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   OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 11 A 10845/91.OVG   

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https://dejure.org/1991,7192
OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 11 A 10845/91.OVG (https://dejure.org/1991,7192)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.11.1991 - 11 A 10845/91.OVG (https://dejure.org/1991,7192)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. November 1991 - 11 A 10845/91.OVG (https://dejure.org/1991,7192)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • buhev.de

    Zwangsmitgliedschaft bei Handwerkskammern von Unternehmen die Teiltätigkeiten von handwerksähnlichen Gewerben ausführen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nebenbetrieben; Inhaber handwerksähnlicher Betriebe; Verzeichniseintrag

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.08.1982 - 2 A 8/82
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 11 A 10845/91
    Ein handwerksähnlicher Nebenbetrieb liegt demnach dann vor, wenn er mit einem Unternehmen z.B. des Handels dergestalt verbunden ist, daß er im Rahmen des Gesamtunternehmens lediglich eine untergeordnete Bedeutung hat, daß er dem wirtschaftsunternehmerischen Zweck des Hauptbetriebes dient, also mit ihm in einer inneren Beziehung steht und daß Haupt- und Nebenbetrieb sowohl aufgrund der Identität des Inhabers und einer gemeinsamen Betriebsorganisation als auch innerlich in einem organischen Zusammenhang zueinander stehen (vgl. im einzelnen OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.1981, GewArch 1982, 136; U.v. 16.08.1982 - 2 A 8/82 - unveröffentlicht; Eyermann-Fröhler-Honig, Rdnr. 2 bis 9 zu § 3 HWO).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 6 S 2421/05

    Zugehörigkeit zur Handwerkskammer - Nagelstudio

    Gesetzliche Voraussetzung für die hier streitige Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe - und die damit verbundene Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) - ist nach §§ 18, 19 HwO ein Gewerbebetrieb in handwerklicher Betriebsform (vgl. § 18 Abs. 2 HwO) und die Aufnahme des Gewerbes in eine der Handwerksordnung als Anlage B Abschnitt 2 beigefügte Liste (zur Entstehungsgeschichte der Regelung vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, GewArch 1972, 64; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch 1973, 235, und vom 22.02.1994, GewArch 1994, 248).

    Die Beteiligten gehen indes zu Recht übereinstimmend davon aus, dass diese Tätigkeit einen Ausschnitt aus dem Berufsbild des "Kosmetikers" bildet, der unter Ziff. 48 in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung als handwerksähnliches Gewerbe benannt ist, und ohne inhaltliche Änderung an die Stelle des Begriffs des "Schönheitspflegers" getreten war, der (unter Ziff. 37) in der Anlage B der Handwerksordnung in der Fassung des Gesetzes vom 28.12.1965 (BGBl. 1966 I, S. 1) aufgeführt war, mit dessen Erlass die Handwerksordnung erstmals eine Regelung bezüglich der handwerksähnlichen Gewerbe aufwies (zur HwO 1965 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 2.92

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung im wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben (GewArch 1992, 146): Die von der Klägerin erbrachten kosmetischen Dienstleistungen gehörten zum Berufsbild des "Schönheitspflegers" (Anlage B zur Handwerksordnung, Nr. 37).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 14 S 271/94

    Fleischabteilung im Lebensmittelmarkt als handwerklicher Nebenbetrieb; Abgrenzung

    Auf solche Betriebe findet § 1 Abs. 1 i.V.m. § 7 HwO keine (entsprechende) Anwendung (vgl. § 20 HwO); sie sind lediglich anzumelden (§ 18 Abs. 1 HwO) und werden von der Handwerkskammer in einem besonderen Verzeichnis (§ 19 Abs. 1 HwO) geführt (vgl. zur Entstehungsgeschichte der §§ 18 ff. HwO: BVerfG, Beschluß vom 13.10.1971, GewArch 1972, 64; OVG Koblenz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146 sowie auch BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch 1973, 235).
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