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   OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10339/21.OVG   

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https://dejure.org/2021,39410
OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10339/21.OVG (https://dejure.org/2021,39410)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.09.2021 - 10 A 10339/21.OVG (https://dejure.org/2021,39410)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. September 2021 - 10 A 10339/21.OVG (https://dejure.org/2021,39410)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 40 SG, § 60 SG, § 13a SVG, § 13a SVG, § 13a Abs 1 SVG ... mehr
    Dauer der Berufsförderung von Soldaten auf Zeit; sog. Wiedereinsteller

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung; berufliche Förderung; Berufsförderung; Doppelversorgung; Förderungsdauer; Gesamtdienstzeit; Reservedienst; Reservist; Soldat auf Zeit; Verpflichtungszeit; Wehrdienstzeit; Wiedereinstellung

  • rechtsportal.de

    Rechnungsmaßstab für Dauer der Berufsförderung von Soldaten auf Zeit bei "Wiedereinstellern"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 42.10

    Übergangsgebührnisse; Elterngeld; Anrechnung; Verschiebung; Aussetzung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10339/21
    Dies ergibt sich - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Vorschriften des Besoldungs- und Versorgungsrechts nach ständiger Rechtsprechung einer erweiternden Auslegung über den eindeutigen Wortlaut und Zusammenhang hinaus oder einer analogen Anwendung nicht zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 42/10 -, juris, Rn. 10) - aus einer Auslegung der Vorschrift nach deren Wortlaut (1.), Systematik (2.), Sinn und Zweck (3.) und Entstehungsgeschichte (4.).

    Diese Dienstverhältnisse werden in Satz 1 der Vorschrift konsequenterweise für die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung einheitlich benannt, da Berufsförderung und Dienstzeitversorgung als der beruflichen Förderung dienend miteinander verknüpft und als Ganzes anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1978 - VI C 26.77 -, BVerwGE 56, 343 = juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 42/10 -, juris, Rn. 9).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10339/21
    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris, Rn. 110 f.).
  • BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 9.12

    Anspruchseinbürgerung; Einbürgerung; Ermessenseinbürgerung; Entlassung aus

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10339/21
    Wollte man demgegenüber aus den Gesetzesmaterialien zu dem Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz, WehrRÄndG 2011) vom 28. April 2011 (BGBl. I, S. 678) und dem Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) den Willen des Gesetzgebers ableiten, dem § 13a Abs. 1 SVG künftig auch eine anspruchsbegründende Wirkung bzw. eine von § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 SVG abweichende Definition der für die Berechnung der Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung maßgeblichen Wehrdienstzeit beizumessen (vgl. BTDrucks. 17/4821, S. 22, BTDrucks. 19/9491, S. 136), hat dies keinen hinreichenden Niederschlag im Gesetzestext (allgemein hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 9/12 -, BVerwGE 146, 89 = juris, Rn. 16) gefunden, wie aus den Ausführungen zu Wortlaut und Systematik folgt.
  • BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 3042/14

    Alleinige Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen durch Radiologen in der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10339/21
    Er verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 3042/14 - juris, Rn. 18 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 27.11.2015 - 5 Bf 201/14

    Zur Berechnung der "Dienstzeit" eines Soldaten auf Zeit - hier: Verlängerung um

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10339/21
    Dabei ist zunächst jedenfalls in den Vorschriften, in denen - wie etwa in § 13b Abs. 1 Satz 1 SVG - durch einen Klammerzusatz ausdrücklich auf § 2 SVG verwiesen wird, davon auszugehen, dass mit dem Begriff der Gesamtdienstzeit im Ergebnis nichts anderes gemeint ist als mit dem in § 2 SVG legaldefinierten Begriff der Wehrdienstzeit (vgl. HambOVG, Beschluss vom 27. November 2015 - 5 Bf 201/14.Z -, juris, Rn. 9).
  • VG Würzburg, 23.07.2019 - W 1 K 19.281

