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   OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 8 A 10642/14.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40473
OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 8 A 10642/14.OVG (https://dejure.org/2014,40473)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.12.2014 - 8 A 10642/14.OVG (https://dejure.org/2014,40473)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 8 A 10642/14.OVG (https://dejure.org/2014,40473)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungsansprüche aus einem geschlossenen städtebaulichen Vertrag bzgl. Erstattung von Gutachterkosten und Planungskosten für den Fall des Scheiterns des Bebauungsplans

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BauGB § 11Abs. 1; VwVfG § 62 Satz 2; BGB § 197 Abs. 1, § 199 Abs. 1
    Keine Kostenerstattungspflicht des kommunalen Vertragspartners eines städtebaulichen Vertrags bei gescheitertem Bebauungsplan

  • ra.de
  • denkmalrechtbayern.de PDF

    Kosten gescheiterter Bebauungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    1. Der Passus in einem städtebaulichen Vertrag: 'Im Übrigen tragen die Investoren die nachfolgenden Planungs- und Gutachterkosten in Verbindung mit dem Bebauungsplan und der Umsetzung dieser Planung.' kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Anspruch ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bebauungsplan gescheitert: Müssen die Planungskosten erstattet werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stadt Wachenheim hat ihre Planungskosten nach Scheitern des Bebauungsplans "Im Pfortenstück" selbst zu tragen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stadt Wachenheim hat ihre Planungskosten nach Scheitern des Bebauungsplans "Im Pfortenstück" selbst zu tragen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zahlungsansprüche aus einem städtebaulichen Vertrag bei Scheiterns des Bebauungsplans

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Planungskosten bei Bebauungsplan

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bebauungsplan scheitert: Trägt Investor die Kosten? (IBR 2015, 1088)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2015, 376
  • DVBl 2015, 305
  • BauR 2015, 801
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2014 - 8 A 11021/13

    Schlichtungsvereinbarung in einem städtebaulichen Vertrag - Verjährungsfrist

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 8 A 10642/14
    Wie der Senat bereits entschieden hat, ergibt sich die Verjährungsfrist für Ansprüche aus städtebaulichen Verträgen mangels spezieller Regelungen im Recht des städtebaulichen Vertrages (§ 11 BauGB) nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Februar 2014 - 8 A 11021/13.OVG -, BauR 2014, 986 und juris, Rn. 36).

    Da - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - weder die 30-jährige Frist des § 197 Abs. 1 BGB noch etwaige Sonderverjährungsfristen des BGB einschlägig sind und es auch an einer privatautonomen Verlängerung der Verjährung im Vertrag nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 202 Abs. 2 BGB fehlt, findet vorliegend die dreijährige Regelverjährungsfrist nach § 197 BGB Anwendung (zu deren Sachgerechtigkeit bei Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichem Vertrag s. ebenfalls OVG RP, Urteil vom 12. Februar 2014, a.a.O., m.w.N.).

    Dabei genügt etwa bei Aufwendungsersatzansprüchen die Möglichkeit der Stufen- oder Feststellungsklage; eine Bezifferung des Anspruchs ist nicht erforderlich; dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche wegen nutzloser Planungsaufwendungen (vgl. auch dazu OVG RP, Urteil vom 12. Februar 2014, a.a.O., Rn. 40 ff., m.w.N.).

  • VGH Bayern, 11.04.1990 - 1 B 85 A.1480

    Rechtsnatur von Verträgen zwischen Gemeinden und Grundstückseigentümern

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 8 A 10642/14
    Jedenfalls stelle sich der Ausfall des beabsichtigten Bauplanungsrechts als Wegfall der Geschäftsgrundlage des städtebaulichen Vertrags dar, weshalb für die Vertragspartner die rechtliche Grundlage und damit auch die vertragliche Verpflichtung für die Erbringung weiterer im Vertrag vorgesehener Leistungen entfalle, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan nicht in Kraft trete (vgl. Bank, a.a.O., m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 11. April 1990 - 1 B 85 A.1480 -, NVwZ 1990, 979 und juris, Rn. 42; anderer Ansicht insoweit aber Birk, a.a.O., Rn. 75 ff.).
  • VG Augsburg, 22.11.2018 - Au 5 K 17.1924

    Städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten

    Dies gilt selbst dann, wenn man die hier vorliegende, geltend gemachte Leistungsstörung in Gestalt des Ausfalls der ursprünglich beabsichtigten, dem städtebaulichen Vertrag zugrunde liegenden Bauplanungsrechts grundsätzlich als Wegfall der Geschäftsgrundlage des städtebaulichen Vertrages werten würde (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.1990 - 1 B 85 A1480 - NVwZ 1990, 979 = juris Rn. 42; OVG RP, U.v. 18.12.2014 - 8 A 10642/14 - DVBl. 2015, 305 ff. = juris Rn. 78 ff.).

    Ausweislich der Vertragsurkunde bleibt festzuhalten, dass vorliegend eine eindeutige Regelung in Nr. 2 des städtebaulichen Vertrages vom 14. Dezember 2016 enthalten ist, wonach die Kläger als Investoren die in Nr. 2 des Vertrags aufgeführten Planungskosten auch im Falle des Scheiterns bzw. einer Abänderung der unter den Beteiligten beabsichtigten Bebauungsplanerweiterung "..." zu übernehmen haben (für das Erfordernis einer derartigen ausdrücklichen Regelung vgl. OVG RP, U.v. 18.12.2014 - 8 A 10642/14 - juris Rn. 80).

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 23 U 114/16

    Auszahlung von bei Bauvorhaben als Sicherheitsleistung einbehaltenen Beträgen;

    Den Unterschied zu dem von der Berufung für seine Auffassung herangezogenen Fall des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 18.12.204 - 8 A 10642/14, juris) hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss bereits aufgezeigt, dass nämlich die dort zu beurteilende Vertragsbestimmung keine unterschiedlichen Elemente enthält und einen unmissverständlich fristsetzenden Charakter hat.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von demjenigen, der der von der Berufung in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 18.12.2014 - 8 A 10642/14, juris) zugrunde lag.

  • VG Düsseldorf, 12.11.2021 - 25 K 7405/20
    vgl. etwa OVG R-P., Urteil vom 18. Dezember 2014 - 8 A 10642/14 - juris.
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