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   OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 8 C 11096/11.OVG   

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https://dejure.org/2012,45064
OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 8 C 11096/11.OVG (https://dejure.org/2012,45064)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.03.2012 - 8 C 11096/11.OVG (https://dejure.org/2012,45064)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. März 2012 - 8 C 11096/11.OVG (https://dejure.org/2012,45064)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 3 Abs 1 FStrAbG, § 17a Nr 1 FStrG, § 17 S 2 FStrG, § 74 Abs 2 VwVfG, § 78 Abs 1 VwVfG
    Einwendungen gegen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss nach § 7a Nr. 7 FStrG bei einem privaten Einwender; Anforderungen an die Planrechtfertigung und die fachplanerische Abwägung bei der Planung einer Kreisverkehrsanlage im Zuge der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss nach § 7a Nr. 7 FStrG bei einem privaten Einwender; Anforderungen an die Planrechtfertigung und die fachplanerische Abwägung bei der Planung einer Kreisverkehrsanlage im Zuge der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 14.10

    Planfeststellung; sachliche Zuständigkeit; Einwendung; Einwendungsausschluss;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 8 C 11096/11
    Die materielle Verwirkungspräklusion gilt auch für Enteignungsbetroffene, sowohl für die Geltendmachung eigener Rechte und Belange als auch für die Berufung auf öffentliche Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996, a.a.O., Rn. 25 und Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, NuR 2010, 52 und juris, Rn. 18, jeweils m.w.N.).

    An die Substantiierungslast privater Einwender sind zwar nur geringe Anforderungen zu stellen; doch muss eine Einwendung, um ihr zu genügen, erkennen lassen, in welcher Hinsicht nach Meinung des Einwenders Bedenken gegen die Planung bestehen; hierzu reicht es aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welches Schutzgut als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden; eine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen kann privaten Einwendern nicht abverlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.).

    Will sich der durch ein Planvorhaben enteignend Betroffene die Rüge einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange erhalten, so muss er sich im Anhörungsverfahren auch unter Berufung auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange gegen das Vorhaben zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, a.a.O., Rn. 18).

    Dabei geht der Senat davon aus, dass dieses erstmals im Klageverfahren erhobene Vorbringen nicht präkludiert ist, weil Ausführungen zur mangelnden Wahrung von Vorschriften, die wie § 78 Abs. 1 VwVfG den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken, nicht der Präklusion gemäß § 17 a Nr. 7 FStrG unterliegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011, a.a.O., Rn. 12, m.w.N.).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 8 C 11096/11
    Die Klägerin ist aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil eine Teilfläche von 5 m² Größe des in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücks für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 41).

    Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 135, m.w.N.).

  • BVerwG, 16.10.2001 - 4 VR 20.01

    Präklusion; Einwendungsausschluss; hinreichend konkrete Einwendung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 8 C 11096/11
    Soweit die Klägerin am Ende ihres Einwendungsschreibens angekündigt hat, einen Verkauf der benötigen Teilfläche ihres Grundstücks nicht zustimmen zu wollen, kann dies nur als Bekräftigung ihrer fehlenden Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Landabgabe verstanden werden, mangels einer auch nur ansatzweisen Thematisierung allgemein gegen die Planung sprechender Gründe aber nicht als hinreichende Geltendmachung einer fehlenden Planrechtfertigung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 4 VR 20.01 und 42.01 - NVwZ 2002, 726 und juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 8 C 11096/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Straßenplanung, die Voraussetzung für Eingriffe in Rechte oder einer Enteignung sein soll, voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, d. h. nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele "vernünftigerweise geboten" ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214, 232 f.).
  • BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38.95

    Fernstraßenrecht: Verfassungsmäßigkeit der straßenrechtlichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 8 C 11096/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts normiert § 17 a Nr. 7 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) - ebenso wie vorher § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) - eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren erstreckt, verfassungsrechtlich unbedenklich ist und zur Folge hat, dass Klagevorbringen nur insoweit der gerichtlichen Prüfung unterliegt, als die vorgebrachten Einwände bereits innerhalb der Einwendungsfrist des Planfeststellungsverfahrens (gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist) geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 489 und juris, Rn. 15 ff., m.w.N.).
  • BVerwG, 12.02.1996 - 4 A 38.95

    Fernstraßenrecht: Umfang des fernstraßenrechtlichen Einwendungsausschlusses

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 8 C 11096/11
    Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde mit der Beweiskraft inhaltlicher Richtigkeit gemäß §§ 98 VwGO i.V.m. 417, 418 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 171 und juris, Rn. 26).
  • VG Neustadt, 16.05.2013 - 4 K 177/12

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss zur Ortsumgehung Bellheim abgewiesen

    Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 9 VR 13.06 - , NuR 2007, 754; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. März 2012 - 8 C 11096/11.OVG -, juris).

    Jedenfalls muss d er Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger den mit seiner Klage verfolgten Anspruch herleiten will, unverwechselbar feststehen; ein lediglich vertiefender späterer Vortrag ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. März 2012 - 8 C 11096/11.OVG -, juris ).

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