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   OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17.OVG   

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https://dejure.org/2017,40897
OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17.OVG (https://dejure.org/2017,40897)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.10.2017 - 2 B 11451/17.OVG (https://dejure.org/2017,40897)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG (https://dejure.org/2017,40897)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufschiebende Wirkung; Ausschreibung; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; Drittsendezeit; Eilrechtsschutz; Eilverfahren; einstweiliger Rechtsschutz; Ermessen; Fensterprogramm; Fensterprogrammveranstalter; Fernsehen; Fernsehsender; Folgenabwägung; gebundenes Ermessen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Sat.1 zur vorläufigen Einräumung von Drittsendezeiten verpflichtet

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    SAT.1 vorläufig zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Privatsender SAT.1 vom OVG Koblenz vorläufig zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung privater Rundfunkveranstalter zur Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    SAT.1 muss Sendezeit für unabhängige Dritte bereitstellen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Privatsender SAT.1 ist vorläufig zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet - Öffentliches Interesse an Gewährleistung der Meinungsvielfalt hat Vorrang vor ungeschmälerter Ausstrahlung des eigenen privaten Fernsehprogramms durch SAT.1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2018, 255
  • DÖV 2018, 250
  • afp 2017, 517
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14

    Regionalfensterprogramm bei Sat.1: Verlängerung der Zulassung rechtmäßig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17
    Auf die hiergegen von der Antragstellerin, der Antragsgegnerin sowie der Firma N. eingelegten Beschwerden ordnete der Senat durch Beschluss vom 23. Juli 2014 (2 B 10323/14.OVG) die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Klagen auch hinsichtlich der Firma N. an.

    Diese einander oftmals widerstreitenden verfassungsrechtlichen Positionen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz schon auf der Ebene des einfachen Rechts einander so zuzuordnen und dergestalt zum Ausgleich zu bringen, dass sie jeweils möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. zum Vorstehenden: OVG RP, Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG -, ZUM-RD 2015, 35; und vom 22. Juni 2017 - 2 A 10449/16.OVG - juris).

    Die rechtliche Fixierung auf den Anfangszeitpunkt des Vergabeverfahrens hat der Senat im Übrigen bereits in seinen den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 23. Juli und 8. September 2014 (2 B 10323/14.OVG und 2 B 10327/14.OVG) im Einzelnen dargelegt.

    Den rechtlich mit erheblichen Konsequenzen versehenen Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung fiktiv auf einem Zeitpunkt zu verlegen, in dem bereits zuvor mehrere, für die spätere Vergabeentscheidung mitbestimmende (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG -, Beschlussabdruck S. 28 ff.) Verfahrensschritte durchgeführt worden sind, ist nicht nur denkgesetzlich schwer zu begründen.

    Zum zweiten ist die Auffassung der Antragstellerin, bei jedem auch nur geringfügigen Sinken von Zuschaueranteilen unterhalb der Schwellenwerte des § 26 Abs. 5 Satz 2 RStV läge bereits ein stark abnehmender Zuschaueranteil im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG -, Beschlussabdruck S. 19) vor, aber auch nicht zutreffend.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2017 - 2 A 10449/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17
    Diese einander oftmals widerstreitenden verfassungsrechtlichen Positionen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz schon auf der Ebene des einfachen Rechts einander so zuzuordnen und dergestalt zum Ausgleich zu bringen, dass sie jeweils möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. zum Vorstehenden: OVG RP, Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG -, ZUM-RD 2015, 35; und vom 22. Juni 2017 - 2 A 10449/16.OVG - juris).

    Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags oder des Landesmediengesetzes bestehen nicht (vgl. zur vergleichbaren Situation bei den Regionalfensterprogrammen: OVG RP, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 2 A 10449/16.OVG -, juris, Rn. 91 ff.); sie werden auch von der Antragstellerin nicht substantiiert dargetan.

    Die Pflicht zur Finanzierung von überregionalen Fensterprogrammen sind als bloße Schmälerungen von Gewinnerwartungen, die als solche nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen, gerechtfertigt (OVG RP, Beschluss vom 22. Juni 2017, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14

    Auswahl von Anbietern von sog. Fensterprogrammen - Drittsendezeiten; private

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17
    In einem weiteren Beschwerdeverfahren entschied der Senat durch Beschluss vom 8. September 2014 (2 B 10327/14.OVG) gleichfalls zugunsten der dortigen Beschwerdeführerin, einer weiteren Mitbewerberin in dem Vergabeverfahren zur Zulassung als Fensterprogrammveranstalterin.

    Die rechtliche Fixierung auf den Anfangszeitpunkt des Vergabeverfahrens hat der Senat im Übrigen bereits in seinen den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 23. Juli und 8. September 2014 (2 B 10323/14.OVG und 2 B 10327/14.OVG) im Einzelnen dargelegt.

  • VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17

    Vorläufiges Entfallen der Drittsendezeiten im Programm von SAT.1

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17
    Gegen den Bescheid vom 13. Februar 2017 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 14. März 2017 Anfechtungsklage erhoben (5 K 313/17.NW) und mit Schriftsatz vom gleichen Tag den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt.

    Selbst wenn der Ausgang der vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhobenen Klage der Antragstellerin (Az. 5 K 313/17.NW) zu ihren Gunsten als offen anzusehen wäre, so fiele jedenfalls die in diesem rundfunkrechtlichen Eilverfahren dann zu treffende Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus (2.).

  • OVG Rheinland-Pfalz - 2 A 10733/15 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17
    Lediglich die in allen drei Verfahren - wie hier - Beigeladene zu 1) legte Berufung ein (Az.: 2 A 10733/15.OVG, 2 A 10734/15.OVG und 2 A 10821/15.OVG).

    Unmittelbar nach Ergehen des Beschlusses der KEK nahm die Beigeladene zu 1) ihre Berufungen in den noch laufenden Verfahren vor dem Senat (Az. 2 A 10733/15.OVG, 2 A 10734/15.OVG und 2 A 10821/15.OVG) zurück.

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17
    Von verfassungs wegen kommt es vielmehr allein auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung an (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85 -, BVerfGE 83, 238 [316] m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2013 - 2 A 11197/12

    Zum Streitwert für Verfahren im Fernsehrecht

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17
    Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714) in Verbindung mit Ziffer 37.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 2 A 11197/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 862).
  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 23.83

    Berücksichtigung des bundesrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bzgl.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17
    Da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage eines Bescheides mit begünstigenden wie belastenden Wirkungen jedenfalls nicht vor der Bekanntgabe der (letzten) Verwaltungsentscheidung liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 23/83 -, NJW 1986, 1186; W.-R. Schenke/R. P. Schenke [Hrsg.], in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2017, § 113 Rn. 41; Jörg Schmidt, in: Eyermann/Fröhler [Hrsg.], VwGO, 11. Aufl. 2000, § 113 Rn. 45; Knauff, in: Gärditz [Hrsg.], VwGO, 2013, § 113 Rn. 18; Wolff, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 99), konnte die lediglich bis zum 7. Februar 2017 - rein theoretisch - mögliche Kollision mit unterschiedlichen Drittsendezeiten und Zulassungszeiträumen erst gar nicht eintreten.
  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17
    Denn das Bundesverfassungsgericht hat unabhängig davon auch in jüngeren Entscheidungen den "dienenden Charakter" der Rundfunkfreiheit mehrfach bestätigt (so etwa im Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 -, BVerfGE 119, 181 [214]).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17
    Die einfachgesetzliche Ausgestaltung und anschließende Umsetzung der rechtlichen Vorgaben durch die Landesmedienanstalt hat in diesem Sinne einerseits der Bedeutung der Rundfunkfreiheit für die Allgemeinheit Rechnung zu tragen und zugleich in Bezug auf den Veranstalter eines privaten Fernsehvollprogramms den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - 1 BvR 1595/92 -, BVerfGE 91, 125 [138 f.]; und vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, BVerfGE 119, 309 [321]).
  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17

    Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

  • VG Neustadt, 05.03.2014 - 5 L 753/13

    Drittsendezeiten bei Sat.1: Zwei Eilverfahren haben teilweise Erfolg

  • VG Neustadt, 05.09.2012 - 5 K 417/12

    Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

  • VG Neustadt, 05.09.2012 - 5 K 404/12

    Muss Sat1 Sendezeiten für Drittanbieter von Fernsehprogrammen vorhalten?

  • VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17

    Sat.1 zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet

    Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene zu 1) Beschwerde eingelegt, denen das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG - stattgegeben hat.

    Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, in den Randnummern 60 - 71 ausführlich Stellung bezogen.

    Neben den privaten Rundfunkveranstaltern können sich nämlich auch die ausgewählten Fensterprogrammveranstalter in dem ihnen durch eine Vergabeentscheidung eingeräumten Umfang ebenfalls auf die Rundfunkfreiheit berufen (s. ausführlich zu dem Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, Rn. 79 - 86).

    Die Kammer teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, Rn. 88 - 102, wonach die wirksame Einleitung des Vergabeverfahrens am 19. Oktober 2015 mit der schriftlichen Aufforderung der Verwaltung der Beklagten an die KEK, die nach § 27 Abs. 1 RStV maßgeblichen Zuschaueranteile festzustellen, erfolgt ist.

