Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2016 - 3 A 10854/15.OVG |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 33 S 1 BeamtStG, § 34 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 35 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 36 Abs 2 S 1 BeamtStG, § 47 Abs 1 S 1 BeamtStG
Pflichtverletzung eines leitenden Ministerialbeamten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen; Aufgaben; Beamtenrecht; Beamter; Beratung; Dienst; Dienstposten; Dienststellung; Dienstvergehen; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarrecht; Funktion; Geldbuße; Hausleitung; leitende Funktion; Ministerialbeamter; Ministerium; politischer Beamter; Remonstration; ...
- rechtsportal.de
Pflichten des Leitenden Ministerialbeamten wegen herausgehobener Dienststellung (hier: z.B. Wohlverhaltenspflicht und Ausführung von dienstlichen Anordnungen); Ausführung eines Arbeitsauftrags der Hausleitung eines Ministeriums durch den Ministerialbeamten i.R.e. ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Pflichten des Leitenden Ministerialbeamten wegen herausgehobener Dienststellung (hier: z.B. Wohlverhaltenspflicht und Ausführung von dienstlichen Anordnungen); Ausführung eines Arbeitsauftrags der Hausleitung eines Ministeriums durch den Ministerialbeamten i.R.e. ...
Verfahrensgang
- VG Trier, 26.06.2015 - 3 K 1774/14
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2016 - 3 A 10854/15.OVG
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2016, 590
- DÖV 2016, 575
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2016 - 2 A 10300/16
Dienstanweisung an einen Beamten, ein Laufband und ein Sofa aus dem Dienstzimmer …
Der darin liegende Verstoß der Klägerin gegen ihre Pflicht, eine dienstliche Anordnung auszuführen (§ 35 Satz 2 BeamtStG), wiegt umso schwerer, als sie innerhalb der öffentlichen Verwaltung in Leitungsfunktion steht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. März 2016 - 3 A 10854/15 -, juris Rn. 38 und Rn. 41). - OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2017 - 2 A 10662/17
Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen einen der Endentscheidung vorausgehenden …
So machte der Kläger als Ablehnungsgrund gegenüber Präsident des Oberverwaltungsgerichts A, Richter am Oberverwaltungsgericht B und Richter am Oberverwaltungsgericht C vor allem geltend, die abgelehnten Richter böten nicht die Gewähr, über sein Klagebegehren neutral und unvoreingenommen zu entscheiden, weil sie offensichtlich unhaltbare und willkürliche Rechtsauffassungen in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren vertreten hätten, in dem er Verfahrensbeteiligter gewesen sei (Beschlüsse des 3. Senats des Gerichts vom 16. März und 27. Mai 2016 - 3 A 10854/15.OVG [ZBR 2016, 320] und 3 A 10313/16.OVG -).