    Dauer des Anspruchs auf schulische und berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10339/21
    Etwas anderes, wonach insbesondere die Zeiten des Klägers als Reservedienstleistender bei der Ermittlung der Förderungsdauer nach § 5 Abs. 4 SVG entgegen § 2 SVG nicht zu berücksichtigen wären, ergibt sich nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG (so auch VG Würzburg, Urteil vom 23. Juli 2019 - W 1 K 19.281 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 2. Juni 2020 - 2 K 1534/19.WI - n.V.; beachte aber BayVGH, Beschluss vom 15. September 2020 - 14 ZB 19.1812 -, n.V., mit dem die Berufung gegen das genannte Urteil des VG Würzburg wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen wurde), der eine Sondervorschrift zur Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse im Rahmen der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 SVG enthält.
  • BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 26.77

    Übergang in andere Fachausbildung - Soldat auf Zeit - Berufsförderung -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10339/21
    Diese Dienstverhältnisse werden in Satz 1 der Vorschrift konsequenterweise für die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung einheitlich benannt, da Berufsförderung und Dienstzeitversorgung als der beruflichen Förderung dienend miteinander verknüpft und als Ganzes anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1978 - VI C 26.77 -, BVerwGE 56, 343 = juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 42/10 -, juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 18.01.1996 - 2 C 13.95

    Recht der Soldaten: Verlängerung der Förderung einer Fachausbildung,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10339/21
    Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 5 Abs. 4 SVG berechnet sich die Förderungsdauer gestaffelt nach der geleisteten Wehrdienstzeit (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996 - 2 C 13/95 -, juris, Rn. 25).
  • VG Wiesbaden, 02.06.2020 - 2 K 1534/19

    Versorgung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10339/21
    Etwas anderes, wonach insbesondere die Zeiten des Klägers als Reservedienstleistender bei der Ermittlung der Förderungsdauer nach § 5 Abs. 4 SVG entgegen § 2 SVG nicht zu berücksichtigen wären, ergibt sich nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG (so auch VG Würzburg, Urteil vom 23. Juli 2019 - W 1 K 19.281 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 2. Juni 2020 - 2 K 1534/19.WI - n.V.; beachte aber BayVGH, Beschluss vom 15. September 2020 - 14 ZB 19.1812 -, n.V., mit dem die Berufung gegen das genannte Urteil des VG Würzburg wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen wurde), der eine Sondervorschrift zur Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse im Rahmen der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 SVG enthält.
  • VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 22.2293

    Für die Dauer der Berufsförderung als Zeitsoldat maßgebliche Wehrdienstzeit

    Die "Wehrdienstzeit" i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG bestimmt sich gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG und schließt lediglich die dort genannten Typen von Dienstverhältnissen ein (entgegen OVG RhPf, U.v. 17.9.2021 - 10 A 10339/21 - juris).

    Der Kläger meint im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2021 - 10 A 10339/21 - (juris), die Wehrdienstzeit i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG bestimme sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 2 SVG, was dazu führe, dass auch die vom Kläger absolvierten Wehrübungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 WPflG) und Einzelübungen (§§ 61, 59 SG) als "Wehrdienstzeit" mitzuberücksichtigen wären.

    Die gegenteilige Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG im angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteil, in der dort zitierten Literatur (Gerald Bohn, Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit nach dem Soldatenversorgungsgesetz, 4. Aufl. 2018 Rn. 224c) sowie im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. September 2021 - 10 A 10339/21 -, (juris; nachfolgend 10 A 10339/21), wonach sich der Begriff der Wehrdienstzeit nach § 2 SVG bestimmt (10 A 10339/21 Rn. 25 ff.) und sich aus § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG nichts anderes ergibt (10 A 10339/21 Rn. 27 bis 55 und Rn. 56 ff.) - worauf sich die Klagepartei maßgeblich beruft, wobei sie meint, § 13a Abs. 1 SVG gebe keine eigene Definition der Gesamtdienstzeit in Abweichung von den übrigen Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes und der von der Beklagten angenommene enumerative Katalog sei weder mit dem Wortlaut, noch mit der Gesetzessystematik noch mit Sinn und Zweck noch mit der Entstehungsgeschichte der Norm vereinbar -, teilt der Senat aus den vorgenannten Gründen nicht (siehe 2.2.2.1. bis 2.2.2.5.).

    Der Senat teilt schon nicht den argumentativen Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, soweit dieses dem § 2 SVG zentrale Bedeutung beimisst (10 A 10339/21 ab Rn. 23) und daraus herleitet, unter "Wehrdienstzeit" falle die "gesamte Zeit des Wehrdienstes in der Bundeswehr" (10 A 10339/21 unter I. Rn. 25 m.w.N.).

