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   OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14.OVG   

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https://dejure.org/2015,15444
OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14.OVG (https://dejure.org/2015,15444)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.06.2015 - 7 A 11002/14.OVG (https://dejure.org/2015,15444)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 7 A 11002/14.OVG (https://dejure.org/2015,15444)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 2 Abs 2 SGB 8, § 2 Abs 3 Nr 1 SGB 8, § 42 SGB 8, § 86 Abs 2 S 2 SGB 8, § 86 Abs 2 S 4 SGB 8
    Bestimmung des für die Kosten einer Inobhutnahme gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe durch Unterbrechung oder Einstellung

  • esovgrp.de

    SGB VIII § 2,SGB VIII § ... 2 Abs 2,SGB VIII § 2 Abs 3,SGB VIII § 2 Abs 3 Nr 1,SGB VIII § 42,SGB VIII § 86,SGB VIII § 86 Abs 2,SGB VIII § 86 Abs 2 S 2,SGB VIII § 86 Abs 2 S 4,SGB VIII § 86 Abs 7,SGB VIII § 86 Abs 7 S 1,SGB VIII § 86 Abs 7 S 4,SGB VIII § 86a,SGB VIII § 86a Abs 4,SGB VIII § 86a Abs 4 S 2,SGB VIII § 86a Abs 4 S 3,SGB VIII § 86b,SGB VIII § 86b Abs 3,SGB VIII § 86b Abs 3 S 2,SGB VIII § 87,SGB VIII § 89b,SGB VIII § 89b Abs 1,SGB VIII § 89b Abs 1 S 1
    Andere Aufgabe, Anschlusshilfe, Anschlusshilfeleistung, Antrag, Anwendung, Aufenthalt, Aufgabe, Bedarf, Beendigung, Beginn der Leistung, Deckung, Dreimonatszeitraum, Einschätzung, Einstellung, Eltern, Elternteil, entsprechende Anwendung, Erziehungshilfeleistung, fiktive ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14
    Überdies heißt es im Urteil des Bundes verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 (80 f. Rn. 20 ) wieder, unter einer "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpften, seien "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden " seien (kursive Hervorhebung durch den Senat).

    Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhei n - Westfalen geht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung inzwischen mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa dessen Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 [80 ff. Rn. 18 bis 24] m.w.N.) davon aus, dass "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung, d.h. der Zeitpunkt ist, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. a.a.O. = juris Rn. 52), und nicht etwa das Entstehen eines jugendhilferechtlichen Bedarfs.

    Im Übrigen ist nach gegenwärtiger Gesetzeslage eine für alle Fallgestaltungen gleichermaßen gerecht erscheinende Zuständigkeits- und Kostenverteilung durch Auslegung des § 86 SGB VIII nicht zu erreichen (so BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - 5 C 1 8 . 08 - BVerwGE 135, 58 [64 Rn. 26 ] und vom 19. Oktober 2011 - 5 C 2 5 . 10 - BVerwGE 141, 77 [87 Rn. 38 ]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 12 A 1211/12

    Erstattung von für die Geschwister aufgewendeten Jugendhilfekosten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14
    Diesbezüglich ist unklar, ob für die fiktive örtliche Zuständigkeit, würde sich die Inobhutnahme - wäre sie eine Leistung der Jugendhilfe - als Teil einer ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen, dann nach allgemeinen Grundsätzen auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteiles abzustellen ist, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor dem Beginn dieser Gesamtleistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte ( so etwa Nds OV G , Beschluss vom 1 4 . März 2 01 2 - 4 LC 1 43/09 - juris Rn. 30 f.), oder aber ob dann für die fiktive Zuständigkeit ungeachtet etwaiger bisheriger Jugendhilfeleistungen ausnahmsweise der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteiles maßgeblich ist, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor dem Beginn der Inobhutnahme - als fiktiver Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII - zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (so OVG NRW, Urteile vom 29. November 2013 - 1 2 A 101 9 /1 3 - juris Rn. 19 bis 22 und vom 2 1 . März 2014 - 12 A 1211/12 - JAmt 2014, 644 [648 f.]. = juris Rn. 84 bis 92, Eschelbach/Schindler im Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7 . Aufl. 2 01 3, § 8 9 b Rn. 1 , Kern in Schellhor n/ Fischer / Man n/ Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 8 9 b Rn. 6 und Reisch in Jan s/ Happ e/ Saurbier / Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblatt, Art. 1 KJHG § 8 9 b Rn. 2 und 12 [Stand 4/2012] sowie Rn. 18 [Stand 7 / 2008]).

