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   OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10636/18.OVG   

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https://dejure.org/2018,40408
OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10636/18.OVG (https://dejure.org/2018,40408)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.11.2018 - 7 A 10636/18.OVG (https://dejure.org/2018,40408)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. November 2018 - 7 A 10636/18.OVG (https://dejure.org/2018,40408)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Entscheidungskompetenz bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit festgesetzter Taxitarife

  • rechtsportal.de

    Auskömmlichkeit; Beförderungsentgelt; Beurteilungsspielraum; Bewertungsspielraum; Einnahmesituation; Feststellungsanspruch; Feststellungsklage; Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung; Großraumzuschlag; Grundpreis; Kalkulation; Kostenaufstellung; Mietwagenverkehr; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Taxentarife in Neuwied müssen nicht erhöht werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Taxentarif: Stadt muss keine höheren Beförderungsentgelte festsetzen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Taxentarife in Neuwied müssen nicht erhöht werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Hamburg, 23.06.2009 - 3 Bf 62/06

    Gerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Beförderungsentgelten für den

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10636/18
    33 Vor diesem Hintergrund kommt den Verwaltungsgerichten auch bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit festgesetzter Taxitarife nur eine beschränkte Entscheidungskompetenz dahingehend zu, ob die Genehmigungsbehörde den für die Festsetzung des konkreten Tarifs maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat und ob die Prognose über den möglichen Verlauf der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Lage erkennbar fehlerhaft ist (BayVGH, Urteile vom 13. Mai 1996 - 11 N 93.3637 -, juris, Rn. 12, und vom 18. Dezember 2000 - 11 N 98.3199 -, juris, Rn. 48; HambOVG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z -, juris, Rn. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2014 - 1 A 5/12 -, juris, Rn. 20; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, [Oktober 2015], § 51 Rn. 16).

    Entscheidend ist lediglich, ob die Festsetzung im Ergebnis den nach § 39 Abs. 2 Satz 1 PBefG aufgestellten Anforderungen genügt, d. h. kostendeckend ist und die wirtschaftliche Lage der Unternehmer, eine ausreichende Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und die notwendige technische Entwicklung angemessen berücksichtigt (HambOVG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z -, juris, Rn. 20).

  • BVerfG, 25.05.1976 - 2 BvL 1/75

    Verfassungsmäßigkeit der im PBefG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage zur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10636/18
    Hiernach sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie - bezogen auf die inmitten stehende Leistung, hier den Taxitransport - zumindest kostendeckend sind; die vom Gesetz im öffentlichen Interesse gewünschte Erhaltung der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit der Beförderer gebietet darüber hinaus die Veranschlagung von angemessenen Gewinnspannen und - soweit das von der Art der Beförderungsunternehmen her in Betracht kommt - Aufwendungen für notwendige technische Entwicklungen, deren Höhe unter Berücksichtigung herkömmlicher einschlägiger und repräsentativer Erfahrungswerte anzusetzen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1976 - 2 BvL 1/75 -, juris, Rn. 30).

    Welche Höchst-, Rahmen- oder feste Entgelte jeweils festzusetzen sind, welche tatsächlichen Ermittlungen der Verordnungsgeber anzustellen hat oder welche betriebswirtschaftlichen Überlegungen ihm obliegen, hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nicht konkret festgelegt (BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1976 - 2 BvL 1/75 -, juris, Rn. 31).

  • BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07

    Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10636/18
    Soweit die Klägerin beansprucht, die streitgegenständliche Tarifordnung zu verwerfen und ihr zugleich die begehrte Leistung in Form eines konkreten Normsetzungsauftrags - hier einer Erhöhung der in der Tarifordnung festgesetzten Taxentarife - zuzusprechen, steht dem vorliegend schon die im Gewaltenteilungsgrundsatz begründete Entscheidungsfreiheit des Normgebers, auf die gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang eingewirkt werden darf, entgegen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 9 C 10/07 -, juris, Rn. 13).

