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   OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10578/16.OVG   

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https://dejure.org/2017,4396
OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10578/16.OVG (https://dejure.org/2017,4396)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.02.2017 - 8 A 10578/16.OVG (https://dejure.org/2017,4396)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - 8 A 10578/16.OVG (https://dejure.org/2017,4396)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • esovgrp.de

    BJagdG § 3,BJagdG § ... 3 Abs 1,BJagdG § 15,GG Art 2,GG Art 2 Abs 1,GG Art 3,GG Art 3 Abs 1,GG Art 14,GG Art 14 Abs 1,GG Art 72,GG Art 72 Abs 1,GG Art 72 Abs 3,GG Art 72 Abs 3 S 1,GG Art 72 Abs 3 S 1 Nr 1,GG Art 74,GG Art 74 Abs 1,GG Art 74 Abs 1 Nr 28,GG Art 125b,LJG § 1,LJG § 1 Abs 1,LJG § 2,LJG § 2 Nr 4,LJG § 22,LJG § 22 S 1,LJG § 22 S 2,LJG § 31,LJG § 37,LJG § 38,LJG § 46
    Abgabepflicht, Abgabepflichtiger, Abweichung, abweichungsfester Kern, Abweichungskompetenz, Bundesgesetzgebung, Bundesjagdgesetz, Dokumentation, Finanzierung, Finanzierungsfunktion, Finanzierungslast, Finanzierungsverantwortung, Finanzverfassung, Föderalismus, ...

  • ra.de
  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG; § 22 LJG-RLP
    Zur Zulässigkeit der Jagdabgabe in Rheinland-Pfalz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Jäger wehrt sich gegen Jagdabgabe - Die rheinland-pfälzische Sonderabgabe für Jäger ist verfassungsgemäß, weil das Geld ihren Sonderinteressen dient

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erhebung der Jagdabgabe in Rheinland-Pfalz nicht verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erhebung der Jagdabgabe in Rheinland-Pfalz nicht verfassungswidrig - OVG bejaht Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für Regelung der Jagdabgabe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 712
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10578/16
    Diese für alle nicht steuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen noch einmal präzisiert und verschärft (vgl. insbesondere: BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - "CMA-Pflichtabgabe" -, BVerfGE 122, 316 und juris, Rn. 99 f. und Beschluss vom 12. Mai 2009 - "Holzabsatzfonds" -, BVerfGE 123, 132 und juris, Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - "Bafin-Umlage" -, BVerfGE 124, 235 und juris, Rn. 20; Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, "Filmabgabe", BVerfGE 135, 155 und juris, Rn. 121 ff.; sowie zuletzt Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 BvR 1939/12 u.a. -, "Weinfondsabgabe", BVerfGE 136, 194 und juris, Rn. 116).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine besonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabenpflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens: Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabenerhebung und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabenpflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig und entlastet so die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe, was den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für die zur Steuer hinzutretende Sonderlast bildet und zugleich die Wahrung von verhältnismäßiger Belastungsgleichheit sichert (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf sich der Gesetzgeber des Finanzierungsinstruments der Sonderabgabe nur zur Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. -, "Absatzfonds", BVerfGE 82, 159 und juris, Rn. 92; BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Die Angehörigen der Gruppe müssen der Aufgabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverfassungsgericht zum Beispiel für die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Aufgabe der Förderung des Absatzes und der Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne Weiteres schon deshalb bejaht, weil es um den Absatz ihrer eigenen Produkte gehe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsverantwortung im Hinblick etwa auf eine staatlich organisierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 104).

    Dieser Zusammenhang lässt sich leichter begründen, wenn die zu finanzierende Aufgabe aus einem von der Gruppe der Abgabenpflichtigen zurechenbar verursachten Bedarf resultiert und daher die Heranziehung zu der Sonderabgabe ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen findet ("Verursacherprinzip"; vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 104).

    Anders jedoch, wenn es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme geht, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat: Lässt sich eine Finanzierungsverantwortung der mit einer Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung z. B. wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zu Gunsten der belasteten Gruppe begründen, so bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an ihre sachliche Rechtfertigung dahingehend, dass der durch die Gruppe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen evident sein muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108).

    Sind die Sachnähe der abgabebelasteten Gruppe zum Zweck der Abgabe und die Finanzierungsverantwortung zu bejahen, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10578/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf sich der Gesetzgeber des Finanzierungsinstruments der Sonderabgabe nur zur Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. -, "Absatzfonds", BVerfGE 82, 159 und juris, Rn. 92; BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100).

