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   OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17.OVG   

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https://dejure.org/2017,49714
OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17.OVG (https://dejure.org/2017,49714)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.12.2017 - 7 A 11296/17.OVG (https://dejure.org/2017,49714)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 7 A 11296/17.OVG (https://dejure.org/2017,49714)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 86 Abs 1 S 1 SGB 8, § 86 Abs 4 SGB 8, § 86 Abs 5 S 2 SGB 8, § 86 Abs 5 S 3 SGB 8, § 86a Abs 1 SGB 8
    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Beendigung einer jugendhilferechtlichen Hilfemaßnahme mit Zuständigkeitsregelung und sich anschließender jugendhilferechtlicher Hilfemaßnahme ohne besondere Zuständigkeitsregelung; (kein) Beginn einer neuen Leistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für eine sich an eine beendete jugendhilferechtliche Hilfemaßnahme anschliessende neue Hilfemaßnahme; Erstattung von aufgewendeten Kosten für die Hilfe zur Erziehung eines Kindes; "Leistung" im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anschlussmaßnahme; Antrag; Bedarf; beenden; Beendigung; Beginn der Leistung; einheitliche Leistung; einstellen; Einstellungsbescheid; Einverständnis; Eltern; Eltern-Kind-Einrichtung; fortbestehende Vollzeitpflege; fortbestehender Bedarf; gemeinsame Wohnform für Mütter ...

  • rechtsportal.de

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für eine sich an eine beendete jugendhilferechtliche Hilfemaßnahme anschliessende neue Hilfemaßnahme; Erstattung von aufgewendeten Kosten für die Hilfe zur Erziehung eines Kindes; "Leistung" im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17
    26 Soweit die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf die Begriffe "Leistungen", "vor Beginn der Leistung", "nach Beginn der Leistung" und "Unterbrechung der Leistung" abstellen, ist der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII zugrunde zu legen, wie er vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 ff. entwickelt und seitdem fortentwickelt wurde (vgl. zuletzt sein Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 ff.).

    Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (so BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - a.a.O., Rn. 31 mit eingehender Begründung in den Rnrn. 32 bis 38).

    Dementsprechend können rein tatsächliche Hindernisse einer rechtlich gebotenen Leistungsgewährung nicht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird (so BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - a.a.O., Rn. 43).

    Soweit und solange einer an sich notwendigen Bedarfsdeckung rechtliche Gründe entgegenstehen und der Träger darauf gestützt nachweislich die belastbare Entscheidung trifft, die Leistungsgewährung trotz objektiv erkennbaren Hilfebedarfs bis auf Weiteres einzustellen, liegt eine Unterbrechung der (an sich fortsetzungsbedürftigen) Leistung vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - a.a.O., Rn. 46 m.w.N.).

    Das ist nur dann der Fall, wenn eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten ist, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - a.a.O., Rn. 48).

    Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt, kann dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil zu gewichten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - a.a.O., Rnrn. 49 bis 52 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17
    26 Soweit die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf die Begriffe "Leistungen", "vor Beginn der Leistung", "nach Beginn der Leistung" und "Unterbrechung der Leistung" abstellen, ist der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII zugrunde zu legen, wie er vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 ff. entwickelt und seitdem fortentwickelt wurde (vgl. zuletzt sein Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 ff.).

    Dies gilt auch dann, wenn sich bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - a.a.O., juris Rn. 18).

    Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff knüpft damit nicht an die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII systematisch getroffene Unterscheidung verschiedener Hilfen und Angebote mit der Folge an, dass eine zuständigkeitserhebliche neue Leistung stets dann begänne, wenn eine geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfiele als die bislang gewährte Jugendhilfe (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - a.a.O., juris Rnrn. 19 bis 22).

    Denn der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung unmittelbar nur insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit - wie in § 86a Abs. 1 und § 86b Abs. 1 SGB VIII - auf die Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nehmen (so BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - a.a.O., juris Rn. 23).

