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   OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2021 - 2 B 11504/20.OVG   

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https://dejure.org/2021,353
OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2021 - 2 B 11504/20.OVG (https://dejure.org/2021,353)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.01.2021 - 2 B 11504/20.OVG (https://dejure.org/2021,353)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20.OVG (https://dejure.org/2021,353)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 39 S 2 BeamtStG, § 39 S 1 BeamtStG, § 45 Abs 1 DG RP, § 46 Abs 3 DG RP, § 80 Abs 5 S 1 VwGO
    Rechtmäßige Anordnung einer Dienstbehörde, einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstvergehen - Dienstgeschäftsführungsverbot wegen sexistischer Äußerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Dienstgeschäftsführungsverbot eines Lehrers des Koblenz-Kollegs bleibt bestehen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Beamten durch die Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen (hier: sexistische und diskriminierende Äußerung gegenüber Schülern); Begriff der "zwingenden dienstlichen Gründen" als unbestimmter Rechtsbegriff

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 543
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.08.2016 - 2 MB 23/16

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Polizeibeamten auf Widerruf bei

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2021 - 2 B 11504/20
    Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. August 2016 - 2 MB 23/16 -, juris Rn. 14).

    Hierzu reicht es aus, wenn die Behörde entsprechende Tatsachen belegen kann, die zum Zeitpunkt des Verbotserlasses hinreichende Grundlage der Entscheidung waren und überwiegend für den Erlass der Eilmaßnahme sprachen, um Gefahren, welche die weitere Dienstausübung mit sich gebracht hätten, auszuschließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. März 2017 - 3 ZB 16.921 -, juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. August 2016 - 2 MB 23/16 -, juris Rn. 15; Leppek, a.a.O. Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2020 - 6 B 238/20

    Verbot des Führens der Dienstgeschäfte vorläufige Dienstenthebung Dienstbetrieb

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2021 - 2 B 11504/20
    Erst wenn sich die Auswahl des angewandten Instruments nicht mehr nachvollziehen lässt und demgemäß von einer willkürlichen Entscheidung auszugehen ist, wäre gerichtliches Eingreifen geboten (ebenso zu § 22 des Soldatengesetzes: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 und juris, dort Rn. 39; OVG Nds., Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -, juris Rn. 21 f., OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 -, juris Rn. 4).

    Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei welchem dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zusteht und der deshalb von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang überprüft werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 -, juris Rn. 16; Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018 § 39 Rn. 2; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand Juli 2018, § 66 Rn. 30; Leppek, in: BeckOK BeamtenR Bund, 20. Edition, Stand 1. April 2020, BeamtStG § 39 Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 20.04.2010 - 5 ME 282/09

    Verhältnismäßigkeit eines Lehrverbots eines Sportlehrers wegen des Verdachts

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2021 - 2 B 11504/20
    Erst wenn sich die Auswahl des angewandten Instruments nicht mehr nachvollziehen lässt und demgemäß von einer willkürlichen Entscheidung auszugehen ist, wäre gerichtliches Eingreifen geboten (ebenso zu § 22 des Soldatengesetzes: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 und juris, dort Rn. 39; OVG Nds., Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -, juris Rn. 21 f., OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 -, juris Rn. 4).

    Auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung darf nicht übersehen werden, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nur ein Mittel zur sofortigen vorläufigen Sicherung zwingender dienstlicher Belange ist und die zwingenden dienstlichen Gründe nicht notwendig bereits auf einem unstrittig festgestellten Sachverhalt beruhen müssen, sondern auch auf einen Verdacht gegründet sein können, dessen Begründetheit erst in einem nachfolgenden Disziplinarverfahren abschließend aufgeklärt werden kann (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 17.07.1979 - 1 WB 67.78
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2021 - 2 B 11504/20
    Erst wenn sich die Auswahl des angewandten Instruments nicht mehr nachvollziehen lässt und demgemäß von einer willkürlichen Entscheidung auszugehen ist, wäre gerichtliches Eingreifen geboten (ebenso zu § 22 des Soldatengesetzes: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 und juris, dort Rn. 39; OVG Nds., Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -, juris Rn. 21 f., OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 -, juris Rn. 4).
  • OVG Bremen, 27.05.2020 - 6 LP 287/19

    Mitbestimmung bei Maßnahmen gegenüber Beschäftigten im Rechnungsprüfungsamt -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2021 - 2 B 11504/20
    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller für seine Rüge in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9.17 -, juris) und des OVG Bremen (Beschluss vom 27. Mai 2020 - 6 LP 287/19 -, juris) in Anbetracht der insofern unterschiedlich formulierten Regelungen der Personalvertretungsgesetze des Landes Bremen und von Rheinland-Pfalz überhaupt herangezogen werden kann.
  • BVerwG, 19.11.1998 - 1 WB 36.98

    Recht der Soldaten - Verbot der Dienstausübung und Uniformverbot lediglich bei

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2021 - 2 B 11504/20
    Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 -, juris).
  • BVerwG, 15.10.2018 - 5 P 9.17

    Allzuständigkeit; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2021 - 2 B 11504/20
    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller für seine Rüge in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9.17 -, juris) und des OVG Bremen (Beschluss vom 27. Mai 2020 - 6 LP 287/19 -, juris) in Anbetracht der insofern unterschiedlich formulierten Regelungen der Personalvertretungsgesetze des Landes Bremen und von Rheinland-Pfalz überhaupt herangezogen werden kann.
  • VGH Bayern, 20.03.2017 - 3 ZB 16.921

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Kollegendiebstahls bei der Polizei