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, Rn. 88 seine Auffassung, wonach für die Bestimmung des Zeitpunktes der Einleitung des Verfahrens auf die Anfrage der Beklagten bei der KEK auf Ermittlung der Zuschaueranteile am 19. Oktober 2015 als verfahrenseinleitendes Element abzustellen sei, damit begründet, nur dieser Zeitpunkt sei nach dem eindeutigen und keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut der hierfür allein heranziehbaren Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 RStV maßgeblich.

    Für die Frage, wann ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, ist aber schon im Interesse der Rechtsklarheit auf den Zeitpunkt des von der Landesmedienanstalt erstmals "nach außen" dokumentierten Willens, die konzentrationsrechtliche Maßnahme der Drittsendezeiten mit der Beauftragung zur Feststellung der Zuschaueranteile einzuleiten, abzustellen (so zutreffend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, Rn. 90).

    Auch hat die Beklagte den Einleitungszeitpunkt nicht ermessensfehlerhaft festgelegt (s. dazu ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris Rn. 93 - 102).

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den "Durchschnitt" in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, Rn. 104 ebenso wie die KEK in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2017 aus dem Quotienten der Summe der monatlichen Zuschaueranteile und der Anzahl der einzubeziehenden (zwölf) Monate gebildet und damit die arithmetische Berechnungsmethode angewandt.

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz weist in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG - im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die Klägerin gerade keinen Durchschnitt bildet, sondern die Ergebnisse für alle Monate des Referenzzeitraums aus der Rechnung "Marktanteil (AGF) des Programms" mal "Sehdauer des Programms im Monat" geteilt durch die Summe aller monatlichen Sehdauern des Programms im Referenzzeitraum addiert.

    Soweit die Klägerin ferner die Auffassung vertritt, bei der Berechnung der Zuschaueranteile der Sendergruppe seien entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris Rn. 108 - 114 die im Hauptprogramm aufgenommenen Regionalfensterprogramme im Referenzzeitraum herauszurechnen mit der Folge, dass dann "nur" noch von einem relevanten Zuschaueranteil von 19, 969453565424 v.H. auszugehen sei, braucht die Kammer diese Rechtsfrage hier nicht zu entscheiden.

    Der Zuschaueranteil überschreitet den Schwellenwert von 20 v.H. im Übrigen auch dann, wenn man mit der Klägerin (s. Seite 27 des Schriftsatzes vom 6. Oktober 2017 in dem Verfahren 2 B 11451/17.OVG) die Anteile in Bezug auf das Angebot des Senders "wetter.com" außen vor lässt.

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat hierzu in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG - in den Rn. 120 - 133 Folgendes ausgeführt:.

    Den dargestellten Standpunkt hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris Rn. 118 nunmehr dahingehend modifiziert, dass ein zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beachtlicher Zuschauerrückgang dann zugrunde gelegt werden könne, wenn die Anteile so weit sänken, dass sie - erstens - stetig und eindeutig eine Tendenz unterhalb der Schwellenwerte aufzeigten und - zweitens - in jeder der nach der Verfahrenseinleitung ermittelten Durchschnittswerte erheblich unter den Schwellenwerten des § 26 Abs. 5 RStV lägen.

    Ein Zeitraum von sechs Monaten ist bei Drittsendezeitenverfahren jedoch in der Regel nicht einzuhalten (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris Rn. 119).

    Aus den Verwaltungsakten ergeben sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin während des komplexen Zulassungsverfahrens nach § 31 RStV versucht hätte, dieses durch ein wenig konsensuales Verhalten mit den danach erforderlichen dialogischen Auseinandersetzungen und sonstigen Abstimmungen, etwa bei den nach erfolgter Auswahl mit den Bewerbern abzuschließenden Finanzierungsvereinbarungen, im Hinblick auf sinkende Zuschaueranteile in die Länge zu ziehen und sich damit eine für sie günstigere Rechtsposition zu verschaffen (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, Rn. 119).

    In Bezug auf die weitere Frage, wann zahlenmäßig von einem deutlichen Rückgang der Zuschaueranteile gesprochen werden kann, orientiert sich die Kammer an dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, Rn. 118, genannten Durchschnittwert von unter 19 v.H.

    Die Beschränkungen der Berufsausübung der Klägerin sind in einem durch den Rundfunkstaatsvertrag und den Landesmediengesetzen regulierten Markt zulässig (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17.OVG -, juris, Rn. 137).

  • VG Neustadt, 25.04.2018 - 5 L 364/18

    Brandruine in der Rheinstraße in Landau darf abgerissen werden

    Eine analoge Anwendung von § 28 Abs. 1 VwVfG kommt mangels Vorliegens einer ungeplanten Regelungslücke gleichfalls nicht in Betracht (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 B 11451/17 -, juris).
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