    Insbesondere ist die Rechtssache nicht mit Blick auf die Frage grundsätzlich bedeutsam, ob angesichts der Feststellung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - juris Rn. 23, der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme komme für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung unmittelbar nur insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit - wie in § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 1 SGB VIII - auf die Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nähmen, beim Wechsel von einer besonderen Zuständigkeitsvorschrift wie § 86a und § 86b SGB VIII zu den allgemeinen Zuständigkeitsregeln in § 86 SGB VIII schon deshalb immer vom Beginn einer neuen Leistung auszugehen ist.

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17
    Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht auch beim Wechsel von einer Hilfemaßnahme, für die sich die örtliche Zuständigkeit aus § 86 SGB VIII ergeben hatte, zu einer Hilfemaßnahme, für die sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a SGB VIII richtet, ausdrücklich von einer einheitlichen Leistung aus (vgl. dessen Urteile vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rnrn.

    Denn diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rnrn.

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17
    20 f., vom 9. Dezember 2010 - 5 C17.09 - NVwZ-RR 2011, 203 Rnrn.

    20 f., vom 9. Dezember 2010 - 5 C17.09 - NVwZ-RR 2011, 203 Rnrn.

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17
    15 f. und vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rnrn.

    15 f. und vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rnrn.

  • VG Hamburg, 15.06.2009 - 13 K 2641/07

    Kostenerstattungsanspruch zwischen der Trägern der Jugendhilfe in Anknüpfung an

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17
    Nur wegen der Notwendigkeit einer Zuständigkeitsneubestimmung nach Maßgabe von § 86 SGB VIII statt nach einer besonderen Zuständigkeitsregelung beginnt nämlich nicht etwa eine neue Leistung (so auch VG Ansbach, Urteil vom 28. November 2012 - AN 14 E 12.01998 - juris Rn. 22 ff., DIJuF-Rechtsgutachten vom 1. September 2013 - J 8.110/J 8.130 AS - JAmt 2013, 453 [455] und Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 86b Rn.11 [Stand 20.10.2016]; a.A.: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 12 A 1493/11 - juris Rn. 8 ff., VG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2009 - 13 K 2641/07 - juris Rn.18 ff. und wohl auch Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 86b Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2011 - 12 A 1493/11

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bei Umzug einer Kindesmutter bzgl.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17
    Nur wegen der Notwendigkeit einer Zuständigkeitsneubestimmung nach Maßgabe von § 86 SGB VIII statt nach einer besonderen Zuständigkeitsregelung beginnt nämlich nicht etwa eine neue Leistung (so auch VG Ansbach, Urteil vom 28. November 2012 - AN 14 E 12.01998 - juris Rn. 22 ff., DIJuF-Rechtsgutachten vom 1. September 2013 - J 8.110/J 8.130 AS - JAmt 2013, 453 [455] und Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 86b Rn.11 [Stand 20.10.2016]; a.A.: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 12 A 1493/11 - juris Rn. 8 ff., VG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2009 - 13 K 2641/07 - juris Rn.18 ff. und wohl auch Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 86b Rn. 2).
  • VG Ansbach, 28.11.2012 - AN 14 E 12.01998

    Kinder- und Jugendhilferecht

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17
    Nur wegen der Notwendigkeit einer Zuständigkeitsneubestimmung nach Maßgabe von § 86 SGB VIII statt nach einer besonderen Zuständigkeitsregelung beginnt nämlich nicht etwa eine neue Leistung (so auch VG Ansbach, Urteil vom 28. November 2012 - AN 14 E 12.01998 - juris Rn. 22 ff., DIJuF-Rechtsgutachten vom 1. September 2013 - J 8.110/J 8.130 AS - JAmt 2013, 453 [455] und Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 86b Rn.11 [Stand 20.10.2016]; a.A.: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 12 A 1493/11 - juris Rn. 8 ff., VG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2009 - 13 K 2641/07 - juris Rn.18 ff. und wohl auch Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 86b Rn. 2).
  • BVerwG, 21.06.2001 - 5 C 6.00

    Elternrecht und Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung, Recht auf - als Teil

