

    Zudem wird in der Rechtsprechung vertreten, dass bereits eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms um "deutlich über 2 dB(A)" ohne Weiteres abwägungsbeachtlich ist (so etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2019, a.a.O., Rn. 21).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2013 - 8 C 10635/12

    Bebauungsplan für neues Wohngebiet in der Stadt Dahn unwirksam

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2013 - 2 D 37/12

    Größere Flexibilität als hinreichendes Argument einer Gemeinde für die

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2001 - 1 MN 2456/01

    Altenwohnen; Baunachbarklage; Bebauungsplan; einstweilige Anordnung;

  • BVerwG, 09.06.2016 - 4 B 8.16

    Festsetzung des Gebietstyps; passiver Bestandsschutz

  • BVerwG, 30.06.2014 - 4 BN 38.13

    Abwägungsrelevante Belange bei Angebotsbebauungsplan; Festsetzung eines

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

  • BVerwG, 06.03.2007 - 4 BN 9.07

    Erforderlichkeit der Bauleitplanung; "Gefälligkeitsplanung"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - 2 B 1367/13

    Notwendigkeit der Einbeziehung von Lärmschutzbelangen in die Abwägung bei der

  • BVerwG, 15.03.2012 - 4 BN 9.12

    Spannungsfeld zwischen konservativer Planung und Verhinderungsplanung

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 5 S 955/09

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - zum Inhalt des Beschlusses des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2018 - 8 C 10052/18

    Anforderungen an einen die Standorte von Windenergieanlagen festlegenden,

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 3 S 2972/18

    Bauplanungsrechtliche Zweckbestimmung eines "Inklusiven Quartiers" - Festsetzung

    Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - 4 BN 9.07 - juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2021 - 8 C 10362/20 - juris Rn. 69 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2021 - 5 S 3125/20

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Anforderungen an die

    Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2007 - 4 BN 9.07 - juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.1.2021 - 8 C 10362/20 - juris Rn. 69 m.w.N.).
  • VG Neustadt, 18.09.2023 - 5 L 751/23

    Baugenehmigung für Kaffeerösterei im Gewerbegebiet an der Louis-Escande-Straße in

    Die hier durchaus bestehenden Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans "K-Straße" samt Änderungen (etwa im Hinblick auf den darin zugelassenen "Nutzungsmix", s. dazu näher OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2021 - 8 C 10362/20 -, BauR 2021, 659 ; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2021 - 3 S 2972/18 -, juris) sind jedoch nicht so offensichtlich, dass dieser im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht als planungsrechtliche Grundlage heranzuziehen wäre.

    § 11 Abs. 1 und 2 erweitern die Festsetzungsmöglichkeiten des Katalogs der Baugebiete nicht beliebig und sind daher auch kein Auffangtatbestand für die Fälle, in denen Festsetzungen nach den §§ 2 bis 10 BauNVO und Differenzierungen eines Baugebiets nach § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO unzulässig wären, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets sprengen würden ( OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2021 - 8 C 10362/20 -, BauR 2021, 659 ).

    Die Antragsgegnerin kann gegebenenfalls erwägen, im Rahmen einer weiteren Bebauungsplanänderung - bei der aber berücksichtigt werden muss, dass in den sonstigen Sondergebieten nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO die Festsetzung von Nutzungsmischungen ohne verbindende Struktur grundsätzlich nicht möglich ist (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2021 - 8 C 10362/20 -, BauR 2021, 659 ) - das sonstige Sondergebiet "großflächige Handelsbetriebe" bei entsprechender Zweckbestimmung auch in einer Kombination von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben oder gewerblichen Anlagen auszugestalten (näher dazu s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. August 2000 - 1 C 11457/99 -, NVwZ-RR 2001, 221).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2021 - 3 S 2249/20

    Bebauungsplan; Abwägung; Lärmbelastungen außerhalb des Plangebietes durch

    Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - 4 BN 9.07 - juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2021 - 8 C 10362/20 - juris Rn. 69 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 8 C 10535/19

    Überplanung eines Sondergebiets "Jugendherberge"; Bindungswirkung der Aussagen im

    Diese Einseitigkeit der Nutzungsstruktur unterscheidet sich deutlich von den Zweckbestimmungen der klassifizierten Baugebietstypen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, DVBl. 2002, 1121 und juris, Rn. 14 [SO nur für landwirtschaftliche Betriebe]; VGH BW, Urteil vom 24. Juli 1998 - 8 S 2952/97 -, BRS 60 Nr. 77 und juris, Rn. 18 [SO "Bauhofareal"]; OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG -, BauR 2010, 1539 und juris, Rn. 26 [SO "Wein- und Lebensmittelanalytik"]; Schimpfermann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2018, § 11, Rn. 4 und Rn. 4.; anders bei der Kombination unterschiedlichster Nutzungsarten: OVG RP, Urteil vom 12. Januar 2021 -8 C 10362/20-, juris, Rn. 74 ff).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2022 - 8 C 10074/22

    Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrolle eines Bebauungsplans bei bereits

    Es bestehen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die dem angefochtenen Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung (auch) wegen konzeptioneller Widersprüche hinsichtlich der angebots- und vorhabenbezogenen Elemente des Bebauungsplans fehlerhaft sein könnte (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 12. Januar 2021 - 8 C 10362/20.OVG -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2022 - 5 S 1940/20

    Bei einer ins Spiel gebrachten Standortalternative steht der Gemeinde ein

    Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2007 - 4 BN 9.07 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.10.2021 - 5 S 3125/20 - juris Rn. 75; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.1.2021 - 8 C 10362/20 - juris Rn. 69 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2022 - 1 MR 4/22

    Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren;

    Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - 4 BN 9.07 - Rn. 6, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.01.2021 - 8 C 10362/20 - Rn. 69, juris, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.03.2021 - 3 S 2972/18 - Rn. 40, juris; vgl. a. Schl.-Holst.
  • VGH Bayern, 03.08.2021 - 15 B 21.673

    Nachbarklage gegen Arbeiterwohnheim - Festsetzung immissionswirksamer

    1.1 Die Festsetzung eines Sondergebiets "betriebsbedingtes Wohnen" mit der 2. Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2015 ist nach § 11 Abs. 1 BauNVO möglicherweise unzulässig, da es sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO nicht wesentlich unterscheidet (vgl. BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - NVwZ-RR 2018, 219 = juris Rn. 22; zu einem Sondergebiet "Seniorenwohnen, Hotel, Wohnen" OVG RhPf, U.v. 12.1.2021 - 8 C 10362/20 - juris Leitsatz).
  • VGH Bayern, 10.01.2022 - 8 CE 21.2499

    Eilantrag gegen die Herstellung einer Erschließungsstraße durch Ausbau eines

    Bei (bebauungs-)planbedingtem Verkehrslärm sind die Immissionen einzubeziehen, die bei vollständiger Ausnutzung der Planfestsetzungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Plangebiets zu erwarten sind (vgl. NdsOVG, U.v. 8.9.2021 - 1 KN 150/19 - juris Rn. 86; OVG RhPf, U.v. 12.1.2021 - 8 C 10362/20 - BauR 2021, 659 = juris Rn. 57).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2022 - 1 KN 25/17

    Normenkontrollklage gegen die Änderung eines Bebauungsplans; Nachverdichtung

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