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2021 - 2 B 11504/20
    Hierzu reicht es aus, wenn die Behörde entsprechende Tatsachen belegen kann, die zum Zeitpunkt des Verbotserlasses hinreichende Grundlage der Entscheidung waren und überwiegend für den Erlass der Eilmaßnahme sprachen, um Gefahren, welche die weitere Dienstausübung mit sich gebracht hätten, auszuschließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. März 2017 - 3 ZB 16.921 -, juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. August 2016 - 2 MB 23/16 -, juris Rn. 15; Leppek, a.a.O. Rn. 18).
  • BVerfG, 29.05.2007 - 2 BvR 695/07

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Dresden in Sachen "Waldschlösschenbrücke" ohne

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2021 - 2 B 11504/20
    Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -, NVwZ 2007, 1176 und juris, dort Rn. 31).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2013 - 6 A 2586/12

    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2021 - 2 B 11504/20
    Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 2 B 10974/22

    Polizei Rheinland-Pfalz muss keine Bewerber einstellen, deren Tätowierungen

    Von einer Reduzierung dieses Streitwertes hat der Senat abgesehen, weil der Antrag des Antragstellers auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31. August 2020 - 2 B 10821/20.OVG -, juris Rn. 29; Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20.OVG -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 - 6 B 232/14 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - 5 ME 169/09 -, juris Rn. 3).
  • VG Mainz, 20.12.2022 - 4 L 681/22

    Ausschluss eines Professors vom Hochschulbetrieb

    Hinzu kommt, dass dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als gesetzlich vorgesehene Eilmaßnahme ein unmittelbares Vollziehungsinteresse immanent ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 -, juris Rn. 7).

    Der Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei welchem dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zusteht und der deshalb der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 -, juris Rn. 17, OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris Rn. 13).

    Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20.OVG -, juris Rn. 17; OVG SH, Beschluss vom 5. August 2016 - 2 MB 23/16 -, juris Rn. 14).

  • OVG Bremen, 10.05.2023 - 2 B 298/22

    Recht der Landesbeamten - Anhörung; Bemessung Disziplinarmaßnahme;

    Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (OVG NW, Beschl. v. 25.03.2021 - 6 B 2055/20, juris Rn. 19; OVG R-P, Beschl. v. 18.01.2021 - 2 B 11504/20, juris Rn. 17).

    Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung der Dienstherrin gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten vermieden werden (OVG R-P, Beschl. v. 18.01.2021 - 2 B 11504/20, juris Rn. 17).

  • VG Bremen, 09.11.2022 - 6 V 1313/22

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

    Eine solche kann etwa darin liegen, den betreffenden Beamten durch eine Umsetzung, Versetzung oder Abordnung anderweitig amtsangemessen zu beschäftigen oder gegebenenfalls in Bezug auf die Dauer oder den Umfang des Verbots den Beamten weniger in seinen Rechten zu beschränken (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.09.2021 - 6 B 1198/21 -, juris Rn. 16 - 17, BayVGH, Beschluss vom 20.03.2017 - 3 ZB 16.921 - juris Rn. 13, OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2013 - 6 A 2586/12 -, a. a. O., Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2021 - 2 B 11504/20 -, NVwZ-RR 2021, 543 = juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.04.2010 - 5 ME 282/09 -, NdsVBl 2010, 249 = juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.06.1997 - B 3 S 357/96 -, ZBR 1998, 321 = juris Rn. 17; Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, 31. UPD Juli 2021, § 39 BeamtStG, 2.2 Voraussetzungen, Rn. 7.).
  • BVerwG, 28.10.2021 - 1 WRB 2.21

    Systemkonformität des Nebeneinanders von Dienstausübungsverbot und gerichtlichem

    § 126 WDO verdrängt § 22 SG auch dann nicht, wenn der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen die zwingenden dienstlichen Gründe verursacht, die der zuständigen Stelle das Dienstausübungsverbot nach pflichtgemäßem Ermessen geboten erscheinen lassen (so im Ergebnis auch zum Beamten- und Beamtendisziplinarrecht: OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 1 M 87/09 - juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 - juris Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 - DÖD 2020, 251 Rn. 4; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 - DÖD 2021, 156 Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - 6 B 1198/21

    Dienen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte der dienstrechtlichen

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, a. a. O., Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 -, NVwZ-RR 2021, 543 = juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -, NdsVBl 2010, 249 = juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juni 1997 - B 3 S 357/96 -, ZBR 1998, 321 = juris Rn. 17; Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, 31. UPD Juli 2021, § 39 BeamtStG, 2.2 Voraussetzungen, Rn. 7.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2021 - 1 B 915/21

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Beamten aus zwingenden dienstlichen

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2021- 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 20 f., Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2018 - 6 ZB 17.2316 -, juris, Rn. 10, und - zu der Parallelvorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG - OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 -, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2023 - 1 B 413/23

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen;

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2021- 1 B 915/21 -, juris, Rn. 15 f., und vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 20 f., sowie Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2018- 6 ZB 17.2316 -, juris, Rn. 10, und - zu der Parallelvorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG - OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Januar 2021- 2 B 11504/20 -, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2022 - 1 M 56/22

    Einreichung einer elektronisch übermittelten Beschwerdeschrift durch eine

    Da im vorliegenden Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von einer Halbierung des Auffangwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) abzusehen (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 - 1 M 87/09 -, juris Rn. 15, vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -, juris Rn. 17, und vom 4. Oktober 2016 - 1 M 131/16 -, juris Rn. 7; ebenso OVG RP, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 -, juris Rn. 26).
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