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17
    Zwar setzt eine Hilfemaßnahme nach § 27 SGB VIII einen Antrag oder doch das Einverständnis des oder der Personensorgeberechtigten voraus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 6.00 - FEVS 53, 105 [109]).
  • VGH Bayern, 02.12.2019 - 12 BV 19.1737

    Kein Wechsel des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers bei einem einheitlichen

    Die Tatsache eines zusammenhängenden, einheitlichen Hilfebedarfs führt außer in den Fällen, in denen der Gesetzgeber auf den "Beginn der Leistung" als besondere Zuständigkeitsregelung abstellt (so z.B. in § 86 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII) zwar zuständigkeitsrechtlich nicht ohne Weiteres zu einer statischen Zuständigkeitsbestimmung (vgl. hierzu OVG Koblenz, U.v. 12.12.2017 - 7 A 11296/17. OVG -, JAmt 2018, 162 [163] u. Ls.).

    Für die im Anschluss zu gewährende Hilfe zur Erziehung bleibt infolge dessen der nach § 86b SGB VIII örtlich zuständige Jugendhilfeträger weiterhin zuständig (so zutreffend VG Ansbach, B.v. 28.11.2012 - AN 14 E 12.01998 -, JAmt 2013, 478; DIJuF-Rechtsgutachten vom 1.9.2013, Az. J 8.110/J 8.130 AS, JAmt 2013, 453 [455]; OVG Koblenz, U.v. 12.12.2017 - 7 A 11296/17.

    OVG -, JAmt 2018, 162 [163] u. Ls.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 5.12.2018 - SN-2018-1053 Kr -, JAmt 2019, 29 [30]; VG Freiburg, U.v. 8.5.2019 - 4 K 11343/17 - juris, Rn. 20; Lange, in: jurisPK-SGB VIII, Stand: 16.07.2019, § 86b Rn. 11 u. § 86 Rn. 56 f.; a.A. VG Hamburg, U.v. 15.6.2009 - 13 K 2641/07 - juris, Rn. 20 und OVG NRW, B.v. 19.10.2011 - 12 A 1493/11 - juris, Rn. 8, die eine zuständigkeitsrechtliche Neubewertung nach § 86 SGB VIII vornehmen wollen; hiergegen jedoch zu Recht DIJuF-Rechtsgutachten vom 1.9.2013, Az. J 8.110/J 8.130 AS, JAmt 2013, 453 [455] und DIJuF-Rechtsgutachten vom 5.12.2018 - SN-2018-1053 Kr -, JAmt 2019, 29 [30], die in der Sache zutreffend einen Widerspruch der Auffassungen des VG Hamburg und des OVG NRW zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerwG konstatieren; ebenso VG Freiburg, U.v. 8.5.2019 - 4 K 11343/17 - juris, Rn. 20: "eine "Zuständigkeitszäsur" [...] ist mit dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff, wie das Bundesverwaltungsgericht ihn entwickelt hat, nicht zu vereinbaren").

  • BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 7.20

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach §

    Nach dem Regelungsprogramm des Gesetzgebers richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers, wenn den Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder im Sinne des § 19 SGB VIII eine andere Leistung der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII nachfolgt, für Letztere vielmehr nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen und damit regelmäßig nach § 86 SGB VIII (vgl. bereits OVG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 7 A 11296/17 - juris Rn. 26; OVG Münster, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 12 A 1493.11 - juris Rn. 8 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 8. Mai 2019 - 4 K 11343/17 - juris Rn. 19 ff.; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Gutachten vom 24. November 2020 - G 5/20 -, NDV 2021, 334 ; DIJUF-Rechtsgutachten vom 16. April 2020, JAmt 2020, 260; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand Juli 2021, § 86b Rn. 19.2; Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 86b Rn. 2 und 10; Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 86b Rn. 1; Eschelbach, JAmt 2020, 278).
  • VG Freiburg, 08.05.2019 - 4 K 11343/17

