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   OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2001 - 7 C 10819/01   

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https://dejure.org/2001,25224
OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2001 - 7 C 10819/01 (https://dejure.org/2001,25224)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.11.2001 - 7 C 10819/01 (https://dejure.org/2001,25224)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. November 2001 - 7 C 10819/01 (https://dejure.org/2001,25224)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2001 - 7 C 10819/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15. Februar 1978, NJW 1978, 1967) zu den Bezirksvertretungen in Nordrhein-Westfalen erfordere das demokratische Prinzip, dass auch in den Gemeinden alle Organe und Vertretungen, soweit sie Staatsgewalt ausübten, über eine Legitimation verfügten, die sich auf die Gesamtheit der Bürger zurückführen lasse.

    Für den gemeindlichen Bereich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Demokratieprinzip (vgl. Beschluss vom 15. Februar 1978, 2 BvR 134, 268/76 = BVerfGE 47, 253, 274 ff.), dass auch Untergliederungen im gemeindlichen Bereich, soweit ihnen die selbständige Ausübung von Staatsgewalt übertragen ist, einer Legitimation bedürfen, die den allgemein geltenden Wahlrechtsgrundsätzen entspricht und sich auf die Gesamtheit der Bürger zurückführen lässt.

    Im Konfliktfall kann regelmäßig nicht der Ortsbeirat selbst, sondern der Gemeinderat abschließend entscheiden (zu diesem Kriterium vgl. BVerfGE 47, 253, 274 ff. = NJW 1978, 1967).

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2001 - 7 C 10819/01
    Aus der "Maastrichtentscheidung" des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1993, 3047, 3048) ergebe sich, dass das demokratische Teilhaberecht sich auch darauf beziehe, dass die Befugnis der Vertretung, die zur demokratischen Repräsentation der Bürgerschaft bestimmt sei, nicht wesentlich entleert werde.

    Insoweit sind die Grundsätze übertragbar, die das Bundesverfassungsgericht (vgl. Urteil vom 12.10.1993, 2 BvR 2134/92 und 2 BvR 2159/92, NJW 1993, 3047, 3048 "Maastricht") in seiner Rechtsprechung zu Art. 36 Abs. 1 GG herausgearbeitet hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.1990 - 12 B 2298/90

    Stellenbesetzung; bevorzugte Beförderung von Frauen bei gleicher Eignung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2001 - 7 C 10819/01
    Der Senat hat zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem demokratischen Prinzip ausgeführt (NVwZ 1991, 501):.
  • BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87

    Normenkontrolle gegenüber Geschäftsordnung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2001 - 7 C 10819/01
    Es ist zwar nicht zweifelhaft, dass Gegenstand der Normenkontrolle auch eine Norm des Innenrechtskreises der gemeindlichen Körperschaft wie hier die Hauptsatzung der Gemeinde sein kann (vgl. BVerwG, NVwZ 1988, 1119).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.1997 - 7 A 12022/96

    Ortsbezirk; Anhörungsrecht; Ortsbeirat; Grundstücksgeschäft;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2001 - 7 C 10819/01
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18. Februar 1997 - 7 A 12022/96 - vgl. auch Klöckner in Gabler, GemO, § 75 Rdnr. 1.2 Stand 3/2001) sind wichtige Fragen beispielsweise die Bestimmungen in der Hauptsatzung über die Ortsbezirksverfassung, der Entwurf des Haushaltsplans mit auf den Ortsbezirk bezogenen Haushaltsansätzen, der Entwurf von Bebauungsplänen, die Durchführung von Bauordnungsmaßnahmen, sonstige städtebauliche Planungen, Dorferneuerungsmaßnahmen, Standortfragen, Baupläne und Nutzungsregelungen für öffentliche Einrichtungen, Friedhofssatzung, Ausbaupläne für Gemeindestraßen, Straßenbenennungen und ähnliche Angelegenheiten von ebensolchem Gewicht, so unter anderem auch An- und Verkauf von Grundstücken, soweit dies im Zusammenhang mit den aufgezeigten wichtigen Vorgängen steht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.02.2011 - 8 C 10696/10

    Bebauungsplan "Gundheimer Gasse" in Bad Dürkheim-Ungstein nunmehr wirksam

    Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird die Gesamtverantwortung des Gemeinde- bzw. Stadtrates für die in seine Zuständigkeit fallenden Entscheidungen durch das in § 75 Abs. 2 GemO geregelte Anhörungsrecht des Ortsbeirats nicht durchbrochen; der Ortsbeirat hat nur eine beratende Funktion, der Gemeinderat bleibt stets Herr des Verfahrens, weshalb etwa Absprachen, mit denen der Gemeinderat sich an die Entscheidung eines Ortsbezirks binden will, keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt (vgl. OVG RP, Urteile vom 18. Februar 1997 - 7 A 12022/96.OVG -, AS 26, 287, 290 und vom 14. November 2001 - 7 C 10819/01.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

    Lediglich das Unterbleiben einer nach § 75 Abs. 2 GemO erforderlichen Anhörung führt zur Rechtswidrigkeit des ohne sie getroffenen Gemeinderatsbeschlusses (vgl. OVG RP, Urteil vom 14. November 2001, a.a.O.).

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