    Zwar ist der Gesetzeszweck damit sehr weit gefasst; er lässt aber hinreichend erkennen, in welcher Weise und in Bezug auf welche Sachverhaltsaspekte der Gesetzgeber eine gestaltende Einflussnahme auf den geregelten Sachbereich beabsichtigt (vgl. zu dieser Anforderung insbesondere BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 92).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber mit einer Sonderabgabe nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzierungsverantwortung nehmen, die durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; es ist ihm verwehrt, für eine Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung vorgegeben sind (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 100).

    Andererseits bedarf es keiner völligen Interessengleichheit der Abgabenpflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 100 f.; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O., Rn. 134; Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O., Rn. 122).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Nicht erforderlich ist im Übrigen, dass das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt vielmehr, wenn es, unmittelbar oder mittelbar, überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 95 sowie Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O., Rn. 136).

    Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderte Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O.).

  • VG Köln, 13.08.2015 - 8 K 969/15

    Jagdabgabe verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10578/16
    Vielmehr handelt es sich, wie die Formulierung "mit der Gebühr ... wird ... erhoben" nahelegt, um eine bloße abgabenerhebungstechnische und verwaltungspraktische Verknüpfung der Erhebung der Gebühr für die Jagdscheinausstellung mit der Erhebung der Jagdabgabe, zumal letztere in der Höhe an die Höhe ersterer anknüpft (so auch VG Köln, Urteil vom 13. August 2015 - 8 K 969/15 -, juris, Rn. 12, zur Jagdabgabe nach § 57 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Landesjagdgesetzes).

    Dieser Personenkreis ist auch durch ein gemeinsames Interesse hinreichend verbunden, nämlich durch das - mit dem Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins unmissverständlich bekundete - Interesse an der persönlichen Ausübung der Jagd und damit grundsätzlich auch an allen mit dem Jagdwesen im Zusammenhang stehenden Gegebenheiten und Fragestellungen, welches sie aus der Gesamtheit der Bürger heraushebt (so auch z. B. VG Köln, Urteil vom 13. August 2015, a.a.O., Rn. 22; VG Saarlouis, Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 K 38/06 -, juris, Rn. 62).

    Dies rechtfertigt es, sie als die den in § 22 Satz 2 LJG genannten Förderzwecken am nächsten stehende Gruppe anzusehen (ebenso: VG Dresden, Urteil vom 10. Februar 2016, a.a.O., Rn. 18 und VG Köln, Urteil vom 13. August 2015, a.a.O., Rn. 33 ff.).

    Bereits der Umstand, dass die Gruppe der Jagdscheininhaber aus den oben dargelegten Gründen dem Jagdzweck der Abgabe - der Förderung des Jagdwesens - besonders nahe, und zwar näher als alle anderen in Betracht kommenden Gruppen sowie die Allgemeinheit steht, begründet eine Vermutung dafür, dass diese Gruppe von dem Verwendungszweck des Aufkommens der Jagdabgabe, also von Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens besonders profitiert (so auch VG Köln, Urteil vom 13. August 2015, a.a.O., Rn. 42 ff.).

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10578/16
    Diese für alle nicht steuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen noch einmal präzisiert und verschärft (vgl. insbesondere: BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - "CMA-Pflichtabgabe" -, BVerfGE 122, 316 und juris, Rn. 99 f. und Beschluss vom 12. Mai 2009 - "Holzabsatzfonds" -, BVerfGE 123, 132 und juris, Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - "Bafin-Umlage" -, BVerfGE 124, 235 und juris, Rn. 20; Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, "Filmabgabe", BVerfGE 135, 155 und juris, Rn. 121 ff.; sowie zuletzt Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 BvR 1939/12 u.a. -, "Weinfondsabgabe", BVerfGE 136, 194 und juris, Rn. 116).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die für nicht steuerliche Abgaben zentrale Zulässigkeitsanforderung einer sachlichen Rechtfertigung nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern wirkt auch begrenzend auf die Bemessung der nicht steuerlichen Abgabe der Höhe nach ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 390 und Beschluss vom 16. September 2009, a. a. O., Rn. 30 f.).

    Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt zunächst, dass die Finanzierungsverantwortung der zur Leistung einer Sonderabgabe Verpflichteten nicht weiterreichen darf als der voraussichtliche Mittelbedarf für die mit der Sonderabgabe verfolgten Zwecke: Die abgabepflichtigen Personen dürfen in ihrer Gesamtheit nicht in höherem Maße in Anspruch genommen werden, als dies im Hinblick auf die Gewährleistung einer effektiven Aufgabenerfüllung zur Erreichung der verfolgten Zwecke erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 31).

    Deshalb genügt es, wenn der vom Gesetzgeber gewählte Verteilungsmaßstab innerhalb des durch Abgabenzwecke und Belastungsgründe gegebenen Rahmens insgesamt sachgerecht ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 32).

