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   OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2017 - 6 A 10802/16.OVG   

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https://dejure.org/2017,69485
OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2017 - 6 A 10802/16.OVG (https://dejure.org/2017,69485)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.09.2017 - 6 A 10802/16.OVG (https://dejure.org/2017,69485)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. September 2017 - 6 A 10802/16.OVG (https://dejure.org/2017,69485)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 154 Abs 1 BauGB, § 154 Abs 3 S 1 BauGB, § 16 Abs 1 ImmoWertV
    Berücksichtigung der Bestandsbebauung bei der Ermittlung des Bodenwerts nach BauGB § 154 ff.

  • esovgrp.de

    BauGB § 154,BauGB § 154 Abs 1,BauGB § 154 Abs 3,BauGB § 154 Abs 3 S 1,ImmoWertV § 16,ImmoWertV § 16 Abs 1
    Abgabenrecht, Anfangswert, Ausgleichsbetrag, Ausnutzbarkeit, Bebauung, Bebauungsabschlag, Beitrag, Bestand, Bestandsbebauung, Bodenrichtwert, Bodenrichtwertverfahren, Bodenwert, Bodenwertermittlung, Dauer, Endwert, Ermittlung, Geschossflächenzahl, GFZ, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Sanierungsausgleichsbetrag

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2017 - 6 A 10137/14

    Sanierungsdauer als Hindernis der Sanierungsausgleichsbeitragserhebung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2017 - 6 A 10802/16
    Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich hierzu vor allem auf das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -.

    Der Senat hat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 16. Februar 2017 ausgeführt, dass die Satzung der Beklagten über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "E... Altstadt, Teil A" vom 3. Juli 1972 und die (mit Rückwirkung zum 23. November 2007 geheilte) Teilaufhebungssatzung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen und auch die lange Sanierungsdauer von über 35 Jahren in dem hier in Rede stehenden Sanierungsgebiet der Erhebung des Ausgleichsbetrags dem Grunde nach nicht entgegen steht (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 29 ff.).

    Wie schon in jenem Fall war auch bei der Heranziehung des Klägers noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten (vgl. § 155 Abs. 5 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung - AO -), denn die Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2007 und endete erst mit Ablauf des Jahres 2011, d.h. erst kurz nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 27. Dezember 2011 am 29. Dezember 2011 (vgl. auch bereits OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 41 ff.).

    Mangels eines tatsächlichen Abschlusses der Sanierung war deshalb auch noch keine "Vorteilslage" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143, juris Rn. 2 und Rn. 40 ff.) eingetreten, wie in dem genannten Urteil des Senats vom 16. Februar 2017 bereits im Einzelnen dargelegt ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 52 ff.).

    Die Einräumung eines Wertermittlungsspielraums folgt aus diesem Regelungssystem und beruht auf der Erkenntnis, dass die eigentliche Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann und Erfahrung und Sachkunde voraussetzt, über die ein insoweit nicht sachkundiges Gericht weniger verfügt als die Mitglieder der Gutachterausschüsse (vgl. zu alledem BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 4 C 31/13 -, juris Rn. 12, und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 C 6.01 -, juris Rn. 29; OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 64).

    Darüber hinaus wird der Wertermittlungsspielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, durch die Wertermittlungsgrundsätze in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in einen Rahmen eingefügt, der bei jeder Wertermittlung beachtet werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 -, Rn. 29 f.; OVG RP, Urteile vom 14. September 2004 - 6 A 10530/04.OVG -, juris Rn. 37, und vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 65).

    Markiert wird dieser rechtliche Rahmen durch die Bestimmungen des Baugesetzbuchs und durch die Grundsätze der Immobilienwertermittlungsverordnung, nach denen im Regelfall zu verfahren ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 65).

    Sie ist hinsichtlich ihrer Methoden nicht abschließend; wenn eine in ihr vorgesehene Methode nicht angewandt werden kann, so darf nach einer anderen geeigneten Methode gesucht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6/01 -, juris Rn. 21; OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 65).

    Die wertermittelnde Stelle hat es mithin nur dann in der Hand, die ihr geeignet erscheinende Bewertungsmethode festzulegen, wenn die vorbezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen (OVG RP, Urteile vom 14. September 2004 - 6 A 10530/04.OVG -, juris Rn. 42, und vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 67).

