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   OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 10972/22   

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OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 10972/22 (https://dejure.org/2023,9054)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.03.2023 - 6 C 10972/22 (https://dejure.org/2023,9054)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. März 2023 - 6 C 10972/22 (https://dejure.org/2023,9054)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10a Abs 1 KAG RP, § 10a Abs 6 KAG RP, § 47 Abs 2 S 1 VwGO
    Ausbaubeitragsrecht-wiederkehrende Beiträge

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 10972/22
    Die den Gemeinden durch die kommunale Satzungsautonomie verliehene Gestaltungsfreiheit bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen besteht nur im Rahmen der Bestimmung des § 10a KAG , die nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 ? BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448) verfassungskonform auszulegen ist.

    Denn diese beiden Abrechnungseinheiten sind wegen dazwischenliegender Außenbereichsflächen nicht unmittelbar benachbart und das Gewerbegebiet müsste im Fall eines strukturell gravierend unterschiedlichen Straßenausbauaufwands im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 ?, juris Rn. 65) grundsätzlich als eigene Abrechnungseinheit aufgeteilt werden.

    Die durch § 3 Abs. 1 ABS erfolgte Festlegung der Abrechnungseinheiten ist an der Bestimmung des § 10a Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der Fassung des Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158) zu messen, die nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (? 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 ? BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448) verfassungskonform auszulegen ist.

    Damit soll erkennbar den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, juris Rn. 65) zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Umverteilung von Ausbaulasten in Gebieten mit jeweils strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand Rechnung getragen werden.

    Der beitragspflichtige Vorteil i.S.d. § 10a KAG besteht in der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung als solchem (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 -, BVerfGE 137, 1-29, Rn. 58).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, juris Rn. 65) hat eine Gemeinde zwar bei der Bildung von einheitlichen öffentlichen Einrichtungen von Anbaustraßen zu berücksichtigen, dass Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand nur zu einer Abrechnungseinheit zusammengeschlossen werden dürfen, wenn dies nicht zu einer Umverteilung von Ausbaulasten führt, die auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigen ist.

    32 Die den Gemeinden durch die kommunale Satzungsautonomie verliehene Gestaltungsfreiheit bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen besteht nur im Rahmen der Bestimmung des § 10a KAG , die nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (? 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 ? BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448) verfassungskonform auszulegen ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 6 A 11031/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge - einheitliche öffentliche Verkehrseinrichtung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 10972/22
    Bestimmbar in diesem Sinne ist insbesondere, ob und inwieweit eine Straße im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht "zum Anbau bestimmt" war (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 - 6 A 11031/15.OVG -, juris Rn. 18, 20).

    Ähnliches gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die typische tatsächliche Straßennutzung einen räumlichen Zusammenhang zwischen zwei jeweils zusammenhängend bebauten, aber voneinander durch eine topografische Zäsur getrennten Gebieten herstellt (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 - 6 A 11031/15.OVG -, juris Rn. 26).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.07.2022 - 6 A 10207/22

    Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in eine Abrechnungseinheit durch

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 10972/22
    Dabei bedarf es weder einer Aufzählung der Straßenparzellen unter Hinweis auf den räumlichen Umfang der Widmung noch der Beifügung eines Plans mit der Kennzeichnung der erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraßen (OVG RP, Urteil vom 19. Juli 2022 - 6 A 10207/22.OVG -, juris Rn. 30).

    Die Annahme, durch die zeichnerische Darstellung der Abrechnungseinheiten 1, 2 und 3 in der Satzungsanlage 1 sollten in deren Grenzbereich auch im Außenbereich befindliche - nicht zum Anbau bestimmte - Teile von Verkehrsanlagen als Bestandteil einer Abrechnungseinheit der Beitragspflicht unterworfen werden, liegt daher fern (OVG RP, Urteil vom 19. Juli 2022 - 6 A 10207/22.OVG -, juris Rn. 33).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2017 - 6 A 11881/16

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge; verfassungsrechtlich unzulässige Umverteilung von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 10972/22
    Ist die Verschonung erforderlich, um eine an sich verfassungsrechtlich gebotene Aufteilung in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen entbehrlich zu machen, steht der Gemeinde kein Ermessen zu, von der Verschonung abzusehen (OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 6 A 11881/16.OVG -, juris Rn. 18 und 27).
  • VG Koblenz, 23.06.2022 - 4 K 1045/21

    Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 10972/22
    Das gilt insbesondere für die Feststellung eines strukturell gravierend unterschiedlichen Ausbauaufwands einzelner Gebiete (a.A. VG Koblenz, Urteil vom 23. Juni 2022 - 4 K 1045/21.KO -, juris Rn. 29 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.2020 - 6 A 11666/19

    Ausbaubeiträge für die Einrichtung sämtlicher Anbaustraßen im Gemeindegebiet

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 10972/22
    bb) Das Abgrenzungskriterium der Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand bezieht sich auf "strukturelle" Unterschiede einzelner Gebiete, die sich beispielsweise in Baugebieten aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung, über Straßenbreiten und Parkflächen, aber auch wegen eines einheitlichen Ausbauzustands aufgrund der ungefähr gleichzeitigen Herstellung der Straßen ergeben können (OVG RP, Urteil vom 14. Juli 2020 - 6 A 11666/19.OVG -, juris Rn. 19, m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2014 - 6 A 10853/14

    Abgrenzbarer Gebietsteil, Anbaustraße, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 10972/22
    Der mit dem Ausbau einer Straße den übrigen Verkehrsanlagen innerhalb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen vermittelte Vorteil kann daher je nach Entfernung unterschiedlich ausfallen, ohne dass dadurch die erforderliche ausreichend enge "Vermittlungsbeziehung" zwischen sämtlichen Verkehrsanlagen ohne Weiteres entfällt (OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, juris Rn. 19).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.2018 - 6 A 10526/18

    Aufhebung eines Beitragsvorausleistungsbescheid; Gemeindeanteil für eine

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 10972/22
    Das betrifft etwa die Festlegung des Gemeindeanteils gemäß § 10a Abs. 3 KAG und schließt dabei eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die nach oben und unten um nicht mehr als 5 v. H. abweichen (OVG RP, Urteil vom 3. September 2018 - 6 A 10526/18.OVG -, juris Rn. 25, m.w.N.).
  • BVerwG, 07.05.2014 - 4 CN 5.13

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 10972/22
    Denn gemeindliche Satzungen sind - wie andere Normen auch - einer ein Redaktionsversehen berichtigenden Auslegung zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 - 4 CN 5.13 -, juris Rn. 19, m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.1986 - 6 A 68/85
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 10972/22
    Dies vor allem, weil eine exakte Bestimmung derartiger Verkehrsfrequenzen eine längerfristige und äußerst aufwendige Verkehrszählung erforderte, die mit dem Grundsatz der Praktikabilität des Beitragserhebungsverfahrens unvereinbar wäre (vgl. dazu bereits OVG RP, Urteil vom 20. August 1986 - 6 A 68/85 -, UA S. 8 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2018 - 6 A 11120/17

    Abgrenzung von Abrechnungseinheiten für Ausbaubeiträge

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18

    Abrechnungseinheiten; Anliegeranteil; Anliegerverkehr; Bahnlinie; Beiträge,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2015 - 6 A 10054/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge in Hahnstätten zulässig

  • OVG Thüringen, 29.06.2009 - 4 EO 217/09

    Ausbaubeiträge; Unzureichende Festlegung der Abrechnungseinheit für

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2020 - 6 C 10927/19

    Ausbaubeitragsrecht: Orientierungswert für eine einheitliche öffentliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2006 - 6 A 10211/06

    Zur Antragsfiktion des § 14a Abs 2 S 3 AsylVfG 1992 für Kinder, die vor dem

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2012 - 6 A 10818/12

    Hinreichende Bestimmung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zum Anbau

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 6 A 12088/04

    Straßenbaubeitrag bei Maßnahmen, die nur teilweise in der Straßenbaulast der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.1997 - 6 A 10700/96

    Kommunalabgabengesetz; Inkrafttreten; Zeitliche Geltung; Wirtschaftswegebeitrag;

  • OVG Thüringen, 11.06.2007 - 4 N 1359/98

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Erhebung wiederkehrender

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