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10578/16
    Diese für alle nicht steuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen noch einmal präzisiert und verschärft (vgl. insbesondere: BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - "CMA-Pflichtabgabe" -, BVerfGE 122, 316 und juris, Rn. 99 f. und Beschluss vom 12. Mai 2009 - "Holzabsatzfonds" -, BVerfGE 123, 132 und juris, Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - "Bafin-Umlage" -, BVerfGE 124, 235 und juris, Rn. 20; Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, "Filmabgabe", BVerfGE 135, 155 und juris, Rn. 121 ff.; sowie zuletzt Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 BvR 1939/12 u.a. -, "Weinfondsabgabe", BVerfGE 136, 194 und juris, Rn. 116).

    Andererseits bedarf es keiner völligen Interessengleichheit der Abgabenpflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 100 f.; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O., Rn. 134; Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O., Rn. 122).

    So ist es vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine vollständige Interessenharmonie gefordert ist (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O., Rn. 122 und Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O., Rn. 134), unerheblich, dass das gemeinsame Interesse der Jagdscheininhaber und Jagdscheinanwärter an der persönlichen Ausübung der Jagd im Einzelfall auf unterschiedlichen Motiven beruhen kann, aus denen sie sich der Jagd zuwenden.

  • VG Dresden, 10.02.2016 - 4 K 1186/13

    Sächsische Jagdabgabe verstößt nicht gegen die Verfassung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10578/16
    Denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Personen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt und auch nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie auch nicht als Ausgleichsabgabe eigener Art erhoben (so zutreffend z. B. A. Tausch, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 1. Aufl. 2010, § 15, Rn. 74; Mitzschke/Schäfer, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 15, Rn. 58; OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 3 L 678/94 -, RdL 1995, 328 und juris, Rn. 35 ff.; VG Dresden, Urteil vom 10. Februar 2016 - 4 K 1186/13 -, juris, Rn. 13).

    Dies rechtfertigt es, sie als die den in § 22 Satz 2 LJG genannten Förderzwecken am nächsten stehende Gruppe anzusehen (ebenso: VG Dresden, Urteil vom 10. Februar 2016, a.a.O., Rn. 18 und VG Köln, Urteil vom 13. August 2015, a.a.O., Rn. 33 ff.).

    Zum Teil wird vertreten, dass die Jagdabgabe den weniger strengen Anforderungen an die Begründung der Finanzierungsverantwortung genügen müsse, weil sie mit den mit der Abgabe finanzierten Förderzwecken an den "Verursachungsgedanken" bzw. an einen tatsächlichen Bedarf anknüpfe (so etwa VG Dresden, Urteil vom 10. Februar 2016, a.a.O., Rn. 21).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10578/16
    Als notwendige Voraussetzung für eine verantwortungsgerechte Wahrnehmung der Entscheidungs-, Planungs- und Kontrollaufgaben des Parlaments, aber auch als Bedingung wirksamer Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit verlangt das Bundesverfassungsgericht auch, dass Bestand und Entwicklung von Sonderabgaben einheitlich und hinreichend übersichtlich dokumentiert werden; von einer hinreichend informierenden Dokumentation könne nur bei solchen Sonderabgaben die Rede sein, die in die Haushaltspläne eingestellt und gemäß der Bundeshaushaltsordnung oder den Landeshaushaltsordnungen als durchlaufende Posten in zusätzlichen, den Haushaltsplänen als Anlagen beigefügten Übersichten dargestellt sind (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 218; Senatsurteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 91).
  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvR 2392/07

    Gleichheitsgrundsatz (strukturell gleichheitswidrige Besteuerung); Verbot

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10578/16
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Steuerrecht führen bloße Vollzugsmängel nicht ohne weiteres zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm, sondern nur dann, wenn es sich um ein strukturelles, auf einem normativen Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts beruhenden Vollzugsdefizit handelt (so insbesondere BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94 und juris, Rn. 63 ff., m.w.N. sowie Kammerbeschluss vom 7. Mai 2008 - 2 BvR 2392/07 -, NJW 2008, 3205 und juris, Rn. 16).
  • BVerwG, 27.04.1995 - 3 C 9.95

    Abgabe zum Deutschen Weinfonds - Abgabepflicht von Sektkellereien zum Deutschen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10578/16
    Es bedarf daher insbesondere nicht des Nachweises, dass das Aufkommen aus der Abgabe allen Angehörigen der mit der Abgabe belasteten Gruppe gleichermaßen zu Gute kommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 1995 - 3 C 9/95 -, NVwZ-RR 1995, 307 und juris, Rn. 35).
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10578/16
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Steuerrecht führen bloße Vollzugsmängel nicht ohne weiteres zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm, sondern nur dann, wenn es sich um ein strukturelles, auf einem normativen Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts beruhenden Vollzugsdefizit handelt (so insbesondere BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94 und juris, Rn. 63 ff., m.w.N. sowie Kammerbeschluss vom 7. Mai 2008 - 2 BvR 2392/07 -, NJW 2008, 3205 und juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerfG, 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft ist verfassungsgemäß