    An dieser bereits seinem Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13.OVG - JAmt 2014, 649 ff. zugrundeliegenden Rechtsauffassung hält der Senat trotz der zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhei n - Westfalen in dessen Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - JAmt 2014, 644 ff. hieran geäußerten Kritik nach nochmaliger Prüfung fest.

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14
    Zwar heißt es in den Urteilen des Bundesverwaltungs gerichts vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 (373 Rn. 20 ) und vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 - NVwZ-RR 2011, 203 (204 Rn. 15 ), alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bildeten eine einheitliche Leistung, "zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII ) zeitliche Unter brechung gewährt werden " .

    Folglich wollte das Bundesverwaltungs gericht in seinen beiden Urteilen vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - und vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 - lediglich ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hinweisen, dass eine "Unter brechung " der Hilfeleistung ausnahmsweise dann unbeachtlich ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, also in den Fällen des § 86 Abs. 7 Satz 4, des § 8 6 a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie des § 8 6 b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII , dass aber jede andere "Unterbrechung" der Hilfe bzw. Hilfeleistung "beachtlich" ist und zur Beendigung der bislang erbrachten "Leistung" führt.

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14
    Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und - form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen dar, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sin d " (so im Anschluss an das Urteil des OVG RP vom 26. Februar 2003 - 12 A 1145 2 /02.OVG - ZfJ 2004, 147 ff. das Urteil des Bundesverwal tungsgerichts vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 und 124 [kursive Hervorhebung durch den Senat] und dessen seitdem ständige Rechtsprechung; vgl. etwa auch dessen Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 [192 Rn. 22 ]).

    Hingegen heißt es in diesen beiden Urteilen in unmittelbarem Anschluss an die eben wiedergegebene Passage jeweils weiter: "Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren is t " (kursive Hervorhebung durch den Senat); auch merkt das Bundesverwaltungsgericht in beiden Urteilen jeweils an, diese Ausführungen entsprächen seiner ständigen Rechtsprechung, und zitiert diesbezüglich seine Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - und vom 5. März 2010 - 5 C 1 2.09 -.

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2012 - 4 LC 143/09

    Erstattung gewährter Jugendhilfe in der Form der Inobhutnahme und der stationären

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14
    Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht keine analoge Anwendung von § 86 Abs. 7 Satz 4, § 8 6 a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 8 6 b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auf alle anderen Zuständigkeits bestimmungen in §§ 86 ff. SGB VIII erwogen mit der Folge, dass Unterbrechungen einer Leistung unter drei Monaten stets unbeachtlich wären (so aber NdsOVG, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 - juris Rn. 35).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14
    Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und - form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen dar, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sin d " (so im Anschluss an das Urteil des OVG RP vom 26. Februar 2003 - 12 A 1145 2 /02.OVG - ZfJ 2004, 147 ff. das Urteil des Bundesverwal tungsgerichts vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 und 124 [kursive Hervorhebung durch den Senat] und dessen seitdem ständige Rechtsprechung; vgl. etwa auch dessen Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 [192 Rn. 22 ]).
  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14
    Im Übrigen ist nach gegenwärtiger Gesetzeslage eine für alle Fallgestaltungen gleichermaßen gerecht erscheinende Zuständigkeits- und Kostenverteilung durch Auslegung des § 86 SGB VIII nicht zu erreichen (so BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - 5 C 1 8 . 08 - BVerwGE 135, 58 [64 Rn. 26 ] und vom 19. Oktober 2011 - 5 C 2 5 . 10 - BVerwGE 141, 77 [87 Rn. 38 ]).
  • OVG Sachsen, 18.01.2010 - 1 A 753/08

    Hilfe zur Erziehung; Kostenerstattungsanspruch; Beginn der Leistung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14
    Sofern hingegen eine Jugendhilfeleistung nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht wird, sondern unterbrochen oder gar förmlich eingestellt worden ist, liegt eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vor, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist (ähnlich SächsOVG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 - juris Rn. 23 und Kunkel in LPK - SGB VIII , 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 11) und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 8 6 a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 8 6 b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnen.
  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14
    Zwar heißt es in den Urteilen des Bundesverwaltungs gerichts vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 (373 Rn. 20 ) und vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 - NVwZ-RR 2011, 203 (204 Rn. 15 ), alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bildeten eine einheitliche Leistung, "zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII ) zeitliche Unter brechung gewährt werden " .
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1997 - 9 S 174/96