    Geeignet ist jede Methode, mit der der gesetzliche Auftrag der Wertermittlung erfüllt werden kann (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31/13 -, juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 4 B 11.10 -, juris Rn. 6 und vom 16. November 2004 - 4 B 71.04 -, juris Rn. 5 f.; OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 68).

    Insbesondere durfte der Gutachterausschuss das Bodenrichtwertverfahren heranziehen (vgl. dazu bereits eingehend OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 96 ff.; s. auch zur Heranziehung des Bodenrichtwertverfahrens im Rahmen der Anfangswertermittlung sogleich unter 3.).

    Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG - ausführlich im Hinblick auf das hier in Rede stehende Sanierungsgebiet der Beklagten ("E... Altstadt, Teil A") mit der Zulässigkeit des von dem Gutachterausschuss der Beklagten herangezogenen Bodenrichtwertverfahrens - auch und gerade im Hinblick auf die lange Sanierungsdauer, die erheblichen Bodenwertsteigerungen und die geringe Zahl verwertbarer Vergleichskaufpreise in der F...er Altstadt - auseinandergesetzt (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, Rn. 67 ff.; Rn. 80).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat die Verwendung des Bodenrichtwertverfahrens im Ergebnis als vertretbar erachtet (OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, Rn. 69 ff.) und den Wertermittlungsspielraum der Beklagten auch in Anbetracht des grundsätzlichen Vorrangs des Vergleichskaufpreisverfahrens als gewahrt angesehen (OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 71 ff.).

    In diesem wurden weitere Wertermittlungsverfahren angewandt, namentlich das Vergleichskaufpreisverfahren, die Komponentenmethode, das Modell Niedersachsen und die Zielbaummethode, wobei die Verfahrensergebnisse zwar unterschiedlich waren, die Ergebnisse des Bodenrichtwertverfahrens aber letztlich als vertretbar - nämlich als fast auf dem arithmetischen Mittel der unterschiedlichen Verfahrensergebnisse liegend - bestätigten (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 82).

    Nachdem der Vorsitzende des Oberen Gutachterausschusses zudem die Ungenauigkeiten sämtlicher Wertermittlungsmethoden für das hier in Rede stehende Sanierungsgebiet dargetan hatte, war der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass auch die anderen, nicht normierten Wertermittlungsmethoden hier nicht über ein gegenüber dem angewandten Bodenrichtwertverfahren gesteigertes Maß an Aussagefähigkeit verfügen (vgl. eingehend OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 87 ff.).

    Der Gutachterausschuss der Beklagten musste aber lediglich einen vertretbaren Wert durch Anwendung einer zulässigen Methode ermitteln (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, Rn. 92).

    Hiergegen bestehen von Rechts wegen keine Einwände (vgl. auch bereits OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 85 f.).

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 C 6.01

    Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2017 - 6 A 10802/16
    Die Einräumung eines Wertermittlungsspielraums folgt aus diesem Regelungssystem und beruht auf der Erkenntnis, dass die eigentliche Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann und Erfahrung und Sachkunde voraussetzt, über die ein insoweit nicht sachkundiges Gericht weniger verfügt als die Mitglieder der Gutachterausschüsse (vgl. zu alledem BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 4 C 31/13 -, juris Rn. 12, und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 C 6.01 -, juris Rn. 29; OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 64).

    Darüber hinaus wird der Wertermittlungsspielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, durch die Wertermittlungsgrundsätze in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in einen Rahmen eingefügt, der bei jeder Wertermittlung beachtet werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 -, Rn. 29 f.; OVG RP, Urteile vom 14. September 2004 - 6 A 10530/04.OVG -, juris Rn. 37, und vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 65).

    Zwar richtet sich die Immobilienwertermittlungsverordnung (zuvor: die Wertermittlungsverordnung) an die nach den §§ 192 ff. BauGB gebildeten Gutachterausschüsse; ihr kommt keine unmittelbare Bindungswirkung für andere Sachverständige oder gar für die Gerichte zu (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6/01 -, juris Rn. 21).

    Sie ist hinsichtlich ihrer Methoden nicht abschließend; wenn eine in ihr vorgesehene Methode nicht angewandt werden kann, so darf nach einer anderen geeigneten Methode gesucht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6/01 -, juris Rn. 21; OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 65).