    Kostenerstattung; Zuständigkeit des Trägers bei Übergangs der gewährten

    Im Falle eines Übergangs der gewährten Hilfeleistung von einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII zu einer Vollzeitpflege nach § 27 SGB VIII i.V.m. §§ 33, 39 SGB VIII ist zwar die Zuständigkeit, die sich für die Maßnahme gemäß § 19 SGB VIII nach § 86b SGB VIII richtete, neu - nunmehr nach § 86 SGB VIII - zu bestimmen, es beginnt in der Regel (allein) deswegen jedoch keine neue Leistung im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs (OVG Rh.-Pfalz, Urt. v. 12.12.2017 - 7 A 11296/17 -, juris; DIJuF-Gutachten v. 05.12.2018, JAmt 2019, 29).

    19 Im Falle eines Übergangs der gewährten Hilfeleistung von einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII zu einer Vollzeitpflege nach § 27 SGB VIII i.V.m. §§ 33, 39 SGB VIII ist zwar die Zuständigkeit, die sich für die Maßnahme gemäß § 19 SGB VIII nach § 86 b SGB VIII richtete, neu - nunmehr nach § 86 SGB VIII - zu bestimmen, es beginnt in der Regel (allein) deswegen jedoch keine neue Leistung im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs (OVG Rh.-Pfalz, Urt. v. 12.12.2017 - 7 A 11296/17 -, juris; DIJuF-Gutachten v. 05.12.2018, JAmt 2019, 29).

    Eine beachtliche zeitliche Unterbrechung und damit eine zuständigkeitsrechtliche Zäsur ist vorliegend nicht ersichtlich (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris; Seltmann, JAmt 2017, 222; OVG Rh.-Pfalz., Urt. v. 12.12.2017 - 7 A 11296/17 -, juris).

    Im Vergleich hierzu bildet die ebenfalls bezweckte Förderung der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter (des Vaters), die Entwicklung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung und die Stärkung der Elternautonomie, was schließlich die selbständige Lebensführung mit dem Kind ermöglichen soll, einen Nebenzweck (vgl. Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 19 Rn. 21 ff.); das eigentliche Ziel der Hilfemaßnahme bleibt die Pflege und Erziehung des Kindes (OVG Rh.-Pfl., Urt. v. 12.12.2017 - 7 A 11296/17 -, juris Rn. 28).

  • BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach §

    Ob danach Pflege und Erziehung des Kindes letztlich das eigentliche Ziel der Hilfe nach § 19 SGB VIII sind (so OVG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 7 A 11296/17 - JAmt 2018, 162 ; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 24. November 2020 - G 5/20 S. 3 f.), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16

    Kostenerstattung des Trägers bei Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung und

    Nicht bei jeder Zuständigkeitsneubestimmung beginnt auch eine neue Leistung.(Eingehend hierzu unter Verweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 7 A 11296/17 -, Rn. 26, juris.) Die erstmals im März 2012 begonnene Vollzeitpflege des Kindes nach §§ 27, 33 SGB VIII, die Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII und die erneute Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII stellen eine einheitliche Gesamtleistung dar, weil diese Hilfen ohne zeitliche Unterbrechung erfolgt sind und der Pflege und Erziehung des Kindes dienten.(Vertiefend hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 7 A 11296/17 -, Rn. 27 ff., juris.) Demgegenüber ist die vorgelagerte Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII keine Leistung im vorgenannten Sinn.
  • VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht ( §§ 86 ff. SGB VIII) bei

    Nicht bei jeder Zuständigkeitsneubestimmung beginnt auch eine neue Leistung.(Eingehend hierzu unter Verweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 7 A 11296/17 -, Rn. 26, juris.) Die erstmals im März 2012 begonnene Vollzeitpflege des Kindes nach §§ 27, 33 SGB VIII, die Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII und die erneute Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII stellen eine einheitliche Gesamtleistung dar, weil diese Hilfen ohne zeitliche Unterbrechung erfolgt sind und der Pflege und Erziehung des Kindes dienten.(Vertiefend hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 7 A 11296/17 -, Rn. 27 ff., juris.) Demgegenüber ist die vorgelagerte Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII keine Leistung im vorgenannten Sinn.
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