    Während das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zielsetzung der Vermeidung einer Doppelversorgung betont (insbesondere 10 A 10339/21 Rn. 28), steht für den Senat insbesondere die oben genannte, mit der Zusammenfassung von Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 verfolgte Zielsetzung (siehe 2.2.2.4.4.) im Vordergrund, was aus seiner Sicht auch durch die umfangreichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur historischen Auslegung (10 A 10339/21 Rn. 42 bis 55) nicht in Frage gestellt wird.

    Zwar befasst sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durchaus auch mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (10 A 10339/21 Rn. 55), jedoch betont der Senat insoweit stärker als das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die im dortigen Regierungsentwurf explizit genannte Beschränkung auf die im Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG aufgelisteten Typen früherer Dienstverhältnisse und ist - entgegen der dortigen Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - der Überzeugung, dass sich diese Zielsetzung des Gesetzes sehr wohl mit hinreichender Deutlichkeit auch im Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG ("sich bestimmen") und der zugehörigen Überschrift niedergeschlagen hat (siehe 2.2.2.1.).

    Dabei ist zu sehen, dass auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, bei seiner Annahme, es lasse sich aus dem allgemeinen, natürlichen Wortsinn des Begriffs "Gesamtdienstzeit" kein eindeutiges Auslegungsergebnis ermitteln, zugesteht, dass der Begriff auch die Summe der Dienstzeiten bezeichnen könnte, die sich aus den in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG (abschließend) aufgezählten Wehrdienstverhältnissen ergibt (10 A 10339/21 Rn. 31).

    Soweit jedoch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Ergebnis gleichwohl meint, der Gesetzeswortlaut spreche für die von ihm gewählte Auslegung (10 A 10339/21 ab Rn. 30), wonach § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG lediglich klarstelle, dass auch im Falle früherer Wehrdienstverhältnisse die gesamte Wehrdienstzeit (i.S.v. § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 SVG) maßgeblich sei (10 A 10339/21 Rn. 28), teilt der Senat diese Ansicht aus den besagten Gründen (siehe 2.2.2.1., 2.2.2.2.) nicht.

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat selbst herausgearbeitet, dass der Begriff der "Gesamtdienstzeit" von unterschiedlichen Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes teilweise mit und teilweise ohne Verweis auf § 2 SVG verwendet wird (10 A 10339/21 Rn. 32), darunter § 13b SVG (10 A 10339/21 Rn. 33).

    Im Gegensatz zur Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10 A 10339/21 Rn. 34 ff.) und der Klagepartei (vgl. Schriftsatz vom 20.11.2019 und vom 14.12.2020) spricht für den Senat der Umstand, dass § 13a SVG nicht auf § 2 SVG verweist, dafür, in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG, der sich explizit auch auf § 5 SVG bezieht, eine den § 2 SVG verdrängende Spezialvorschrift zu sehen (siehe dazu 2.2.2.1. bis 2.2.2.3.).

    Auch die systematischen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10 A 10339/21 Rn. 37 bis 40) teilt der Senat nicht (siehe 2.2.2.3.), zumal er schon der insoweit vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vorausgesetzten Annahme, § 13a SVG sei eine (nur) ergänzende Sondernorm zu den allgemeinen Anspruchsnormen der §§ 5, 11 und 12 SVG (10 A 10339/21 Rn. 40), nicht folgt und § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG ganz im Gegenteil als jedenfalls hinsichtlich der Dauer der Berufsförderung konstitutive Vorschrift versteht (siehe 2.2.2.1. bis 2.2.2.4.), wobei er - anders als das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - davon ausgeht, dass § 2 SVG keine Aussage über die § 5 Abs. 4 SVG unterfallenden Dienstverhältnistypen trifft, sondern lediglich eine vor die Klammer gezogene allgemeine Berechnungsvorschrift ist (siehe 2.2.2.2.).

    Aus den gleichen Gründen schließt sich der Senat auch den teleologischen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10 A 10339/21 Rn. 41) nicht an, weil er Sinn und Zweck des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG - über die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz betonte Vermeidung von Doppelversorgungen hinaus - in der Schaffung eines grundlegenden numerus clausus derjenigen Dienstzeiten sieht, die nach dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Dauer der Berufsförderung ausschließlich zu berücksichtigen sind (siehe 2.2.2.5., 2.2.2.4.4., 2.2.2.4.5.).

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