    Die allgemein anerkannten Grundsätze der Immobilienwertermittlungsverordnung müssen jedoch bei jeder Wertermittlung beachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6/01 -, juris Rn. 21; OVG RP, Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 10530/04.OVG -, juris Rn. 37 ff.).

    Zu ihnen gehört der in §§ 15, 16 ImmoWertV (zuvor: § 28 Abs. 3 Satz 1 WertV) enthaltene, auf die Grundaussagen der §§ 194 bis 196 BauGB zurückgehende Grundsatz, dass der Anfangs- und Endwert durch Vergleich mit dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln ist (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6/01 -, juris Rn. 21).

    Dieser Grundsatz gehört zu den allgemein anerkannten Grundsätzen der Immobilienwertermittlungsverordnung; er folgt bereits aus den Grundaussagen der §§ 194 bis 196 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6/01 -, juris Rn. 21) und aus § 154 BauGB (vgl. Kleiber/Fieseler, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 124. EL Februar 2017, § 154 Rn. 105).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 4 C 31.13

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Hagedorn-Verfahren;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2017 - 6 A 10802/16
    Bei der Bewertung von Grundstücksflächen besteht ein Wertermittlungsspielraum der Gemeinde, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31/13 -, juris Rn. 10 ff.).

    Die Einräumung eines Wertermittlungsspielraums folgt aus diesem Regelungssystem und beruht auf der Erkenntnis, dass die eigentliche Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann und Erfahrung und Sachkunde voraussetzt, über die ein insoweit nicht sachkundiges Gericht weniger verfügt als die Mitglieder der Gutachterausschüsse (vgl. zu alledem BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 4 C 31/13 -, juris Rn. 12, und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 C 6.01 -, juris Rn. 29; OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 64).

    Ob eine Bewertung auf zutreffenden Voraussetzungen beruht, dürfen die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang prüfen; sie müssen es sogar, wenn die Beteiligten darüber streiten (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31/13 -, juris Rn. 12).

    Geeignet ist jede Methode, mit der der gesetzliche Auftrag der Wertermittlung erfüllt werden kann (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31/13 -, juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 4 B 11.10 -, juris Rn. 6 und vom 16. November 2004 - 4 B 71.04 -, juris Rn. 5 f.; OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 68).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 6 A 10530/04

    Eine Wertermittlung nach § 154 Abs 2 BauGB orientiert sich an dem

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2017 - 6 A 10802/16
    Darüber hinaus wird der Wertermittlungsspielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, durch die Wertermittlungsgrundsätze in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in einen Rahmen eingefügt, der bei jeder Wertermittlung beachtet werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 -, Rn. 29 f.; OVG RP, Urteile vom 14. September 2004 - 6 A 10530/04.OVG -, juris Rn. 37, und vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 65).

    Die allgemein anerkannten Grundsätze der Immobilienwertermittlungsverordnung müssen jedoch bei jeder Wertermittlung beachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6/01 -, juris Rn. 21; OVG RP, Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 10530/04.OVG -, juris Rn. 37 ff.).

    § 16 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV bestimmt insoweit, dass der Bodenwert "auch" auf der Grundlage geeigneter Bodenrichtwerte ermittelt werden kann (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 10530/04 -, juris Rn. 42).

    Die wertermittelnde Stelle hat es mithin nur dann in der Hand, die ihr geeignet erscheinende Bewertungsmethode festzulegen, wenn die vorbezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen (OVG RP, Urteile vom 14. September 2004 - 6 A 10530/04.OVG -, juris Rn. 42, und vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 67).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2017 - 6 A 10802/16
    Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung als Fallgruppe des Grundsatzes von "Treu und Glauben" - dessen Maßstäbe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, BVerwGE 149, 211) und den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143; s. auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -, juris, und vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 -, juris) ergeben - steht der Heranziehung des Klägers ebenfalls nicht entgegen.

