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   OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.1974 - 2 A 10/73   

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OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.1974 - 2 A 10/73 (https://dejure.org/1974,7987)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.02.1974 - 2 A 10/73 (https://dejure.org/1974,7987)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Februar 1974 - 2 A 10/73 (https://dejure.org/1974,7987)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64

    Klage auf eine zugesagte Ernennung zum Beamten oder auf Schadensersatz wegen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.1974 - 2 A 10/73
    Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, daß beamtenrechtliche Zusagen keiner Form, insbesondere auch nicht der Form der zugesagten Handlung, bedürfen (BVerwGE 26, 31 [34 ff.]).

    Der Kläger könnte lediglich verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Fürsorgepflichtverletzung nicht geschehen wäre (BVerwGE 26, 31 [50]).

  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 72.63

    Gesetzliche Regelung des Rechtes von Zusagen - Erfordernis der Zustimmung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.1974 - 2 A 10/73
    Auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1966 (- VI C 72.63 -, DVBl 1966, 857) kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen.
  • BVerwG, 27.09.1968 - VI C 59.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.1974 - 2 A 10/73
    Da bisher die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte zugunsten des Klagevortrags erbracht hat, diesem vielmehr widerspricht, scheidet hier die Parteivernehmung des beweispflichtigen Klägers als geeignetes Beweismittel aus (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. September 1968 - VI C 59.64 -).
  • VG Cottbus, 11.01.2022 - 6 K 404/19
    Bei der Entscheidung, ob und wann eine Reparatur - im Sinne einer Unterhaltungsmaßnahme - ausreicht, der Anschluss verändert oder aufgehoben werden soll oder eine Erneuerung geboten ist, steht dem Einrichtungsträger insoweit ein Einschätzungsermessen zu, das sich daran orientieren kann, wann nach den Regeln der Ver- bzw. Entsorgungstechnik verschleißbedingte Schäden an den Grundstücksleitungen und Störungen im Versorgungs- bzw. Entwässerungssystem zu erwarten sind und das gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob die Beurteilung der Erneuerungsbedürftigkeit auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht und nicht sachfremd und willkürlich ist (wie hier VG Potsdam, Urt. vom 14.5.2019 - 8 K 819/16 -, juris, Rn. 32; vgl. zum dortigen Landesrecht OVG NRW, Urt. vom 3.5.1974 - 2 A 10/73 -, KStZ 1974 S. 234; Urt. vom 8.2.1990 - 22 A 2053/88 -, juris; HessVGH, Beschl. vom 24.10.1996 - 5 ZU 3507/96 -, HSGZ 1997 S. 246; NdsOVG, Beschl. vom 13.10.2000 - 9 L 1629/00 -, NVwZ-RR 2001 S. 26; VGH BW, Urt. vom 26.11.1981 - 2 S 2227/80 - VG Minden, Urt. vom 30.7.2008 - 11 K 696/08 -, juris; VG Magdeburg, Urt. vom 20.10.2010 - 9 A 347/09 -, juris; OVG LSA, Urt. vom 21.10.2004, a. a. O. und Urt. vom 8.8.2002 - 1 L 428/01 - spricht von Beurteilungsspielraum).
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