    Dabei ist nur das (positive oder negative) Ergebnis seiner Entscheidung maßgeblich; eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle der die Entscheidung des Normgebers tragenden Motive, also des Abwägungsvorgangs, findet nur statt, wenn der Normgeber durch gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven, wie sie etwa im Bauplanungsrecht vorgegeben sind, gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 9 C 10/07 -, juris, Rn. 33 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 1 A 5.12

    Normenkontrollklage; Beförderungsentgelte im Taxenverkehr; Änderung (Absenkung);

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10636/18
    33 Vor diesem Hintergrund kommt den Verwaltungsgerichten auch bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit festgesetzter Taxitarife nur eine beschränkte Entscheidungskompetenz dahingehend zu, ob die Genehmigungsbehörde den für die Festsetzung des konkreten Tarifs maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat und ob die Prognose über den möglichen Verlauf der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Lage erkennbar fehlerhaft ist (BayVGH, Urteile vom 13. Mai 1996 - 11 N 93.3637 -, juris, Rn. 12, und vom 18. Dezember 2000 - 11 N 98.3199 -, juris, Rn. 48; HambOVG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z -, juris, Rn. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2014 - 1 A 5/12 -, juris, Rn. 20; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, [Oktober 2015], § 51 Rn. 16).
  • VGH Bayern, 18.12.2000 - 11 N 98.3199
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10636/18
    33 Vor diesem Hintergrund kommt den Verwaltungsgerichten auch bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit festgesetzter Taxitarife nur eine beschränkte Entscheidungskompetenz dahingehend zu, ob die Genehmigungsbehörde den für die Festsetzung des konkreten Tarifs maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat und ob die Prognose über den möglichen Verlauf der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Lage erkennbar fehlerhaft ist (BayVGH, Urteile vom 13. Mai 1996 - 11 N 93.3637 -, juris, Rn. 12, und vom 18. Dezember 2000 - 11 N 98.3199 -, juris, Rn. 48; HambOVG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z -, juris, Rn. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2014 - 1 A 5/12 -, juris, Rn. 20; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, [Oktober 2015], § 51 Rn. 16).
  • VGH Bayern, 13.05.1996 - 11 N 93.3637
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10636/18
    33 Vor diesem Hintergrund kommt den Verwaltungsgerichten auch bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit festgesetzter Taxitarife nur eine beschränkte Entscheidungskompetenz dahingehend zu, ob die Genehmigungsbehörde den für die Festsetzung des konkreten Tarifs maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat und ob die Prognose über den möglichen Verlauf der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Lage erkennbar fehlerhaft ist (BayVGH, Urteile vom 13. Mai 1996 - 11 N 93.3637 -, juris, Rn. 12, und vom 18. Dezember 2000 - 11 N 98.3199 -, juris, Rn. 48; HambOVG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z -, juris, Rn. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2014 - 1 A 5/12 -, juris, Rn. 20; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, [Oktober 2015], § 51 Rn. 16).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2022 - 3 K 196/19

    Normenkontrolle in Bezug auf eine außer Kraft getretene Taxentarifordnung

    Welche Höchst-, Rahmen- oder festen Entgelte jeweils festzusetzen sind, welche tatsächlichen Ermittlungen der Verordnungsgeber anzustellen hat oder welche betriebswirtschaftlichen Überlegungen ihm obliegen, hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nicht konkret festgelegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1976 - 2 BvL 1/75 - juris Rn. 31; OVG RhPf, Urteil vom 20. November 2018 - 7 A 10636/18 - juris Rn. 35 f.).

    Die Festsetzung von Beförderungsentgelten für den Taxenverkehr gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 39 Abs. 2 PBefG unterliegt wegen des Beurteilungs- und Bewertungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Handhabung der Maßstäbe des § 39 Abs. 2 PBefG nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. HambOVG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z - beck-online) dahingehend, ob die Genehmigungsbehörde den für die Festsetzung des konkreten Tarifs maßgebenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat und ob die Prognose über den möglichen Verlauf der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmen erkennbar fehlerhaft ist (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 20. November 2018 - 7 A 10636/18 - juris Rn. 33 m.w.N.), wobei der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Taxentarifs hier die Entscheidung des Landrats am 20. September 2017 bildet (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 29. April 2014, a.a.O. Rn. 18).

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