    Mangels eines tatsächlichen Abschlusses der Sanierung war deshalb auch noch keine "Vorteilslage" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143, juris Rn. 2 und Rn. 40 ff.) eingetreten, wie in dem genannten Urteil des Senats vom 16. Februar 2017 bereits im Einzelnen dargelegt ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 52 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - 2 B 7.07

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2017 - 6 A 10802/16
    Des Weiteren ist der Wert des Bodens gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV grundsätzlich "ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück" zu ermitteln (vgl. entspr. die Vorgängervorschriften zum "Bebauungsabschlag" in §§ 15 Abs. 2 und 28 Abs. 3 Satz 1 WertV, s. dazu z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2009 - OVG 2 B 7.07 -, juris Rn. 32 f.).
  • BVerwG, 28.07.2010 - 4 B 11.10

    Bindungswirkung der Wertermittlungsverordnung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2017 - 6 A 10802/16
    Geeignet ist jede Methode, mit der der gesetzliche Auftrag der Wertermittlung erfüllt werden kann (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31/13 -, juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 4 B 11.10 -, juris Rn. 6 und vom 16. November 2004 - 4 B 71.04 -, juris Rn. 5 f.; OVG RP, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14.OVG -, juris Rn. 68).
  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67

    Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2017 - 6 A 10802/16
    Ein nach § 34 BBauG zu beurteilendes Vorhaben wurde von der Rechtsprechung als unbedenklich angesehen, wenn es sich mit der vorhandenen Bebauung in dem Sinne vereinbaren ließ, dass seine Ausführung keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorrief (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1969 - IV C 12.67 - BVerwGE 32, 31, juris, vgl. auch Heitzer/Oestreicher, Bundesbaugesetz, 4. Aufl. 1970, § 34 Anm. 6).
  • BVerwG, 16.01.1996 - 4 B 69.95

    Städtebauförderungsrecht: Einbeziehung eines nicht zu sanierenden Grundstücks in

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2017 - 6 A 10802/16
    Wenn dazu die von der Immobilienwertermittlungsverordnung für die Ermittlung des Bodenwerts vorgesehene Regelmethode mangels ausreichender Daten nicht geeignet ist, ist eine andere Methode anzuwenden (vgl. zur WertV BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - 4 B 69/95 -, NVwZ-RR 1997, 155 [156]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.1963 - VII B 265/63
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2017 - 6 A 10802/16
    Vor diesem Hintergrund wurden unterschiedliche Bebauungstiefen zwischen Nachbargrundstücken bei der Beurteilung nach § 34 BBauG tendenziell als unbedenklich angesehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 1963 - VII B 265/63 -, NJW 1964, 73: Wenn ein verbindlicher Bebauungsplan keine Bebauungstiefen festzusetzen brauche, sei es auch bei Handhabung des § 34 BBauG unbedenklich, unterschiedliche Bebauungstiefen zuzulassen; offen sei dies in dem Fall, dass sämtliche Grundstücke in der näheren Umgebung eine bestimmte Bebauungstiefe aufwiesen).
  • BVerwG, 16.11.2004 - 4 B 71.04

    Methodik der Ermittlung der Bodenwerterhöhung nach Durchführung städtebaulicher

  • BVerwG, 03.04.1981 - 4 C 61.78

    Begriff des "Einfügens" i.S. von § 34 Abs. 1 BBauG; Flächennutzungsplan kein

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.10.2010 - 6 A 10164/09

    Stadt Neustadt a. d. Weinstraße darf für Sanierungsmaßnahme Klemmhof

  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13

    Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich

  • BVerfG, 21.07.2016 - 1 BvR 3092/15

    Die Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2022 - 10 B 6.19

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung,

    Danach ergibt sich der Vorrang der Wertermittlung nach tatsächlichen Vergleichswerten nur dann, wenn - erstens - eine ausreichende Zahl von Verkaufsfällen vorliegt, außerdem - zweitens - die maßgeblichen Wertfaktoren der zu vergleichenden Grundstücke im Wesentlichen übereinstimmen und - drittens - die in eine vergleichende Betrachtung einzubeziehenden Rechtsgeschäfte in einem nahen zeitlichen Zusammenhang stehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2017 - 6 A 10802/16 - juris Rn. 32).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2022 - 10 B 3.19

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung,

    Danach ergibt sich der Vorrang der Wertermittlung nach tatsächlichen Vergleichswerten nur dann, wenn - erstens - eine ausreichende Zahl von Verkaufsfällen vorliegt, außerdem - zweitens - die maßgeblichen Wertfaktoren der zu vergleichenden Grundstücke im Wesentlichen übereinstimmen und - drittens - die in eine vergleichende Betrachtung einzubeziehenden Rechtsgeschäfte in einem nahen zeitlichen Zusammenhang stehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2017 - 6 A 10802/16 - juris Rn. 32).
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