    Jugendhilfe: Verbindung von Leistungsart und örtlicher Zuständigkeit eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14
    Im Ergebnis Gleiches kann ferner dann gelten, wenn die hilfeerbringende Person plötzlich ganz ausfällt und deswegen die tatsächliche Hilfeerbringung unterbleibt, bis eine andere hilfeerbringende Person oder Anschlusshilfe gefunden ist (vgl. etwa den dem Urteil des VGH BW vom 15. September 1997 - 9 S 174/98 - FEVS 48, 131 ff. zugrundeliegenden Fall).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen bei Einstellung der Leistungen

  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18

    Zur jugendhilferechtlichen Zuständigkeit und der Frage einer Beendigung oder

    Der Klageantrag zu 1. ist gemäß §§ 40, 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Leistungsantrag statthaft und auch ansonsten zulässig, der Klageantrag zu 2. als Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft [vgl. Urteil der Kammer vom 16.05.2017, 3 K 852/14, juris; so auch Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86c SGB VIII (Stand: 17.08.2020), Rn. 33, unter Hinweis auf VG Trier, Urteil vom 12.07.2012, 2 K 209/12.TR, juris; BVerwG, Urteil vom 01.09.2011, 5 C 20/10, BVerwGE 140, 305; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.01.2016, 4 LB 14/13, juris; VG Neustadt v. 06.02.2014 - 4 K 924/13.NW, zitiert bei Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 11.08.2020), Rn. 186; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2015, 7 A 11002/14, juris; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15, BVerwGE 157, 96; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 11.08.2020), Rn. 186] und auch ansonsten zulässig.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2015 - 7 B 10532/15

    Zuständiger Jugendhilfeträger nach Unterbrechung oder Einstellung einer

    An dieser bereits seinem Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13.OVG - JAmt 2014, 649 ff. zugrundeliegenden Rechtsauffassung hat der Senat trotz der zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhei n - Westfalen in dessen Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - JAmt 2014, 644 ff. hieran geäußerten Kritik nach nochmaliger Prüfung in seinem Urteil vom 17. Juni 2015 - 7 A 11002/14.OVG - ESOVGRP festgehalten.
  • VG Lüneburg, 12.04.2016 - 4 A 194/14

    Ausschlussfrist; Beginn der Leistung; Einwendung; Hilfeform; Jugendhilfe;

    Diese Vorschriften sind vorliegend zwar nicht direkt anwendbar, es kommt jedoch eine entsprechende Anwendung des in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens auch im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII in Frage (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 14.3.2012 - 4 LC 143/09 -, juris Rn. 35; wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.9.1997 - 9 S 174/96 -, juris Rn. 20; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.6.2015 - 7 A 11002/14 -, juris Rn. 32).

    Der Ansicht, dass bei einer Einstellung der vorherigen Hilfe immer von einer Unterbrechung der Leistung auszugehen ist, wenn nicht eine Anschlusshilfe vom Jugendhilfeträger bereits bewilligt oder konkret geplant ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.6.2015, a.a.O. Rn. 33), folgt die Kammer dagegen nicht, weil damit die Zuständigkeit von einer subjektiven Einschätzung des zunächst leistenden Jugendamtes und nicht objektiv vom Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen gemacht würde (so auch OVG NRW, Urt. v. 21.3.2014, a.a.O. Rn. 60).

  • VGH Hessen, 04.12.2018 - 10 A 2922/16

    Jugendhilferechtliche Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der oben zitierten neueren Entscheidung ausdrücklich nicht der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz angeschlossen, wonach eine Beendigung einer Jugendhilfeleistung vorliegt, wenn diese "nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht wird, sondern unterbrochen oder gar förmlich eingestellt worden ist (....), sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist (....) und sofern nicht § 86 Abs. 7 S. 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 S. 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnen" (Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13.OVG - , JAmt 2014, 649ff., Urteil vom 17. Juni 2015 - 7 A 11002/14 - , juris Rn. 33 sowie Beschluss vom 31. Juli 2015 - 7 B 10532/15 - , juris Rn. 6).
  • VG Köln, 13.07.2016 - 26 K 1102/15

    Erstattung von Aufwendungen für eine Hilfe zur Erziehung in Form der

    Der vom OVG Rheinland-Pfalz vertretenen Auffassung, dass bei förmlicher Einstellung einer Jugendhilfeleistung immer auch eine Beendigung der Leistung vorliegt, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlussleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist oder eine Zuständigkeitsvorschrift des SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnet, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 -, juris Rn. 27; Urteil vom 17.06.2015 - 7 A 11002/14 - juris Rn. 33 ff., folgt die Kammer nicht.
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