  • VG Saarlouis, 20.06.2007 - 1 K 38/06

    Anspruch der Vereinigung der Jäger des Landes auf Anteil an den

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene

  • OVG Niedersachsen, 08.12.1994 - 3 L 678/94

    Jahresjagdschein; Gebühr; Abgabe; Höhe der Abgabe

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

  • BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95

    Ausgleichsfonds

  • VG Schleswig, 20.09.2023 - 4 A 99/21

    Charakter und Verfassungsmäßigkeit der schleswig-holsteinischen Fischereiabgabe

    Bei der Fischereiabgabe nach § 29 LFischG handelt es sich - auch nach Auffassung der Beteiligten - um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Mai 2022 - 8 K 1105/19 - n. v., UA S. 9; zur Jagdabgabe: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 - 8 A 10578/16 - juris Rn. 51 f.; VG Dresden, Urteil von 10. Februar 2016 - 4 K 1186/13 - juris Rn. 11 f.; VG Köln, Urteil vom 13. August 2015 - 8 K 969/15 - juris Rn. 11; VG Saarland - Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 K 38/06 - juris Rn. 61).

    Dieser Kreis ist durch ein gemeinsames Interesse, nämlich durch das Interesse an der Fischereiausübung (und damit insbesondere an dem Fischfang und dem Aneignen von Fischen) sowie grundsätzlich aller damit im Zusammenhang stehenden Umstände und Fragestellungen (vgl. Voraussetzungen zur Erlangung eines Fischereischeins: Kenntnisse über die Fischarten, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, naturschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften, § 27 Abs. 1 LFischG) miteinander verbunden, was ihn von der Gesamtheit der Bürger heraushebt (vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Mai 2022 - 8 K 1105/19 - n. v., UA S. 11; zur Jagdabgabe, Jagdscheininhaber: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 - 8 A 10578/16 - juris Rn. 61; VG Dresden, Urteil vom 10. Februar 2016 - 4 K 1186/13 - juris Rn. 17; VG Köln, Urteil vom 13. August 2015 - 8 K 969/15 - juris Rn. 22).

    Es bedarf mithin eines strukturellen (normativen) Vollzugsdefizites (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 - 8 A 10578/16 - juris Rn. 96).

    Insoweit wird erforderlich, aber auch ausreichend sein, dass sich der Gesetzgeber aus Anlass anstehender Änderungen des Gesetzes erkennbar über die Notwendigkeit der weiteren Erhebung der Sonderabgabe vergewissert hat (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 - 8 A 10578/16 - juris Rn. 106).

    Im Übrigen steht dem Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, ob die Sonderabgabe wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 - 8 A 10578/16 - juris Rn. 108).

    Ausreichend ist es dann, wenn die Reste in die nachfolgenden Haushaltsjahre eingestellt werden und auch in diesen Jahren nur zweckentsprechend verausgabt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 - 8 A 10578/16 - juris Rn. 112; VG Köln, Urteil vom 5. Mai 2022 - 8 K 1105/19 - n. v., UA S. 17).

    Deshalb genügt es, wenn der vom Gesetzgeber gewählte Verteilungsmaßstab innerhalb des durch Abgabenzwecke und Belastungsgründe gegebenen Rahmens insgesamt sachgerecht ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - juris Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2017 - 8 A 10578/16 - juris Rn. 119).

    Gegen die Heranziehung aller abgabepflichtigen Personen der Fischereischeininhaber - mithin Hobbyangler wie Erwerbsfischer - in dieser verhältnismäßig geringen Höhe ist wegen deren spezifischer Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe unabhängig von den einzelnen konkreten "Verursachungsbeiträgen" danach nichts zu erinnern (so auch zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds: BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - juris Rn. 130; zur Jagdabgabe: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2017 - 8 A 10578/16 - juris Rn. 119; zur Fischereiabgabe: VG Köln - Urteil vom 5. Mai 2022 - 8 K 1105/19 - n. v., UA S. 18).

  • VG Neustadt, 07.01.2020 - 5 K 474/19

    Abrundung eines Jagdbezirks; Wiederaufgreifen; Befangenheit eines Amtsträgers

    Nach der genannten Vorschrift können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist (zum Anwendungsvorrang des § 7 Abs. 1 LJG gegenüber § 5 Abs. 1 BJagdG vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2016 - 3 B 29/15 -, NVwZ-RR 2016, 484; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 - 8 A 10578/16 -, juris).
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